Inhaltsverzeichnis : Gebhard, Herman: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889

384  Zentralpostbehörden  —  Zweiundfünfzig  Beitragswochen.
von  Z.  vorliegt,  nur  vorgenommen
Zentralpostbehörden  geben  dem
werden,  nachdem  der  entsprechende
Rechnungsbureau  Nachweisungen
über  die  auf  Anweisung  der  Vers.Betrag ¬
  an  Z.  beigebracht  ist  §  117;
Befreiung  von  der  Beibringung
Anst.  geleisteten  Zahlungen  §92;  ervon ¬
  Z.  §§  118,  119;  Einrichtung
halten  vom  Rechnungsbureau  am
der  Z.,  Bestimmung  darüber
Ende  jeden  Rechnungsjahres  Mitdurch ¬
  das  Reichsversicherungsamt
teilung,  welche  Beträge  von  dem
§  121  1;  Herstellung  auf  Kosten
Reiche  und  den  einzelnen  Vers.des ¬
  Reichs  §  121;  Vertrieb  der
Anst.  zu  erstatten  sind  §  92;  können ¬
  von  jeder  Vers.-Anst.  einen
Z.s.  Postanstalten,  Verkaufsstellen;
der  Wert  der  Z.  beträgt  bis  zu
Betriebsfonds  einziehen  §  92;  aus
anderweiter  Feststellung  acht
Antrag  der  Z.  wird  das  ZwangsPfennig ¬
  §121;  Strafe  wegen  Nichteintreibungsverfahren ¬
  gegen  Vers.verwendung ¬
  der  Z.  §  146.
Anst.  eingeleitet,  welche  mit  ErZuschuß ¬
  des  Reiches  s.  Reichszuschuß.
stattung  der  Vorschüsse  im  RückZuschußkassen ¬
  §  36  2.
stande  sind  §  93.
Zustand,  Personen,  welche  infolge
Zerstörte  Quittungskarten,  Ersatz
ihres  körperlichen  oder  geistigen
derselben  §  105.
Z.  nur  ein  Drittel  des  ortsübZeugenvernehmung ¬
  durch  das
Schiedsgericht  §  74.
lichen  Tagelohns  verdienen  §44,  5.
Zuständigkeit  der  Behörden  §  13:
Zeugnisverweigerung,  wann
§  188  2,  4.
zulässig?  §  152  2.
Fr
stenZustellung, ¬
  Beginn  des
Zinstragende  Wertpapiere  s.  Anlegung. ¬

laufs  von  der  Z.  ab  §§  77,  80,
90,  122,  145,  160;  durch  die  Post
Zubilligung,  vorläufige,  der  Renmittels ¬
  eingeschriebener  Briefe
ten  §  79  4.
Zurückbehaltung  von  Quittungs§ =
  139;  durch  öffentlichen  Aushang
§  139.
karten  durch  den  Arbeitgeber  wider
den  Willen  des  Versicherten
Zustellungsbevollmächtigter
verboten;  der  Arbeitgeber  ist
für
für  nicht  im  Inlande  wohnende
erPersonen ¬
  §  139.
die  dem  Versicherten  daraus
Zwangsbeitreibungsverfahren
wachsenden  Nachteile  verantwortlich ¬
  §  108;  Bestrafung  dieserhalb
gegen  Vers.-Anst.,  welche  mit  der
§  148.
Erstattung  von  Beiträgen  im
Rückstande  sind  §  93.
Zurückerstattung  s.  Erstattung.
Zwangsweise  Errichtung  von  Vers.Zurückweisung ¬
  s.  Ablehnung.
Zurückzahlung  s.  Erstattung.
Anst.  §  45;  z.  Festsetzung  der
Beiträge  §  97.
Zusatzmarke,  Beschreibung  §  1201,
Beibringung  der  Z.  bei  freiwilliZweitausend ¬
  Mark,  ein  Einkommen ¬
  von  z.  M.  bildet  die  Grenze
ger  Fortsetzung  oder  Erneuerung
des  Vers.=Verhältnisses  und  bei
der  Vers.=Pflicht  §  1  9.
Zweiundfünfzig  Beitragsder ¬
  Selbstversicherung  §  117  3,  4,
§  120;  der  Arbeitgeber  hat  nie  Z.
wochen,  mehr  als  52  B.  können
beizubringen  §  146  3;  die  Entwerin ¬
  einem  Beitragsjahre  nicht  in
tung  der  Beitragsmarken  darf,  wo
Anrechnung  gebracht  werden
die  Verpflichtung  zur  Beibringung
§  117  9.
Pierer'sche  Hofbuchdruckerei.  Stephan  Geibel  &  Co.  in  Altenburg.
            
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