Volltext : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

284  Schriftlicher  Vortrag  in  Revisionssachen  u.  s.  w.
„ob  die  Erfüllung  der  Bedingung  auf  der  Willkühr  der  Per„son, =
  die  der  Gegenstand  des  Geschäfts  ist,  beruhet,  in  wel„chem =
  Falle  diese  Voraussetzung  eigentlich  als  die  Gegen„handlung, =
  die  Erfüllung,  und  nicht  als  eine  Bedingung  anzusehen ¬
  ist  ,
v.  Feenar,  Theorie  des  Civilrechtes  S.  91.
Der  §  4,  wie  er  dort  steht,  enthält  nichts,  als  ein  Reservat ¬
  der  Verklagten,  den  geschlossenen  Kontrakt  vor  Ablauf
der  3  Jahre  aufheben  zu  können,  und  ein  auf  diesen  Fall
festgestelltes  Interesse.
Allgemeines  Landrecht  Th.  I,  Tit.  V,  §  313.
Eine  Verbindlichkeit  der  Verklagten,  den  Kontrakt  aufheben =
  zu  müssen,  oder  ein  Recht  des  Klägers,  davon  zurück
treten  zu  können,  wenn  die  Verklagte  seiner  Dienste  nicht
mehr  benöthiget  wäre,  liegt  darin  nicht;  und  wenn  also  die
Verklagte  auch  seine  Dienste  nicht  mehr  brauchte,  mußte  Kläger ¬
  sie  dennoch  auf  ihr  Verlangen  leisten,  wenn  er  die  Erfülung ¬
  des  Kontraktes  von  Seiten  der  Verklagten  fordern  wollte.
7.
§  271,  a.  a.  O.
Kläger  mußte  daher  auch  nach  der  Anwelsung  der  Verklagten =
  seine  Dienste  den  Gebrüdern  E.  leisten,  da  der  Kontrakt =
  vom  19ten  Jun.  1802  nirgends  besagt,  daß  die  Verklagte
auf  diese  gesetzliche  Befugniß  Verzicht  gethan  habe.  Wenigstens =
  muß  die  Auslegung  gegen  den  Klaͤger  geschehen,  da  er
de  lucro  captando  streitet,  und  dieser  clarius  loqui  potuisset -
  et  debuisset.  Nur  wenn  die  Verklagte  dem  Kläger  seine
Schuldigkeit  erlassen,  oder  die  Gebrüder  E.  die  Dienste  des
Klagers  nicht  annehmen  wollten,  konnte  Klaͤger  dessen  ungeachtet ¬
  Traktament  und  Emolumente  füͤr  das  laufende  Jahr  fordern, ¬
  nicht  aber  da  er  seine  Verbindlichkeit  verweigerte.
Die  Emolumente  des  laufenden  Jahres  werden  daher
nach  meiner  Meinung  dem  Klaͤger  abgesprochen  werden  massen, ¬
  nicht  so  die  überdieß  versprochene  Entschädigung  von
500  Rthlen.,  welche  als  Entschädigung  für  die  beiden  letzten
Jahre  anzusehen  ist.  Verklagte  meint  zwar,  daß  Klager  alt
ler  Vortheile  aus  dem  Vertrage  verlustig  gehen  müsse,  weil
er  den  Kontrakt  gebrochen  habe.  Diese  300  Rthl.  aber  waren ¬
  dem  Kläger  schon  verfallen,  als  die  Verklagte  in  dem
Cessionskontrakte  vom  25ten  Jul.  1802  erklärte,  daß  sie  die
Dienste  des  Klägers  den  Gebrüdern  E.  nur  bis  ultimo  Mat
1803  also  nicht  die  ganze  kontraktmäßige  Zeit  hindurch  cedire. ¬
  Dieses  jus  quaeritum  konnte  Kläger  durch  seine  nachherl= ¬

            
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