Objekt : Köpke, Fritz: Ueber gewerbliche Schiedsgerichte mit besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse

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uns,  dass  die  vermittelnde  Tätigkeit  derselben  sehr  bedeutend
ist.
Es  frägt  sich  nun,  wie  wir  diese  Zahlen  zu  deuten
haben.  Es  ist  ein  altes  Sprichwort,  dass  ein  magerer  Vergleich ¬
  besser  ist  als  ein  fetter  Prozess,  und  so  werden  eben
auch  oft  die  streitenden  Parteien  denken  und  lieber  durch
Verzicht  auf  einen  Teil  ihrer  Ansprüche  einer  weitern,  vielleicht ¬
  langen  Verhandlung  und  grösser  Kosten  ausweichen.
Bei  den  g.  Sch.  ist  die  Gefahr  einer  langen  Verhandlung,
auch  wenn  es  zu  einer  Urteilsfällung  kommen  muss,  nicht
vorhanden,  wie  wir  teilweise  schon  gezeigt  und  später  noch
ausführlicher  darlegen  werden.  Wir  können  daher  auch  die
Friedensrichter  nicht  als  ebenso  wirksam  und  zweckentsprechend -
  betrachten  wie  die  g.  Sch.  Die  nähern  Verhältnisse
betreffend  müssen  wir  uns  darauf  beschränken,  auf  die  oben
zitierte  Broschüre  Hubers  zu  verweisen.
Vgl.  Huber,  das  Friedensrichteramt  und  die  gewerblichen  Schiedsgerichte ¬
  im  schweizerischen  Rechte,  Basel  1886.
            
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