Tit. III. Von Taxationen und Subhastationen.
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Zweite Abtheilung.
Vom Subhastationsverfahren.
§. 25.
Sobald die Taxe und das dabei aufgenommene Protocoll, ¬
welches der Commissarius jedes Mal beizulegen hat,
eingekommen sind, muß auf den Grund derselben die Subhastation ¬
selbst sofort verfügt werden.
§. 26.
Während der Subhastation, und bis vier Wochen
vor dem letzten Termine, steht sowohl dem Besitzer als
dem Extrahenten, ingleichen den Kauflustigen frei, die bei
Aufnehmung der Taxe etwa vorgefallenen Fehler oder
Versehen dem Gerichte anzuzeigen. Dieses muß alsdann
dergleichen Anzeige in Erwägung ziehen; wenn sie erheblich ¬
zu seyn scheinet, die nähere Untersuchung derselben
veranlassen, und den Ausfall dieser Untersuchung, in so
fern daraus eine Abänderung der Taxe folgt, den im Termine ¬
sich meldenden Licitanten, vor Abgebung des Gebots
bekannt machen. Hingegen soll, wegen Erinnerungen und
Ausstellungen wider die Taxe, welche erst im Licitationstermine ¬
selbst angebracht werden, die Fortsetzung der Licitation ¬
und der Zuschlag selbst nicht aufgehalten werden.
§. 27.
Dergleichen Erinnerungen finden auch gegen eine von
der Landschafts= oder Creditdirektion aufgenommene Taxe
Statt; und können die landschaftlichen Behörden sich nicht
entbrechen, solche ihnen mitgetheilte Ausstellungen gehörig ¬
zu prüfen; allenfalls dieselben an Ort und Stelle näher ¬
untersuchen zu lassen, und den Befund noch vor dem
Eintritte des Licitationstermins, dem Gerichte bekannt zu
machen. *)
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9 Statt dieses im Corp. jur. Frid. fehlenden g standen daselbst
im vorhergehenden die Worte: besonders, wenn es ein adliches =
Gut ist.
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