Volltext : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

Schriftlicher  Vortrag  in  Revisionssachen  u.  s.  w.  383
nachherige  Weigerung,  den  Gebrüdern  E.  zu  dienen,  nicht
wieder  verlieren,  sondern  dafür  können  ihm  nur  diejenigen
Vortheile  entzogen  werden,  welche  ihm  für  die  Zeit  zugeflossen ¬
  wären,  wo  er  seine  Dienste  verweigert  hat.  Um  deßwillen =
  hatte  auch  die  Verklagte  den  Gebrüdern  E.  aufgetragen, =
  dem  Kläger,  außer  den  Emolumenten  des  laufenden
Jahres,  die  Abstandssumme  von  300  Rthlr.  zu  bezahlen.  Dieses =
  Kapital  mußte  Verklagte  zahlen,  als  sie  den  Kläger  ihres
Dienstes  entließ,  mithin  am  31ten  Mai.  1803,  und  von  dem
Tage  an  laufen  auch  die  Zögerungszinsen.
Bei  der  jetzigen  Abänderung  der  Erkenntnisse  der  vorigen
Jnstanzen  erledigt  sich  das  zweite  Gravamen,  wegen  der  vom
Kläger  eingereichten  Liquidation,  von  selbst.
Die  Kosten  würden  zu  kompensiren  seyn,  wenn  Kläger
nicht  zum  Theil  doch  seine  Forderung  erstritten  hätte,  weßhalb =
  der  Verklagten  ein  größerer  Antheil  derselben  aufzulegen
seyn  dürfte.
Allgemeine  Gerichtsordnung  Tit.  XXIII,  §  10.
Formulam  sententiae  würde  ich  dahin  abfassen:
daß  Verklagte  nicht  verbunden,  dem  Kläger  die  geforderten =
  1383  Rthlr.  18  Gr.,  nebst  Verzugszinsen  vom  15ten
August  1802,  nach  vorhergehender  Beibringung  der
Marktpreise  zu  Br.,  zu  bezahlen,  vielmehr  dieselbe  nur
schuldig,  dem  Kläger  300  Rthlr.  Cour.  nebst  5  proc.  Zinsen, =
  seit  dem  31ten  Mal  1803,  binnen  14  Tagen,  bei
Vermeldung  der  Execution,  zu  bezahlen,  mit  dem  Mehrgeforderten =
  Kläger  aber  lediglich  ab=  und  zur  Ruhe  zu
verweisen,  hiernach  die  belden  Erkenntnisse  der  Breslauer
Ober=Amts=Regierung  vom  11ten  Nov.  1803  und  27ten
April  1804  abzuändern,  im  Uebrigen  aber,  betreffend  die
Bestimmung  wegen  der  Litisdenunciation  zu  bestätigen,
und  die  Kosten  der  Hauptsache  dergestalt  zu  kompensiren,
daß  Kläger  1  Verklagte  aber;  derselben  zu  tragen  gehalten. =

Hierbei  versichere  ich  zugleich  an  Eides  Statt,  daß  ich  diese
Relation  ohne  alle  Beihülfe  allein  angefertiget  habe.
Berlin  den  23ten  Febr.  1805.
Grävell.
B  6
I.  Band.
            
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