Viert. B. Familienrecht. Väterliche Gewalt. §. 172. 173. 379
dieselbe lex Julia für die Kinderlosen, orbi, gewisse, nicht
unbedeutende Vermögensnachtheile eingeführt; Strafen, welche
erst Constantin und ganz vollständig erst Justinian wieder -
aufgehoben hat. (S. im Erbrechte die Lehre von der Caducität.) ¬
§. 173.
Die väterliche Gewalt.
Gai. Comm. lib. I. §. 56. sq. — Inst. lib. I. tit 9. de patria
potestate. ¬
— Dig. lib. I. tit. 6. de his, qui sui vel alicni juris sunt. —
Cod. lib. VII. tit. 47. de patria potestate.
Neben dem, in dem jus gentium liegenden Verhältnisse
beider Eltern zu ihren Kindern, kannten die Römer noch die,
schon dem ältesten Civilrechte angehörende patria potestas.
Es war diese ein ganz anderes, seiner Erwerbung, seinem
Inhalte und seiner Dauer nach, ganz verschiedenes, weit
strengeres Herrschaftsverhältniß, jus, des männlichen väterlichen ¬
Parens über seine unmittelbaren, oder mittelbaren
nächsten, oder entfernteren Descendenten, filii, oder filiaefamiliarum. ¬
Ein Herrschaftsverhältniß, das zwar gewöhnlich, ¬
aber nicht immer und nothwendig mit der natürlichen
Ascendenverbindung zusammentrifft, indem letztere auch ohne
das erstere, so wie ersteres, mittelst einer Fiction, auch ohne
die Grundlage der natürlichen Ascendentenverbindung, eintreten ¬
kann.
Was dieses Institut der väterlichen Gewalt so wichtig
macht, ist der Umstand, daß darauf ursprünglich das ganze
römische Familienleben, die Agnation mit den vielen wichtigen, ¬
darauf gebauten Rechtsverhältnissen, der Vormundschaft,
der Erbfolge u. s. w. gegründet war. Daher legen ihr auch
die Römer selbst, theils überhaupt, theils namentlich in ihrem
Systeme des Privatrechtes, eine so hohe Bedeutung bei.
(Vergl. oben §. 78. u. 81.)
Jus autem potestatis, quod in liberos habemus, proprium
est civium romanorum. Nulli enim alii sunt homines, qui
talem in liberos habeant potestatem, qualem nos habemus.
§. 2. Inst. I, 9. de patria potestate.