Volltext : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

Tit.  III.  Von  Taxationen  und  Subhastationen.
179
Zweite  Abtheilung.
Vom  Subhastationsverfahren.
§.  25.
Sobald  die  Taxe  und  das  dabei  aufgenommene  Protocoll, ¬
  welches  der  Commissarius  jedes  Mal  beizulegen  hat,
eingekommen  sind,  muß  auf  den  Grund  derselben  die  Subhastation ¬
  selbst  sofort  verfügt  werden.
§.  26.
Während  der  Subhastation,  und  bis  vier  Wochen
vor  dem  letzten  Termine,  steht  sowohl  dem  Besitzer  als
dem  Extrahenten,  ingleichen  den  Kauflustigen  frei,  die  bei
Aufnehmung  der  Taxe  etwa  vorgefallenen  Fehler  oder
Versehen  dem  Gerichte  anzuzeigen.  Dieses  muß  alsdann
dergleichen  Anzeige  in  Erwägung  ziehen;  wenn  sie  erheblich ¬
  zu  seyn  scheinet,  die  nähere  Untersuchung  derselben
veranlassen,  und  den  Ausfall  dieser  Untersuchung,  in  so
fern  daraus  eine  Abänderung  der  Taxe  folgt,  den  im  Termine ¬
  sich  meldenden  Licitanten,  vor  Abgebung  des  Gebots
bekannt  machen.  Hingegen  soll,  wegen  Erinnerungen  und
Ausstellungen  wider  die  Taxe,  welche  erst  im  Licitationstermine ¬
  selbst  angebracht  werden,  die  Fortsetzung  der  Licitation ¬
  und  der  Zuschlag  selbst  nicht  aufgehalten  werden.
§.  27.
Dergleichen  Erinnerungen  finden  auch  gegen  eine  von
der  Landschafts=  oder  Creditdirektion  aufgenommene  Taxe
Statt;  und  können  die  landschaftlichen  Behörden  sich  nicht
entbrechen,  solche  ihnen  mitgetheilte  Ausstellungen  gehörig ¬
  zu  prüfen;  allenfalls  dieselben  an  Ort  und  Stelle  näher ¬
  untersuchen  zu  lassen,  und  den  Befund  noch  vor  dem
Eintritte  des  Licitationstermins,  dem  Gerichte  bekannt  zu
machen.  *)
—
—
9  Statt  dieses  im  Corp.  jur.  Frid.  fehlenden  g  standen  daselbst
im  vorhergehenden  die  Worte:  besonders,  wenn  es  ein  adliches =
  Gut  ist.
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