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auf sodann der Beklagte die Mittheilung derselben und für
seine Antwort einen anderweiten Termin verlangen konnte.
Ueber die verzögerlichen und Proceß=verhindernden Einreden
wurde zuerst erkannt, und wenn sie verworfen wurden, der
Beklagte zur Uebernahme des Rechtsstreites (litis contestatio)
und zur Antwort auf die Klage verurtheilt. Mit dieser verband ¬
er die peremtorischen Einreden, deren Theorie aus dem
römischen und canonischen Rechte abgeleitet wurde. Nach der
Litiscontestation sollten beide Theile den Eid für Gefährde
schwören. Zur Einleitung des Beweisverfahrens übergaben
sodann die Partheien Positionen d. h. artikelweise abgefaßte ¬
Behauptungen, der Kläger über den Inhalt seiner Klage,
der Beklagte über den Inhalt seiner Einreden, auf welche der
Gegner bei seinem Eide antworten mußte; hierauf wurde dann
der Beweis von den Partheien, in der Regel ohne ein Erkenntniß ¬
über Beweislast und Beweissaz unternommen. Die Beweismittel ¬
waren die bisherigen. Aber ihr Gebrauch und ihre
Instruktion wurde abgeändert, wie dieß namentlich beim Beweise ¬
durch Zeugen und durch Eid der Fall war. Nach vollendetem ¬
Beweisverfahren erfolgte der Schluß zum Urtheile.
So lange bis dieser erfolgt war, konnten die Partheien weitere
Einreden und Beweise nach Willkühr vorbriugen. Vor der Abfassung ¬
des Urtheiles konnten die Richter bei Rechtsverständigen
Rath suchen, und selbst an den Landesherrn berichten. Das
Urtheil wurde rechtskräftig, wenn nicht innerhalb 10 Tage von
einer Parthei ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde. Als
Rechtsmittel kommen vor: die Appellation, Supplication an
den Landesherrn, und Leuterung an den gravirenden Richter
selbst, ferner die Nichtigkeitsklage und die Restitution 4).
§. 48.
4) Eichhorn a. a. O. Th. III. §. 360— §. 363.