Tit. III. Von Taxationen und Subhastationen.
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5) ist, wenn nach Maßgabe § 28 besondere Kaufbedingungen ¬
entworfen sind, darauf Bezug zu nehmen,
auch eine Abschrift dieser Conditionen, so wie beglaubte =
Abschriften der Taxe den Subhastationspatenten =
beizufügen und zugleich in selbigen anzuzeigen,
wo die Taxe, nebst den Conditionen, von den Kauflustigen =
mit mehrerer Muße nachgesehen werden
können;
worden. Denn daß durch ein Rescript die Disposition der
A. G. O. ganz habe aufgehoben werden sollen, ist niemals
vorauszusetzen; und wenn daher beide nicht mit einander bestehen =
können, so muß jenes immer strictissime ausgelegt und
nie weiter ausgedehnt werden, als was wörtlich darin vorgeschrieben =
worden. Also nur auf Subhastationen im Wege
des Concurses, (und des erbschaftlichen Liquidationsprozesses,
weil beide Stiefgeschwister sind) nicht aber auf Subhastationen ¬
im Wege der Execution scheint mir das allegirte Rescript
anwendbar. Es sind auch die in dem Rescripte angegebenen
Gründe nicht gleich passend auf die Subhastationen extra concursum. -
Schon das Rescript vom 14ten December 1795 (in
N. C. C.) macht auf den großen Unterschied der bei beiden
zu befolgenden Grundsätze aufmerksam. Jm Concurse tritt
eine Gemeinschaft sämmtlicher Gläubiger ein, und deren Gesammt=Jnteresse ¬
wird von dem Curator wahrgenommen; das
Interesse jedes einzelnen Gläubigers unterliegt dem allgemeinen ¬
Jnteresse und dieses gewinnt bei jedem Mehrgebote.
Nicht so extra concursum. Hier verfolgt jeder Jnteressent
seinen eigenen Vortheil, und es wird sehr oft der Fall eintreten, ¬
daß einem oder mehreren Jnteressenten an den sofortigen
Zuschlag für ein geringeres Gebot mehr gelegen ist, als an
einem höheren Gebote, wodurch das Subhastationsverfahren
verlängert ist. Sie sind daher, diesem zu widersprechen wohl
befugt. Aber selbst der Licitant scheint mir ein Recht zum
Widerspruche zu haben. Denn wenn er gleich durch das
höchste Gebot an sich kein Recht erwirbt (§ 38) und wenn
gleich erst der Adjudicationsbescheid die Stelle des Kaufcontraktes =
vertritt; so sind doch, sobald die Jnteressenten der
Subhastation, als Verkäufer, ihren Consens in den Zuschlag
schriftlich erklärt haben, alle wesentlichen Erfordernisse einer
rechtsgültigen Punctation vorhanden. Gleicher Meinung ist
Hr. Mathis. I. S. 404.