Objekt : Koch, Johann Christoph: Bonorum possessio

—
—  )  §.  6.(
79
V.  Eine  B.  P.  edictalis  erheischet  der  Regel =
  nach  kein  besonderes  Decret  des  Richters
wohl  aber  eine  B.  P.  decretalis:  obgleich  wegen =
  der  B.  P.  decretalis,  quae  datur  furioso
heredi  voluntario  disputirt  wird.  (§.  7.)
Nach  diesen  Grundsätzen  giebt  es  also
nur  drey  species  der  B.  P.  decretalis;  nämlich
1.)  die  Carboniana,  2.)  die,  quae  Ventris  nomine ¬
  datur  ad  exemplum  Carbonianae,  welche
jedoch  Herr  D.  Sartorius  a.  a.  O.  S.  22.
not.  y.  und  S.  32.  not.  1.  dafür  nicht  gelten
lassen  will,  so  aber  auf  einen  blosen  Wortstreit =
  hinauslauft:  und  3.)  die,  quae  furioso
vel  dementi  heredi  voluntario  datur:  welche  letzte
fast  von  allen  Juristen  ausgelassen  wird.
Die  B.  P.  secundum  tabulas  aber,  quae  datur
heredi  sub  tali  conditione,  quae  cautionem  Mutianam ¬
  non  admittit,  instituto,  ist  keine  decretalis, ¬
  sondern  eine  edictalis;  wiewohl  sie  nachher,
deficiente  conditione,  wieder  sine  re  werden
kann,  denn  sie  ist  nur  eine  provisionalis  et  conditionalis. ¬

Eben
            
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