Volltext : Ihring, Friedrich Heinrich Wilhelm: Meine Erfahrungen oder etwas Ausführliches über die Beschaffenheit, Behandlung, Zweck und Nutzen der Wechsel

122
Jnteresse.
§  71.
Das  Wort  Jnteresse  im  Singulari  bedeutet  Vortheil  oder  Nutzen.  Der
Kommittent,  der  Waaren  entbietet,  pflegt  wohl  im  Briefe  nebenbey  zu  sagen
„daß  der  Kommissiongir  beym  Einkauf  der  Waare  sein  Jnteresse  bestens  wahrnehmen =
  möge.
Prokura.
§  72.
Prokura  oder  Prokuration  heißt  Vollmacht.  Nämlich  wenn  ein  Kaufmann =
  während  seiner  Abwesenheit  seinem  Buchhalter,  Korrespondenten  oder
Anverwandten  durch  ein  schriftliches  Jnstrument  bevollmächtiget  hat,  während
seiner  Abwesenheit  die  ankommenden  Briefe  zu  eröffnen,  die  abgehenden  Briefe
und  Wechsel  zu  unterzeichnen,  überhaupt  jedes  Geschäft  so  zu  betreiben,  als
wenn  der  Bevollmächtigte  der  Principal  selbst  wäre.  Ohne  eine  solche  durch
den  Notarius  beglaubte  Vollmacht  müssen  in  Abwesenheit  des  Kaufmanns  alle
Geschäfte  bis  auf  Kleinigkeiten  ruhen  bleiben.  Keiner  seiner  Komptoirbedienten =
  wird,  ohne  ausdrückliche  Vollmacht  zu  haben,  an  irgend  einem  Geschäfte
von  Bedeutung  die  Hand  legen,  auch  wird  kein  Kaufmann  in  dem  Orte  sich
mit  einem  solchen  Komptoit  in  etwas  einlassen,  wenn  keine  Vollmacht  zurückgelassen =
  worden  ist.  Jst  aber  die  Führung  der  Geschäfte  durch  eine  hinterlassene
Vollmacht  jemanden  übertragen  worden,  so  wird  sich  niemand  scheuen,  so  wie
vorhin  mit  diesem  Hause  Geschäfte  zu  machen,  weil  der  Principal  einer  Handlung =
  bey  seiner  Zurückkunft  von  der  Reise  nicht  ungültig  machen  kann,  was
sein  Bevollmächtigter  während  seiner  Abwesenheit  gethan  hat.  Der  Bevollmächtigte =
  hat  sich  aber  in  Rücksicht  seines  Principals  wohl  vorzusehen,  daß  er
in  den  Geschäften  nicht  weiter  gehe,  als  seine  Jnstruktion  besagt.
Jnsolvenz.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer