384 Zentralpostbehörden — Zweiundfünfzig Beitragswochen.
von Z. vorliegt, nur vorgenommen
Zentralpostbehörden geben dem
werden, nachdem der entsprechende
Rechnungsbureau Nachweisungen
über die auf Anweisung der Vers.Betrag ¬
an Z. beigebracht ist § 117;
Befreiung von der Beibringung
Anst. geleisteten Zahlungen §92; ervon ¬
Z. §§ 118, 119; Einrichtung
halten vom Rechnungsbureau am
der Z., Bestimmung darüber
Ende jeden Rechnungsjahres Mitdurch ¬
das Reichsversicherungsamt
teilung, welche Beträge von dem
§ 121 1; Herstellung auf Kosten
Reiche und den einzelnen Vers.des ¬
Reichs § 121; Vertrieb der
Anst. zu erstatten sind § 92; können ¬
von jeder Vers.-Anst. einen
Z.s. Postanstalten, Verkaufsstellen;
der Wert der Z. beträgt bis zu
Betriebsfonds einziehen § 92; aus
anderweiter Feststellung acht
Antrag der Z. wird das ZwangsPfennig ¬
§121; Strafe wegen Nichteintreibungsverfahren ¬
gegen Vers.verwendung ¬
der Z. § 146.
Anst. eingeleitet, welche mit ErZuschuß ¬
des Reiches s. Reichszuschuß.
stattung der Vorschüsse im RückZuschußkassen ¬
§ 36 2.
stande sind § 93.
Zustand, Personen, welche infolge
Zerstörte Quittungskarten, Ersatz
ihres körperlichen oder geistigen
derselben § 105.
Z. nur ein Drittel des ortsübZeugenvernehmung ¬
durch das
Schiedsgericht § 74.
lichen Tagelohns verdienen §44, 5.
Zuständigkeit der Behörden § 13:
Zeugnisverweigerung, wann
§ 188 2, 4.
zulässig? § 152 2.
Fr
stenZustellung, ¬
Beginn des
Zinstragende Wertpapiere s. Anlegung. ¬
laufs von der Z. ab §§ 77, 80,
90, 122, 145, 160; durch die Post
Zubilligung, vorläufige, der Renmittels ¬
eingeschriebener Briefe
ten § 79 4.
Zurückbehaltung von Quittungs§ =
139; durch öffentlichen Aushang
§ 139.
karten durch den Arbeitgeber wider
den Willen des Versicherten
Zustellungsbevollmächtigter
verboten; der Arbeitgeber ist
für
für nicht im Inlande wohnende
erPersonen ¬
§ 139.
die dem Versicherten daraus
Zwangsbeitreibungsverfahren
wachsenden Nachteile verantwortlich ¬
§ 108; Bestrafung dieserhalb
gegen Vers.-Anst., welche mit der
§ 148.
Erstattung von Beiträgen im
Rückstande sind § 93.
Zurückerstattung s. Erstattung.
Zwangsweise Errichtung von Vers.Zurückweisung ¬
s. Ablehnung.
Zurückzahlung s. Erstattung.
Anst. § 45; z. Festsetzung der
Beiträge § 97.
Zusatzmarke, Beschreibung § 1201,
Beibringung der Z. bei freiwilliZweitausend ¬
Mark, ein Einkommen ¬
von z. M. bildet die Grenze
ger Fortsetzung oder Erneuerung
des Vers.=Verhältnisses und bei
der Vers.=Pflicht § 1 9.
Zweiundfünfzig Beitragsder ¬
Selbstversicherung § 117 3, 4,
§ 120; der Arbeitgeber hat nie Z.
wochen, mehr als 52 B. können
beizubringen § 146 3; die Entwerin ¬
einem Beitragsjahre nicht in
tung der Beitragsmarken darf, wo
Anrechnung gebracht werden
die Verpflichtung zur Beibringung
§ 117 9.
Pierer'sche Hofbuchdruckerei. Stephan Geibel & Co. in Altenburg.