Metadaten : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Viert.  B.  Familienrecht.  Väterliche  Gewalt.  §.  172.  173.  379
dieselbe  lex  Julia  für  die  Kinderlosen,  orbi,  gewisse,  nicht
unbedeutende  Vermögensnachtheile  eingeführt;  Strafen,  welche
erst  Constantin  und  ganz  vollständig  erst  Justinian  wieder -
  aufgehoben  hat.  (S.  im  Erbrechte  die  Lehre  von  der  Caducität.) ¬

§.  173.
Die  väterliche  Gewalt.
Gai.  Comm.  lib.  I.  §.  56.  sq.  —  Inst.  lib.  I.  tit  9.  de  patria
potestate. ¬
  —  Dig.  lib.  I.  tit.  6.  de  his,  qui  sui  vel  alicni  juris  sunt.  —
Cod.  lib.  VII.  tit.  47.  de  patria  potestate.
Neben  dem,  in  dem  jus  gentium  liegenden  Verhältnisse
beider  Eltern  zu  ihren  Kindern,  kannten  die  Römer  noch  die,
schon  dem  ältesten  Civilrechte  angehörende  patria  potestas.
Es  war  diese  ein  ganz  anderes,  seiner  Erwerbung,  seinem
Inhalte  und  seiner  Dauer  nach,  ganz  verschiedenes,  weit
strengeres  Herrschaftsverhältniß,  jus,  des  männlichen  väterlichen ¬
  Parens  über  seine  unmittelbaren,  oder  mittelbaren
nächsten,  oder  entfernteren  Descendenten,  filii,  oder  filiaefamiliarum. ¬
  Ein  Herrschaftsverhältniß,  das  zwar  gewöhnlich, ¬
  aber  nicht  immer  und  nothwendig  mit  der  natürlichen
Ascendenverbindung  zusammentrifft,  indem  letztere  auch  ohne
das  erstere,  so  wie  ersteres,  mittelst  einer  Fiction,  auch  ohne
die  Grundlage  der  natürlichen  Ascendentenverbindung,  eintreten ¬
  kann.
Was  dieses  Institut  der  väterlichen  Gewalt  so  wichtig
macht,  ist  der  Umstand,  daß  darauf  ursprünglich  das  ganze
römische  Familienleben,  die  Agnation  mit  den  vielen  wichtigen, ¬
  darauf  gebauten  Rechtsverhältnissen,  der  Vormundschaft,
der  Erbfolge  u.  s.  w.  gegründet  war.  Daher  legen  ihr  auch
die  Römer  selbst,  theils  überhaupt,  theils  namentlich  in  ihrem
Systeme  des  Privatrechtes,  eine  so  hohe  Bedeutung  bei.
(Vergl.  oben  §.  78.  u.  81.)
Jus  autem  potestatis,  quod  in  liberos  habemus,  proprium
est  civium  romanorum.  Nulli  enim  alii  sunt  homines,  qui
talem  in  liberos  habeant  potestatem,  qualem  nos  habemus.
§.  2.  Inst.  I,  9.  de  patria  potestate.
            
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