Schriftlicher Vortrag in Revisionssachen u. s. w. 383
nachherige Weigerung, den Gebrüdern E. zu dienen, nicht
wieder verlieren, sondern dafür können ihm nur diejenigen
Vortheile entzogen werden, welche ihm für die Zeit zugeflossen ¬
wären, wo er seine Dienste verweigert hat. Um deßwillen =
hatte auch die Verklagte den Gebrüdern E. aufgetragen, =
dem Kläger, außer den Emolumenten des laufenden
Jahres, die Abstandssumme von 300 Rthlr. zu bezahlen. Dieses =
Kapital mußte Verklagte zahlen, als sie den Kläger ihres
Dienstes entließ, mithin am 31ten Mai. 1803, und von dem
Tage an laufen auch die Zögerungszinsen.
Bei der jetzigen Abänderung der Erkenntnisse der vorigen
Jnstanzen erledigt sich das zweite Gravamen, wegen der vom
Kläger eingereichten Liquidation, von selbst.
Die Kosten würden zu kompensiren seyn, wenn Kläger
nicht zum Theil doch seine Forderung erstritten hätte, weßhalb =
der Verklagten ein größerer Antheil derselben aufzulegen
seyn dürfte.
Allgemeine Gerichtsordnung Tit. XXIII, § 10.
Formulam sententiae würde ich dahin abfassen:
daß Verklagte nicht verbunden, dem Kläger die geforderten =
1383 Rthlr. 18 Gr., nebst Verzugszinsen vom 15ten
August 1802, nach vorhergehender Beibringung der
Marktpreise zu Br., zu bezahlen, vielmehr dieselbe nur
schuldig, dem Kläger 300 Rthlr. Cour. nebst 5 proc. Zinsen, =
seit dem 31ten Mal 1803, binnen 14 Tagen, bei
Vermeldung der Execution, zu bezahlen, mit dem Mehrgeforderten =
Kläger aber lediglich ab= und zur Ruhe zu
verweisen, hiernach die belden Erkenntnisse der Breslauer
Ober=Amts=Regierung vom 11ten Nov. 1803 und 27ten
April 1804 abzuändern, im Uebrigen aber, betreffend die
Bestimmung wegen der Litisdenunciation zu bestätigen,
und die Kosten der Hauptsache dergestalt zu kompensiren,
daß Kläger 1 Verklagte aber; derselben zu tragen gehalten. =
Hierbei versichere ich zugleich an Eides Statt, daß ich diese
Relation ohne alle Beihülfe allein angefertiget habe.
Berlin den 23ten Febr. 1805.
Grävell.
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I. Band.