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Einleitung.
verpflichten, denselben durch Andere zu besorgen, sei es als
Lieferungsunternehmer bei einem einzelnen oder bestimmten
Geschäft, oder als Kommissionäre von Transporten und Beförderungen ¬
(Güterspediteure).
In beiden Fällen treten sie in die Stelle der Frachtführer
(porteadores) selbst, sowohl hinsichtlich ihrer Verpflichtungen
und Haftbarkeit, als ihrer Rechte.
Es wird demnach irgend welcher Unterschied zwischen dem
Spediteur und dem Fuhrmann nicht gemacht, beide erscheinen
hror 19)
als Frachtführer
Das im Königreich Portugal nebst Kolonien am 18. September ¬
1833 publizierte, am 14. Januar 1834 in Kraft getretene ¬
H.G.B. handelt im Abschnitt IV des „von den Handelsplätzen ¬
und den Handelsangestellten" überschriebenen Titel II
von den Transportkommissionären und den Frachtführern, in
den Art. 170—202. In Art. 170 wird folgende Definition
gegeben: „Der Unternehmer eines Etablissements, welcher sich
mit dem Warentransport zu Lande, auf Kanälen oder Flüssen
befaßt, heißt Spediteur oder Transportkommissionär (expedicionario ¬
oder commissario de transportes). Steht er selbst
der Beförderung vor, so heißt er Frachtführer (recoveiro)
und die hierzu von ihm verwendeten Personen sind die Barkenführer, ¬
die Fuhrleute und Maultiertreiber, welche ihn vertreten?*)." ¬
Art. 202 bestimmte:
„Der Spediteur und der Frachtführer ¬
sind für alle Zwischenpersonen, welche sie beim Warentransport ¬
verwenden, verantwortlich. Die Zwischenpersonen,
welche der Spediteur und der Frachtführer so verwenden, sind
in-deren Rechte und Pflichten subrogiert21)
Das am 28. Juni 1888 publizierte neue Portugiesische
H.G.B. (Codigo Commercial Portuguez) unterscheidet nicht
mehr zwischen Frachtführer und Spediteur. Wer immer ein
Frachtgeschäft unternimmt, ist Frachtführer (transportador),
1) Goldschmidt, Zeitschrift f. d. g. H. R., Bd. 33, S. 308.
*) Borchardt, Bd. IV. S. 151, Berlin 1886.
2) Ebendaselbst S. 155.