Volltext : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Wasservelocipede  —  Zwischenhafen.
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Zufall,  Haftung  des  Frachtführers  168
W.  bei  der  Löschung,  Begriff  150
n  2,  des  Frachtflößers  82  Art.  895
n  2;  Voraussetzungen  des  Ablaufs  der
HGB.;  Wirkung  des  Z.,  welcher  den
W.  bei  Verfrachtung  des  Schiffs  im
Antritt  der  Reise  dauernd  verhindert
Ganzen  §  51;  Wirkungen  des  Ablaufs,
§  67,  desgl.  die  Fortsetzung  der  Reise
wenn  Löschung  nicht  erfolgt  ist,  §  52;
§  68;  Sorge  des  Schiffers  für  die
W.  bei  Theilverfrachtung  und  StückLadung ¬
  §  69;  zeitweilige  Verhindegütertransport ¬
  §  53.
rung  der  Reise  §  70.
Wasservelocipede  18  n  4.
Zumessung  der  Güter  202  §  78.
Wechselverbindlichkeiten  kann  Schiffer
Zusammenstoß  von  Schiffen,  Anwendnicht ¬
  für  den  Schiffseigner  eingehen
barkeit  der  Artt.  736--741  HGB.  §  92;
§  15  Abs.  2.
Z.  eines  Schiffs  mit  einem  GisenbahnWerfen ¬
  von  Waaren  u.  s.  w.  über  Bord
trajekt,  einer  Fähre  249  Anm.  zu  §  92;
in  großer  Haverei  §  82  Nr.  1;  s.  auch
Haftung  des  Schiffseigners  für  VerGüter. ¬

schulden  der  Besatzung  249  Art.  786
Werthpapiere,  Haftung  des  Frachtführers
Abs.  1  HGB.;  258  Art.  738  HGB.
§  58  Abs.  4;  Beschädigungen  und  Ver254 ¬
  Art.  741  HGB.;  keine  Haftung
luste  bleiben  bei  gr.  Haverei  außer
für  Verschulden  des  Zwangslootsen  258
Ansatz  §  85  Abs.  2;  gerettete  W.  tragen
Art.  740  HGB.;  Z.  von  mehr  als  2
aber  zur  gr.  Haverei  bei  287  Art.  725
Schiffen  254  Art.  741  HGB.;  Z.  ohne
Abs.  3  HGB.
oder  durch  beiderseitiges  Verschulden
Weser  16  n  7.
der  Besatzung  251  Art.  737  HGB.;
Widerspruch  gegen  den  Vertheilungsplan
Persönliche  Haftung  der  schuldigen  Be186 ¬
  n  5  und  6,  811  §  762  flg.  CPO.
satzung  249  Art.  736  Abs.  3  HGB.;
Wiederausladung,  auf  Verlangen  des
Sinken  des  beschädigten  Schiffs  253
Absenders  §§  86,  37;  durch  den  FrachtArt. ¬
  789  HGB.;  Zuständigkeit  der
führer  §  36  Abs.  4;  130  n  12;  wenn
Kammern  für  Handelssachen  und  des
Verfrachtung  des  Schiffs  im  Ganzen
Reichsgerichts  §  138.
nicht  vorliegt,  §  38  Nr.  3;  Kosten,  wenn
Absender  wegen  zeitweiliger  VerhindeZ. ¬
  von  Flößen  848  n  2.
Zuwagung  der  Güter  §  78.
rung  der  Reise  zurücktritt,  §  70  Abs.  2.
Zuzählung  der  Güter  §  78.
Wiegegelder  §  65.
Zwangslootsen  gehören  nicht  zur  SchiffsWinter, ¬
  Grund  zur  Auflösung  des  Dienstbesatzung ¬
  §  3  Abs.  2;  28  n  18,  nicht
vertrags  mit  der  Floßmannschaft  §  21
zur  Schiffsmannschaft  65  n  1;  FrachtAbs. ¬
  2  Fl.  G.
führer  haften  nicht  für  Verschulden
Winterfrost,  Kosten  des  Zwischenhafens
§  82  Nr.  5.
des  Z.  168  n  2;  Zusammenstoß  durch
Verschulden  des  Z.  258  Art.  740  HGB.;
Winterkosten  sind  Havereikosten  §  82
gleichzeitiges  Verschulden  des  Z.  und  der
Nr.  5.
Besatzung  des  beschädigenden  Schiffs
Wismar  16  n  7.
254  n  5.
Beschädigungen  durch  das  vom  Z.
geführte  Floß  842  §  22  FIG.
Zusatz  im  Ladeschein,
„Zahl  unbekannt"
Wirkung,  Zulässigkeit  §  78;  204  n  6.
Zwangsverkauf  des  Schiffs,  Kosten  267
n1.
Zölle,  Abzug  bei  gr.  Haverei  §  85  Abs.  1;
Zwangsvollstreckung  in  Binnenschiffe  i.  A.
Z.  sind  nicht  im  Berge-  und  Hülfs307 ¬
  n  1,  in  Binnenschiffe,  welche  zum
lohn  erhalten  §  94  Abs.  3.
unbeweglichen  Vermögen  gehören  §  186;
Zollgelder,  Erstattung  bei  Franko-Ab808nII, ¬
  in  nicht  eingetragene  Binnenlieferung ¬
  §  66.
schiffe  808  n  1  III;  Z.  in  eingetraZollgesetze, ¬
  Schiffer  muß  die  ausländischen
gene  Schiffe  §  186,  in  Antheile  an
beobachten  §  8  Abs.  8,  inländische
eingetragenen  Schiffen  812  §  187.
39  n  8;  Beobachtung  bei  der  Verladung ¬
  §  45.
Zwischencessionen,  Eintragung  nicht  erforderlich ¬
  802  n  2.
Zoll-  und  steneramtliche  Begleitpapiere
s.  Begleitpapiere.
Zwischenfrachtführer  85  Anm.  zu  Art.  401
HGB.
Zubehör  des  Schiffs,  Begriff  270  n  4;
Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  8  108
Zwischenhafen,  Kosten  im  Falle  des
Winterfrostes  Havereikosten  §  82  Nr.  5,
Schaden  am  Frachtgut  durch  Mängel
sonst  nicht  §  88.
des  Z.  §  58  Abs.  2.
            
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