Volltext : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

Tit.  III.  Von  Taxationen  und  Subhastationen.
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5)  ist,  wenn  nach  Maßgabe  §  28  besondere  Kaufbedingungen ¬
  entworfen  sind,  darauf  Bezug  zu  nehmen,
auch  eine  Abschrift  dieser  Conditionen,  so  wie  beglaubte =
  Abschriften  der  Taxe  den  Subhastationspatenten =
  beizufügen  und  zugleich  in  selbigen  anzuzeigen,
wo  die  Taxe,  nebst  den  Conditionen,  von  den  Kauflustigen =
  mit  mehrerer  Muße  nachgesehen  werden
können;
worden.  Denn  daß  durch  ein  Rescript  die  Disposition  der
A.  G.  O.  ganz  habe  aufgehoben  werden  sollen,  ist  niemals
vorauszusetzen;  und  wenn  daher  beide  nicht  mit  einander  bestehen =
  können,  so  muß  jenes  immer  strictissime  ausgelegt  und
nie  weiter  ausgedehnt  werden,  als  was  wörtlich  darin  vorgeschrieben =
  worden.  Also  nur  auf  Subhastationen  im  Wege
des  Concurses,  (und  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses,
weil  beide  Stiefgeschwister  sind)  nicht  aber  auf  Subhastationen ¬
  im  Wege  der  Execution  scheint  mir  das  allegirte  Rescript
anwendbar.  Es  sind  auch  die  in  dem  Rescripte  angegebenen
Gründe  nicht  gleich  passend  auf  die  Subhastationen  extra  concursum. -
  Schon  das  Rescript  vom  14ten  December  1795  (in
N.  C.  C.)  macht  auf  den  großen  Unterschied  der  bei  beiden
zu  befolgenden  Grundsätze  aufmerksam.  Jm  Concurse  tritt
eine  Gemeinschaft  sämmtlicher  Gläubiger  ein,  und  deren  Gesammt=Jnteresse ¬
  wird  von  dem  Curator  wahrgenommen;  das
Interesse  jedes  einzelnen  Gläubigers  unterliegt  dem  allgemeinen ¬
  Jnteresse  und  dieses  gewinnt  bei  jedem  Mehrgebote.
Nicht  so  extra  concursum.  Hier  verfolgt  jeder  Jnteressent
seinen  eigenen  Vortheil,  und  es  wird  sehr  oft  der  Fall  eintreten, ¬
  daß  einem  oder  mehreren  Jnteressenten  an  den  sofortigen
Zuschlag  für  ein  geringeres  Gebot  mehr  gelegen  ist,  als  an
einem  höheren  Gebote,  wodurch  das  Subhastationsverfahren
verlängert  ist.  Sie  sind  daher,  diesem  zu  widersprechen  wohl
befugt.  Aber  selbst  der  Licitant  scheint  mir  ein  Recht  zum
Widerspruche  zu  haben.  Denn  wenn  er  gleich  durch  das
höchste  Gebot  an  sich  kein  Recht  erwirbt  (§  38)  und  wenn
gleich  erst  der  Adjudicationsbescheid  die  Stelle  des  Kaufcontraktes =
  vertritt;  so  sind  doch,  sobald  die  Jnteressenten  der
Subhastation,  als  Verkäufer,  ihren  Consens  in  den  Zuschlag
schriftlich  erklärt  haben,  alle  wesentlichen  Erfordernisse  einer
rechtsgültigen  Punctation  vorhanden.  Gleicher  Meinung  ist
Hr.  Mathis.  I.  S.  404.
            
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