Metadaten : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (6)

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4.  Von  bedingten  und  solchen  Erbeseinsetzungen  und  Vermächtnissen, ¬
  denen  eine
Zweck=  oder  Zeitbestimmung  beigefügt ¬
  ist.
§.  381.
Da  bedingte  Erbeseinsetzungen  und  Vermächtnisse  den  Besitz  der  Erbschaft ¬
  unsicher  machen,  die  Benutzung  derselben  beschränken  und  vor  allen
Dingen  zu  verwickelten  Streitigkeiten  über  die  stattgefundene  Erfüllung  der
Bedingung  und  die  Restitution  des  Nachlasses  Anlaß  geben  können,  so  sind
die  Redaktoren  anfänglich  davon  ausgegangen,  daß  die  Wirkungen  der  den
letzten  Willensverordnungen  beigefügten  Bedingungen  möglichst  einzuschränken
seien.  Insbesondere  schlug  Klein  folgende  Sätze  vor:
Wenn  der  Erblasser  eine  Handlung  auferlegt  hat,  die  nicht  binnen
einem  Jahre  geleistet  werden  kann,  so  soll  angenommen  werden,  daß  die
Leistung  solcher  Handlung  nicht  zur  hindernden  Bedingung  gemacht  worden; ¬
  eben  dies  soll  angenommen  werden,  wenn  es  ungewiß  ist,  ob  die
Gelegenheit  zu  Erfüllung  der  auferlegten  Bedingung  überhaupt  statt
finden  werde.
Im  zweifelhaften  Falle  wird  vermuthet,  daß  der  Testator  die  Bedingung ¬
  nicht  von  einem  bloßen  Zufalle  habe  abhängig  machen  wollen.
Es  ist  also  praesumtio  pro  conditione  potestativa  und  contra  conditionem ¬
  mere  casualem.
Ferner  war  Kircheisen  in  dem  von  ihm  ausgearbeiteten  ungedruckten  Entwurf
der  Meinung,  daß  eine  Bedingung  für  nicht  beigefügt  zu  achten:
1)  wenn  sie  überhaupt  oder  für  den  eingesetzten  Erben  unmöglich  oder
ganz  unnütz  ist;  z.  B.  wenn  dem  Erben  zur  Bedingung  gemacht  worden,
nach  London  zu  hüpfen,  so  ist  es  besser,  die  ganze  Bedingung  pro  non
scripta  zu  achten,  als  den  Erben  zu  zwingen,  nach  London  zu  reisen;
2)  wenn  sie  gegen  das  Wohl  des  Staats,  die  Gesetze  oder  guten
Sitten  anstößt;
3)  wenn  sie  unverständlich  ist;
4)  wenn  die  Ehelosigkeit  zur  Pflicht  gemacht  worden;
5)  wenn  Gewissensfreiheit  durch  die  Bedingung  eingeschränkt  werden  soll:
6)  wenn  das  Aendern  oder  die  Beibehaltung  der  Religion  zur  Bedingung ¬
  gemacht  worden;
7)  wenn  es  dem  Erben  zur  Bedingung
gemacht  wird,  Etwas  zu
beschwören  oder  anzugeloben,  in  sofern  nicht  letzteres  von  einer  anderen
löblichen  Handlung  unzertrennlich  ist;
8)  wenn  die  Erfüllung  der  Bedingung
gänzlich  der  Willkür  des
bedingt  eingesetzten  Erben  überlassen  worden.
Bei  der  weiteren  Bearbeitung  wurde  indessen
angenommen,  daß  für  alle
Arten  von  Willenserklärungen  dieselben  Grundsätze  festzusetzen  seien,  und
davon  wurden  in  dem  gedruckten  Entwurf  bei  letztwilligen  Erklärungen  nur
noch  folgende  Ausnahmen  gemacht:
§.  47  (Tit.  9  Th.  I.).  Bedingungen,  deren  Erfüllung  wider  die
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