Nachträge zum Tit. VII.
§. 40.
**)
§. 42.
Tit. VII.
§. 85.
No. I. (§. 264.)
§. 143.
Es leidet kein Bedenken, daß in contuma-H. R. irt.
ciam zu verfahren, wenn der ex officio bestellte S. 22.
Assistent oder Mandatar ordnungsmäßig vorgeladen, und
die Parthei von dieser Zuordnung benachrichtiget und im
allgemeinen angewiesen worden, bei Vermeidung des sonst
eintretenden und in der Verfügung bekannt zu machenden
Nachtheils, den Aufforderungen des Assistenten oder des
Mandatar gehörig nachzukommen. Es bedarf mithin,
wenn nur dieses Notificatorium gehörig insinuirt, und daß
letzteres geschehen, bei den Acten documentirt ist, keiner
ferneren unmittelbar an die Parthei zu richtenden Ver
fügung.
44*)
§. 314.
§. 357.
(A. L. R. II. 8. §. 158. 11. §. 229. — 232. und 955.,
auch 12. §. 66.)
*.
§. 365. 1)
—
*) Dieser g. macht keineswegs eine Ausnahme von einer sonstigen
Regel, wie Hr. Merkel annimmt. Denn die von ihm aufe
gestellte Regel, daß, sobald der Executor das für mich in via
executionis beigetriebene Geld in seine Gewahrsam erhalten
habe, solches mein Eigenthum geworden sey, ist unrichtig.
Sogar durch die Ablieferung ad depositum wird dieser Effect
noch nicht hervorgebracht. Der obige g. erhält seine nähere
Bestimmung in Tit. VIII. §. 51., wornach zu verfahren.
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Aus dem Worte: sobald, folgert Hr. Merkel: also vor Ab
fassung des ersten Erkenntnisses. Allein, sobald, heißt nur so
viel als, wenn nur, nicht eher als! Der Antrag findet durch
alle Jnstanzen, und selbst in der Execution noch Statt. (Tit.
II. §. 102.)
444)
Cfr. Nota ad §. 406. à. in d. N.
1) (A. L. R. 1. 11. §. 470.)
c 2
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