Tit. III. Von Taxationen und Subhastationen. 181
§. 29.
Was nun die Subhastationspatente selbst betrifft, so
müssen dieselben:
2) Die Benennung des zu subhastirenden Grundstücks,
dessen Qualität: ob es nämlich ein adliches, ein andres =
Rustical= oder ein städtisches Grundstück, in
welchem Kreise, Districte, Stadt oder Dorfe es gelegen =
und wie hoch es taxirt sey, enthalten;
2) müssen alle diejenigen, welche nach der Qualität des
Grundstücks dergleichen zu besitzen=fählg und annehm=7
er
lich zu bezahlen vermögend sind, aufgefordert i
den, sich zu melden und ihr Gebot abzugeben.
in der Regel *) drei Termine zu Abgebung dieses
3)
Gebots, wovon der dritte und letzte peremtorisch ist,
an ordentlicher Gerichtsstelle, anberaumt;
4) muß den Kauflustigen bekannt gemacht werden, daß
auf die, nach Verlauf des letzten Licitationstermins
reflectirt
etwa einkommenden Gebote nicht weiter
N. A. III.
werden würde, ausgenommen bei Concursen,
S. 141.
wo es dem, die Rechte der Gläubiger wahrnehmenden =
Curator freisteht, selbst nach schon erklärter =
Einwilligung in den Zuschlag, noch ein Mehrge) =
bot anzunehmen, und darüber weiter bieten zu lassen;
loshaltung in separato auszuführen, vorbehalten werden müsse? =
Wenn ich meine Stimme geben soll, so stimme ich für
das letztere nach Analogie des Tit. II. § 116 u. 132.
*) Diese im Corp. jur. Frid. fehlenden Worte rechtfertigen sich
durch den folgenden g.
10)
Hr. Merkel ist der Meinung, daß die Verordnung vom 5ten
October 1802 auf alle Subhastationen Anwendung finde, und
dieserwegen die Bedeutung sub Nr. 4 allgemein aus den Subhastationspatenten =
wegbleiben könne. Müßte das Rescript v.
5ten October 1802 auf alle Subhastationen angewendet werden, =
so würde die von Hrn. Merkel daraus gezogene Folgerung =
richtig seyn. Aber eben deßwegen glaube ich, daß die
Bestimmung des Rescripts vom 3ten October 1802 nicht weiter =
extendirt werden dürfe, als darin ausdräcklich angegeben