Volltext : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (2)

III.  Buch.  Von  den  Obligationen.
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nur  innerhalb  60  Tagen  von  der  Perfection  des  Vertrages
an  gerechnet  exercirt  werden  (o).  Die  Wirkung  besteht  in
der  gänzlichen  Rescission,  weshalb,  wenn  eine  Tradition  erfolgt ¬
  war  (P),  die  Sache  mit  Früchten  und  Accessionen,  der
Preis  mit  Zinsen  restituirt  werden  muß.  Eine  Art  des
Reuvertrages  ist  die  von  der  Conventionalstrafe  wesentlich
verschiedene  Bestimmung,  gegen  Erlag  eines  Reugeldes  von
dem  Geschäfte  abgehen  zu  dürfen  (q).
(q)  Bach  (J.  A.)  de  multa
(o)  fr.  31.  §.  22.  de  aedil.
poenitentiali  in  emt.  vendit.  in
edict.  (XXI.  1.)  Glück  a.  a.
opuscul.  no.  10.  p.  386  sq.
O.  No.  3.
(p)  S.  oben  §.  314.  (272.)
Ende  des  zweiten  Bandes.
            
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