Volltext : Schanze, Oscar: ¬Das Recht der Erfindungen und der Muster

Prüfung  und  Beweis.
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sonnenen  Manne  eine  Ueberzeugung  zu  geben,  um  in  schwerwiegenden
Fällen  der  Angst  des  Zweifels  zu  wehren,  das  lässt  sich  in  allgemeine ¬
  Regeln  nicht  fassen,  es  ist  Sache  der  Abwägung  des  einzelnen ¬
  Falles,  Sache  einer  Entscheidung,  bei  welcher  die  ganze  Erfahrung ¬
  eines  Lebens,  die  ganze  Summe  der  Persönlichkeit  in  die
Schranken  zu  treten  hat  und  so  sagt  man  nicht  mit  Unrecht  von  der
Ueberzeugung  des  Richters  —:  sie  ist  Sache  des  Gewissens.
Auch  nach  österreichischem  Rechte  darf  man  dem  Patentamte
nicht  zumuthen,  dass  es  aus  übertriebener  Scrupulosität  da  noch
Zweifel  hege,  wo  kein  vernünftiger  Mensch  mehr  zweifelt.  Die  Aufgabe ¬
  des  Patentamtes  ist  eine  practische.  Dem  practischen  Denken
aber  läuft  es  zuwider,  die  allerentferntesten  abstrakten  Möglichkeiten
zu  berücksichtigen,  selbst  wenn  gar  kein  Anhaltspunkt  für  das  Vorhandensein ¬
  derselben  gegeben  ist.  23e)  Auch  das  Wort  offenbar  und
seine  getreulichste  Berücksichtigung  wird  deshalb  nicht  bewirken,
dass  die  abgewiesenen  Patentsucher  die  Entscheidungen  des
Patentamtes  mit  Zufriedenheit  und  Genugthuung  entgegennehmen.
Die  gegen  das  schwedische  und  das  norwegische  Gesetz  erhobenen
Klagen  237)  beweisen  es.
Es  gilt  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen,  unbekümmert  um
die  Gunst  oder  Ungunst  der  Parteien  auf  rechtem  Wege  zu  wandeln,
gleichweit  von  voreiliger  Willkür  wie  von  ängstlicher  Zweifelsucht.
Es  war  übertrieben,  wenn  man  gemeint  hat,  dass  das  österreichische ¬
  Gesetz  um  des  Wortes  „offenbar“  willen  dem  deutschen
Gesetze  weit  überlegen  sei.  Der  Vorzug  des  österreichischen  Gesetzes ¬
  liegt  in  etwas  Anderem;  darin,  dass  es  die  Befristung  der
Nichtigkeitsklage  nicht  kennt.  238
Was  die  practische  Anwendung  der  Gesetzesvorschriften  in  Deutschland ¬
  wie  in  Oesterreich  anlangt,  so  dürfte  aus  den  vorstehenden  Darlegungen ¬
  mit  Deutlichkeit  hervorgehen,  dass  die  übliche  Alternative
„mildes  oder  strenges  Verfahren?"  eine  völlig  unzulängliche  und  unbrauchbare ¬
  Fragstellung  enthält,  dass  es  mithin  trotz  aller  Bemühungen
ganz  unmöglich  ist,  auf  solche  Frage  eine  Antwort  zu  finden,  welche
den  berechtigten  Wünschen  Genüge  leisten  könnte.
236)  So  Wehli,  Die  Beweislast  im  Civilprocesse  (Wien  1896)  S.  15.
237)  Vgl.  oben  bei  Note  194.
238)  Auf  S.  72  der  Regierungsvorlage  wird  zutreffend  betont,  dass  die  nach
trägliche  Nichtigkeitserklärung  ungiltiger  Patente  bei  einem  Systeme  nicht  fehlen
dürfe,  dass  sich  auf  die  Prüfung  der  offenbaren  Mängel  der  Patentfähigkeit  beschränke. ¬
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