thumbs : Beiträge zu verschiednen Lehren des Civilrechts und Civilprocesses (1)

—  14  —
des  interdictum  adipiscendae  possessionis  wird  dann  hinzugefügt: ¬
  itaque  si  quis  adeptus  possessionem  amiserit
eam,  hoc  interdictum  ei  inutile  est.  Daß  aber  dies
schon  aus  dem  Begriff  des  pro  herede  possidere,  welches ¬
  bei  diesem  Interdict  auf  Seiten  des  Beklagten  vorausgesetzt ¬
  wird,  folge,  läßt  sich  aus  dem  ganzen  Zusammenhange ¬
  der  Stelle  durchaus  nicht  abnehmen.  Und  wie
kann  man  behaupten  wollen,  der  Civilerbe,  welcher  nach
dem  bonorum  possessor  den  Besitz  von  Erbschaftssachen
erlangt,  besitze  nicht  pro  herede?  Gaius  sagt:  pro  herede ¬
  autem  possidere  videtur  tam  is  qui  heres  est.
quam  is  qui  putat  se  heredem  esse.  Der  Vf.  aber  schreibt:
„Sobald  der  bonorum  possessor  schon  wirklich  den  Nachlaß ¬
  besessen  hat,  kann  ihn  kein  andrer  mehr  pro  herede
oder  pro  possessore  in  Besitz  nehmen."
Einen  directen  Beweis  gegen  des  Vf.  Ansicht  geben
endlich  noch  L.  14.  §.  2.  D.  quod  metus  causa  (4.  2.);
Si  is,  cui  vis  admissa  est,  decesserit,  heres  eius
habet  hereditatis  petitionem,  quoniam  pro  possessore
qui  vim  intulit  possidet,  propter  quod  heredi  non  erit
metus  causa  actio  etc.
und  L.  6.  §.  5.  L.  22.  §.  1.  D.  de  actione  rer.  amot.  (25,  2.):
Si  mulier  mortis  causa  res  amoverit,  deinde  mortuus ¬
  est  maritus,  hereditatis  petitione  vel  actione  ad
exhibendum  consequi  poterit  heres  id,  quod  amotum  est.
Hier  wird  die  hereditatis  petitio  ausdrücklich  in  Beziehung ¬
  auf  solche  Sachen  zugelassen,  welche  schon  dem
Besitze  des  Erblassers  entzogen  waren  15).
15)  Hiernach  wird  sich  auch  Niemand  berechtigt  halten,  folgende ¬
  Stelle  im  Sinne  des  Vf.  einschränkend  zu  erklären:
Paulli  rec.  sentt.  I.  13b.  §.  1.  und  Consultatio  vet,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer