Objekt : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 40 = N.F. Bd. 20 (1875))

7. Samstag den 13. Februar 1875

7.1. Welches Recht gilt zu Stierhöfstetten, k. Landgerichts Scheinfeld?

Ssmstsg Len 13. Februar 1875. 4V. Jahrgang. M.. 4.

Inhalt: Welches Recht gilt zu StLerhöfstetten, k. Landgerichts Schein-

feld ? — Ueberstcht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprech-
ung des obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Civtlrechtes
und Civilprozesses vom 16. — 31. Dez. 1874.

Welches Recht gilt zu Ztierhöfstetten, K. Landge-
richts Scheinfeld?
Das oben genannte, mitunter auch als „Stier-
höchstädt" bezeichnte Dorf ist in Kumpf's bekann-
ter Gesetzes - Statistik von Mittelfranken nicht aus-
genommen, weil es beim Erscheinen des fraglichen
Werkes noch dem unterfränkischen Kreise zugetheilt
war, nach Peißl's Statistik für Bayern dagegen
S. 65 Zeile 5 soll dortselbst Schwarzenberger
und subsidi»ir gemeines Recht Geltung haben.
Dem entgegen äußerte sich aber das Landge-
richt Scheinfeld dahin, daß an jenem Orte Würz-
burger und subsidiair gemeines Recht ange-
wendet werde, während sich gleichzeitig aus älterer
Zeit namentlich in den pfarramtlichen Akten Spu-
ren fanden, daß dortselbst preußisches Landrecht
beobachtet wurde.
In Folge dessen stellte in einer neuerlich beim
kgl. Bezirksgerichte Windsheim anhängig geworde-
nen Streitsache die eine Partei die Behauptung
auf, daß Sierhöfstetten nach Schwarzenberger sub-
sidiair gemeinem Rechte beurtheilt werden müsse,
während die andere das Würzburger und subsidiair
preußische Landrecht als maßgebend anerkannt
haben wollte.
Dieß veranlaßte nähere Nachforschungen über
Neue Folge XX. Band.

vr. I. A. Seufferl's

zunächst in Bayern.

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