Volltext : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

Tit.  III.  Von  Taxationen  und  Subhastationen.  181
§.  29.
Was  nun  die  Subhastationspatente  selbst  betrifft,  so
müssen  dieselben:
2)  Die  Benennung  des  zu  subhastirenden  Grundstücks,
dessen  Qualität:  ob  es  nämlich  ein  adliches,  ein  andres =
  Rustical=  oder  ein  städtisches  Grundstück,  in
welchem  Kreise,  Districte,  Stadt  oder  Dorfe  es  gelegen =
  und  wie  hoch  es  taxirt  sey,  enthalten;
2)  müssen  alle  diejenigen,  welche  nach  der  Qualität  des
Grundstücks  dergleichen  zu  besitzen=fählg  und  annehm=7

er
lich  zu  bezahlen  vermögend  sind,  aufgefordert  i
den,  sich  zu  melden  und  ihr  Gebot  abzugeben.
in  der  Regel  *)  drei  Termine  zu  Abgebung  dieses
3)
Gebots,  wovon  der  dritte  und  letzte  peremtorisch  ist,
an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  anberaumt;
4)  muß  den  Kauflustigen  bekannt  gemacht  werden,  daß
auf  die,  nach  Verlauf  des  letzten  Licitationstermins
reflectirt
etwa  einkommenden  Gebote  nicht  weiter
N.  A.  III.
werden  würde,  ausgenommen  bei  Concursen,
S.  141.
wo  es  dem,  die  Rechte  der  Gläubiger  wahrnehmenden =
  Curator  freisteht,  selbst  nach  schon  erklärter =
  Einwilligung  in  den  Zuschlag,  noch  ein  Mehrge) =

bot  anzunehmen,  und  darüber  weiter  bieten  zu  lassen;
loshaltung  in  separato  auszuführen,  vorbehalten  werden  müsse? =
  Wenn  ich  meine  Stimme  geben  soll,  so  stimme  ich  für
das  letztere  nach  Analogie  des  Tit.  II.  §  116  u.  132.
*)  Diese  im  Corp.  jur.  Frid.  fehlenden  Worte  rechtfertigen  sich
durch  den  folgenden  g.
10)
Hr.  Merkel  ist  der  Meinung,  daß  die  Verordnung  vom  5ten
October  1802  auf  alle  Subhastationen  Anwendung  finde,  und
dieserwegen  die  Bedeutung  sub  Nr.  4  allgemein  aus  den  Subhastationspatenten =
  wegbleiben  könne.  Müßte  das  Rescript  v.
5ten  October  1802  auf  alle  Subhastationen  angewendet  werden, =
  so  würde  die  von  Hrn.  Merkel  daraus  gezogene  Folgerung =
  richtig  seyn.  Aber  eben  deßwegen  glaube  ich,  daß  die
Bestimmung  des  Rescripts  vom  3ten  October  1802  nicht  weiter =
  extendirt  werden  dürfe,  als  darin  ausdräcklich  angegeben
            
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