Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Vorrede. 
XIV 
welche das Landrecht ergaͤnzt, naͤher bestimmt oder 
modificirt worden ist. Auf diese Weise geht man in 
diesen Titeln fast in alle Theile des Rechts hinüber, 
wobei um so mehr Bedenken vorkommen müssen, als 
es uͤbermenschliche Kraͤfte erfordert haben wuͤrde, wenn 
der gelehrte Verfertiger der Gerichtsordnung bei der 
Niederschreibung des Concurs= und Liquidationsver 
fahrens, alle darin beruͤhrten gesetzlichen Bestimmun 
gen der andern Gesetzbuͤcher, mit der groͤßten Praͤci 
sion, nach allen ihren Anwendungen und in den durch 
kreuzendsten Beziehungen hätte ohne alle Ausnahme 
vor Augen haben sollen. Selbst bei den eigentlich 
formellen Vorschriften in diesen Titeln ist es nicht zu 
verkennen, daß dem Gesetzgeber oft von den mancher 
lei Fallen, für welche Bestimmungen nothwendig waren, 
nur der eine oder einige beigefallen sind, und manche 
Entscheidungen sind daher einseitig oder unvollstaͤndig, 
und einige Lücken noch unausgefüllt. Aber wie ist es 
anders zu verlangen! Auf einmal, bei einer so verwik 
kelten, in alle Zweige des Rechts eingreifenden, unter 
so mancherlei Gestalten und Modificationen erscheinen 
den, so viele Ruͤcksichten erfordernden und so schwer 
zu uͤbersehenden Materie, als die vom Concurs- und 
Liquidationsverfahren, etwas ganz Vollständiges, Be 
stimmtes und Allumfassendes von der ersten Gesetzge 
bung zu erheischen; zu verlangen, daß sie alle Moͤg 
lichkeiten a priori bedacht, und der Nachwelt nichts 
zu wuͤnschen uͤbrig gelassen haben solle, heißt die un 
billigste und unmenschlichste Forderung aussprechen.
	        
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