284 Schriftlicher Vortrag in Revisionssachen u. s. w.
„ob die Erfüllung der Bedingung auf der Willkühr der Per„son, =
die der Gegenstand des Geschäfts ist, beruhet, in wel„chem =
Falle diese Voraussetzung eigentlich als die Gegen„handlung, =
die Erfüllung, und nicht als eine Bedingung anzusehen ¬
ist ,
v. Feenar, Theorie des Civilrechtes S. 91.
Der § 4, wie er dort steht, enthält nichts, als ein Reservat ¬
der Verklagten, den geschlossenen Kontrakt vor Ablauf
der 3 Jahre aufheben zu können, und ein auf diesen Fall
festgestelltes Interesse.
Allgemeines Landrecht Th. I, Tit. V, § 313.
Eine Verbindlichkeit der Verklagten, den Kontrakt aufheben =
zu müssen, oder ein Recht des Klägers, davon zurück
treten zu können, wenn die Verklagte seiner Dienste nicht
mehr benöthiget wäre, liegt darin nicht; und wenn also die
Verklagte auch seine Dienste nicht mehr brauchte, mußte Kläger ¬
sie dennoch auf ihr Verlangen leisten, wenn er die Erfülung ¬
des Kontraktes von Seiten der Verklagten fordern wollte.
7.
§ 271, a. a. O.
Kläger mußte daher auch nach der Anwelsung der Verklagten =
seine Dienste den Gebrüdern E. leisten, da der Kontrakt =
vom 19ten Jun. 1802 nirgends besagt, daß die Verklagte
auf diese gesetzliche Befugniß Verzicht gethan habe. Wenigstens =
muß die Auslegung gegen den Klaͤger geschehen, da er
de lucro captando streitet, und dieser clarius loqui potuisset -
et debuisset. Nur wenn die Verklagte dem Kläger seine
Schuldigkeit erlassen, oder die Gebrüder E. die Dienste des
Klagers nicht annehmen wollten, konnte Klaͤger dessen ungeachtet ¬
Traktament und Emolumente füͤr das laufende Jahr fordern, ¬
nicht aber da er seine Verbindlichkeit verweigerte.
Die Emolumente des laufenden Jahres werden daher
nach meiner Meinung dem Klaͤger abgesprochen werden massen, ¬
nicht so die überdieß versprochene Entschädigung von
500 Rthlen., welche als Entschädigung für die beiden letzten
Jahre anzusehen ist. Verklagte meint zwar, daß Klager alt
ler Vortheile aus dem Vertrage verlustig gehen müsse, weil
er den Kontrakt gebrochen habe. Diese 300 Rthl. aber waren ¬
dem Kläger schon verfallen, als die Verklagte in dem
Cessionskontrakte vom 25ten Jul. 1802 erklärte, daß sie die
Dienste des Klägers den Gebrüdern E. nur bis ultimo Mat
1803 also nicht die ganze kontraktmäßige Zeit hindurch cedire. ¬
Dieses jus quaeritum konnte Kläger durch seine nachherl= ¬