Prüfung und Beweis.
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sonnenen Manne eine Ueberzeugung zu geben, um in schwerwiegenden
Fällen der Angst des Zweifels zu wehren, das lässt sich in allgemeine ¬
Regeln nicht fassen, es ist Sache der Abwägung des einzelnen ¬
Falles, Sache einer Entscheidung, bei welcher die ganze Erfahrung ¬
eines Lebens, die ganze Summe der Persönlichkeit in die
Schranken zu treten hat und so sagt man nicht mit Unrecht von der
Ueberzeugung des Richters —: sie ist Sache des Gewissens.
Auch nach österreichischem Rechte darf man dem Patentamte
nicht zumuthen, dass es aus übertriebener Scrupulosität da noch
Zweifel hege, wo kein vernünftiger Mensch mehr zweifelt. Die Aufgabe ¬
des Patentamtes ist eine practische. Dem practischen Denken
aber läuft es zuwider, die allerentferntesten abstrakten Möglichkeiten
zu berücksichtigen, selbst wenn gar kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein ¬
derselben gegeben ist. 23e) Auch das Wort offenbar und
seine getreulichste Berücksichtigung wird deshalb nicht bewirken,
dass die abgewiesenen Patentsucher die Entscheidungen des
Patentamtes mit Zufriedenheit und Genugthuung entgegennehmen.
Die gegen das schwedische und das norwegische Gesetz erhobenen
Klagen 237) beweisen es.
Es gilt nach bestem Wissen und Gewissen, unbekümmert um
die Gunst oder Ungunst der Parteien auf rechtem Wege zu wandeln,
gleichweit von voreiliger Willkür wie von ängstlicher Zweifelsucht.
Es war übertrieben, wenn man gemeint hat, dass das österreichische ¬
Gesetz um des Wortes „offenbar“ willen dem deutschen
Gesetze weit überlegen sei. Der Vorzug des österreichischen Gesetzes ¬
liegt in etwas Anderem; darin, dass es die Befristung der
Nichtigkeitsklage nicht kennt. 238
Was die practische Anwendung der Gesetzesvorschriften in Deutschland ¬
wie in Oesterreich anlangt, so dürfte aus den vorstehenden Darlegungen ¬
mit Deutlichkeit hervorgehen, dass die übliche Alternative
„mildes oder strenges Verfahren?" eine völlig unzulängliche und unbrauchbare ¬
Fragstellung enthält, dass es mithin trotz aller Bemühungen
ganz unmöglich ist, auf solche Frage eine Antwort zu finden, welche
den berechtigten Wünschen Genüge leisten könnte.
236) So Wehli, Die Beweislast im Civilprocesse (Wien 1896) S. 15.
237) Vgl. oben bei Note 194.
238) Auf S. 72 der Regierungsvorlage wird zutreffend betont, dass die nach
trägliche Nichtigkeitserklärung ungiltiger Patente bei einem Systeme nicht fehlen
dürfe, dass sich auf die Prüfung der offenbaren Mängel der Patentfähigkeit beschränke. ¬
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