Inhaltsverzeichnis : Juristisches Journal (Bd. 2 (1798) = H. 1/6)

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haben  doch  andere  um  noch  geringerer  Dinge  willen -
  geschworen.
Ja,  man  kann  sich  den  Eyd  als  eine  so  wichtige -
  Sache,  wovon  die  Seeligkeit  abhange,  gar
nicht  vorstellen,  wenn  man  erwäget,  daß  die
Obrigkeit  Eyde  fordert  und  abnimmt,  die  gar
nicht  gehalten  werden  können;  und  gehören  nicht
die  meisten  juramenta  promissoria  hierher?
Der  Visitator  will  und  muß  leben,  sein  Gehalt
aber  langet  für  ihn  und  seine  zahlreiche  Familie
nicht  zu,  man  siehet  es  mit  nicht  zuwiderlegender
Gewißheit  voraus,  und  dennoch  läßt  man  ihn
schwören,  daß  er  nichts  unterschlagen  und  keine
Geschenke  nehmen  will  *).  Titius  hat  mit  der
Caja  einen  unehelichen  Beyschlaf  zugestanden,  er
leugnet  aber  die  Schwaͤngerung  und  kann  daruͤber
schwören.  Muß  daher  nicht  der  Gedanke  entstehen, -
  es  muß  doch  mit  einem  Eyde  nicht  so  viel
zu  bedeuten  haben,  sonst  würde  unsere  Obrigkeit
uns  zu  solchen  ohnmöglich  zu  haltenden  Eyden
nicht  anhalten,  die  Strafe  würde  ja  auf  die
Obrigkeit  selbst  zurückfallen,  denn  diese  muß  die
Moralität  besser  einsehen  wie  wir.
Man  bemerke  ferner,  daß  der  Eydes-Bruch
so  wenig  zeitlich  bestrafet  wird.  Alle  Soldaten
müssen  zur  Fahne  schwören,  und  es  ist  außer
ist
Eben  so  bedenklich  ist  der  Religionseyd.  Geusfenhainer -
  Com.  de  condit.  religionis.  Jen.
1766.  §  VII.
—
Max-Planck-Institut  für
Bundesverwaltungs¬DFG -

europäische  Rechtsgeschichte
jerichts
            
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