Inhaltsverzeichnis : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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auf  sodann  der  Beklagte  die  Mittheilung  derselben  und  für
seine  Antwort  einen  anderweiten  Termin  verlangen  konnte.
Ueber  die  verzögerlichen  und  Proceß=verhindernden  Einreden
wurde  zuerst  erkannt,  und  wenn  sie  verworfen  wurden,  der
Beklagte  zur  Uebernahme  des  Rechtsstreites  (litis  contestatio)
und  zur  Antwort  auf  die  Klage  verurtheilt.  Mit  dieser  verband ¬
  er  die  peremtorischen  Einreden,  deren  Theorie  aus  dem
römischen  und  canonischen  Rechte  abgeleitet  wurde.  Nach  der
Litiscontestation  sollten  beide  Theile  den  Eid  für  Gefährde
schwören.  Zur  Einleitung  des  Beweisverfahrens  übergaben
sodann  die  Partheien  Positionen  d.  h.  artikelweise  abgefaßte ¬
  Behauptungen,  der  Kläger  über  den  Inhalt  seiner  Klage,
der  Beklagte  über  den  Inhalt  seiner  Einreden,  auf  welche  der
Gegner  bei  seinem  Eide  antworten  mußte;  hierauf  wurde  dann
der  Beweis  von  den  Partheien,  in  der  Regel  ohne  ein  Erkenntniß ¬
  über  Beweislast  und  Beweissaz  unternommen.  Die  Beweismittel ¬
  waren  die  bisherigen.  Aber  ihr  Gebrauch  und  ihre
Instruktion  wurde  abgeändert,  wie  dieß  namentlich  beim  Beweise ¬
  durch  Zeugen  und  durch  Eid  der  Fall  war.  Nach  vollendetem ¬
  Beweisverfahren  erfolgte  der  Schluß  zum  Urtheile.
So  lange  bis  dieser  erfolgt  war,  konnten  die  Partheien  weitere
Einreden  und  Beweise  nach  Willkühr  vorbriugen.  Vor  der  Abfassung ¬
  des  Urtheiles  konnten  die  Richter  bei  Rechtsverständigen
Rath  suchen,  und  selbst  an  den  Landesherrn  berichten.  Das
Urtheil  wurde  rechtskräftig,  wenn  nicht  innerhalb  10  Tage  von
einer  Parthei  ein  Rechtsmittel  dagegen  eingelegt  wurde.  Als
Rechtsmittel  kommen  vor:  die  Appellation,  Supplication  an
den  Landesherrn,  und  Leuterung  an  den  gravirenden  Richter
selbst,  ferner  die  Nichtigkeitsklage  und  die  Restitution  4).
§.  48.
4)  Eichhorn  a.  a.  O.  Th.  III.  §.  360—  §.  363.
            
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