Metadaten : Ostermeyer, Friedrich Wilhelm: ¬Die Militair-Rechtspflege im Königreiche Hannover

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„Es  ist  jedoch  unser  Wille,  daß  Jeder,  der  in  Unseren
„Truppen  dient,  sich  gleich  Unsern  übrigen  Staatsdienern
„den  Verfügungen  der  bürgerlichen  Obrigkeiten  und  Pö„lizeibehörden, ¬
  so  wie  denen  der  Landdragoner  unterwerfe.
„selbst  dann,  wenn  er  glaubt,  daß  sie  ihre  Befugnisse
„überschreiten,  oder  wenn  seine  etwaige  Gegenvorstellung
„unbeachtet  bleibt.  Er  hat  aber  seine  Vorgesetzten  da„von ¬
  in  Kenntniß  zu  setzen,  welche  alsdann  wegen  des
„etwa  Statt  gefundenen  Mißbrauchs  der  Auctorität  das
„Nöthige  einzuleiten  haben.
Desgleichen  werden  die  in  den  §§.  65  bis  67  der  Verordnung ¬
  vom  20.  Julius  1821  enthaltenen  Vorschriften  über  das
ungebührliche  Betragen  einer  Militairperson  vor  Gericht,  welche
bereits  oben  im  §.  31  angeführt  sind,  hier  in  Erinnerung
gebracht.
Art.  14.
Wer  in  des  commandirenden  Generals  Gegenwart,  oder
unter  fliegender  Fahne,  oder  unter  besetzter  im  Gewehr
stehender  Wache,  das  Gewehr  ziehet,  in  der  Absicht,  um
einen  Dritten  anzugreifen,  und  ihm  Schaden  zu  thun,  soll
mit  Leibes-  und  nach  Befinden  mit  Lebensstrafe  beleget
werden.
Art.  15.
Gleiche  Strafe  soll  der  leiden,  welcher  an  dem  Ort,  wo
Kriegesrecht  gehalten  wird,  in  vorbemeldeter  Absicht  das
Gewehr  ziehet.  Wer  aber  solches  thut,  um  das  Kriegsrecht
zu  stöhren,  der  soll  am  Leben  bestrafet  werden.
DRITTE  ABTHEILUNG.
Von  den  strafbaren  Handlungen  und  Verbrechen,  in
Absicht  auf  den  Dienst  in  Krieges-  und  Friedenszeiten. ¬

ERSTES  CAPITEL.
Von  dem  Missbrauch  der  Auctorität.
Art.  16.
.
Derjenige,  welcher  die  ihm  verliehene  Macht  und  sein
Ansehen  auf  irgend  eine  Art  missbrauchet,  soll  dafur  mit
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