Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Nachträge zum Tit. VII. 
§. 40. 
**) 
§. 42. 
Tit. VII. 
§. 85. 
No. I. (§. 264.) 
§. 143. 
Es leidet kein Bedenken, daß in contuma-H. R. irt. 
ciam zu verfahren, wenn der ex officio bestellte S. 22. 
Assistent oder Mandatar ordnungsmäßig vorgeladen, und 
die Parthei von dieser Zuordnung benachrichtiget und im 
allgemeinen angewiesen worden, bei Vermeidung des sonst 
eintretenden und in der Verfügung bekannt zu machenden 
Nachtheils, den Aufforderungen des Assistenten oder des 
Mandatar gehörig nachzukommen. Es bedarf mithin, 
wenn nur dieses Notificatorium gehörig insinuirt, und daß 
letzteres geschehen, bei den Acten documentirt ist, keiner 
ferneren unmittelbar an die Parthei zu richtenden Ver 
fügung. 
44*) 
§. 314. 
§. 357. 
(A. L. R. II. 8. §. 158. 11. §. 229. — 232. und 955., 
auch 12. §. 66.) 
*. 
§. 365. 1) 
— 
*) Dieser g. macht keineswegs eine Ausnahme von einer sonstigen 
Regel, wie Hr. Merkel annimmt. Denn die von ihm aufe 
gestellte Regel, daß, sobald der Executor das für mich in via 
executionis beigetriebene Geld in seine Gewahrsam erhalten 
habe, solches mein Eigenthum geworden sey, ist unrichtig. 
Sogar durch die Ablieferung ad depositum wird dieser Effect 
noch nicht hervorgebracht. Der obige g. erhält seine nähere 
Bestimmung in Tit. VIII. §. 51., wornach zu verfahren. 
24 
Aus dem Worte: sobald, folgert Hr. Merkel: also vor Ab 
fassung des ersten Erkenntnisses. Allein, sobald, heißt nur so 
viel als, wenn nur, nicht eher als! Der Antrag findet durch 
alle Jnstanzen, und selbst in der Execution noch Statt. (Tit. 
II. §. 102.) 
444) 
Cfr. Nota ad §. 406. à. in d. N. 
1) (A. L. R. 1. 11. §. 470.) 
c 2 
35
	        
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