Vorrede.
XIV
welche das Landrecht ergaͤnzt, naͤher bestimmt oder
modificirt worden ist. Auf diese Weise geht man in
diesen Titeln fast in alle Theile des Rechts hinüber,
wobei um so mehr Bedenken vorkommen müssen, als
es uͤbermenschliche Kraͤfte erfordert haben wuͤrde, wenn
der gelehrte Verfertiger der Gerichtsordnung bei der
Niederschreibung des Concurs= und Liquidationsver
fahrens, alle darin beruͤhrten gesetzlichen Bestimmun
gen der andern Gesetzbuͤcher, mit der groͤßten Praͤci
sion, nach allen ihren Anwendungen und in den durch
kreuzendsten Beziehungen hätte ohne alle Ausnahme
vor Augen haben sollen. Selbst bei den eigentlich
formellen Vorschriften in diesen Titeln ist es nicht zu
verkennen, daß dem Gesetzgeber oft von den mancher
lei Fallen, für welche Bestimmungen nothwendig waren,
nur der eine oder einige beigefallen sind, und manche
Entscheidungen sind daher einseitig oder unvollstaͤndig,
und einige Lücken noch unausgefüllt. Aber wie ist es
anders zu verlangen! Auf einmal, bei einer so verwik
kelten, in alle Zweige des Rechts eingreifenden, unter
so mancherlei Gestalten und Modificationen erscheinen
den, so viele Ruͤcksichten erfordernden und so schwer
zu uͤbersehenden Materie, als die vom Concurs- und
Liquidationsverfahren, etwas ganz Vollständiges, Be
stimmtes und Allumfassendes von der ersten Gesetzge
bung zu erheischen; zu verlangen, daß sie alle Moͤg
lichkeiten a priori bedacht, und der Nachwelt nichts
zu wuͤnschen uͤbrig gelassen haben solle, heißt die un
billigste und unmenschlichste Forderung aussprechen.