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4. Von bedingten und solchen Erbeseinsetzungen und Vermächtnissen, ¬
denen eine
Zweck= oder Zeitbestimmung beigefügt ¬
ist.
§. 381.
Da bedingte Erbeseinsetzungen und Vermächtnisse den Besitz der Erbschaft ¬
unsicher machen, die Benutzung derselben beschränken und vor allen
Dingen zu verwickelten Streitigkeiten über die stattgefundene Erfüllung der
Bedingung und die Restitution des Nachlasses Anlaß geben können, so sind
die Redaktoren anfänglich davon ausgegangen, daß die Wirkungen der den
letzten Willensverordnungen beigefügten Bedingungen möglichst einzuschränken
seien. Insbesondere schlug Klein folgende Sätze vor:
Wenn der Erblasser eine Handlung auferlegt hat, die nicht binnen
einem Jahre geleistet werden kann, so soll angenommen werden, daß die
Leistung solcher Handlung nicht zur hindernden Bedingung gemacht worden; ¬
eben dies soll angenommen werden, wenn es ungewiß ist, ob die
Gelegenheit zu Erfüllung der auferlegten Bedingung überhaupt statt
finden werde.
Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß der Testator die Bedingung ¬
nicht von einem bloßen Zufalle habe abhängig machen wollen.
Es ist also praesumtio pro conditione potestativa und contra conditionem ¬
mere casualem.
Ferner war Kircheisen in dem von ihm ausgearbeiteten ungedruckten Entwurf
der Meinung, daß eine Bedingung für nicht beigefügt zu achten:
1) wenn sie überhaupt oder für den eingesetzten Erben unmöglich oder
ganz unnütz ist; z. B. wenn dem Erben zur Bedingung gemacht worden,
nach London zu hüpfen, so ist es besser, die ganze Bedingung pro non
scripta zu achten, als den Erben zu zwingen, nach London zu reisen;
2) wenn sie gegen das Wohl des Staats, die Gesetze oder guten
Sitten anstößt;
3) wenn sie unverständlich ist;
4) wenn die Ehelosigkeit zur Pflicht gemacht worden;
5) wenn Gewissensfreiheit durch die Bedingung eingeschränkt werden soll:
6) wenn das Aendern oder die Beibehaltung der Religion zur Bedingung ¬
gemacht worden;
7) wenn es dem Erben zur Bedingung
gemacht wird, Etwas zu
beschwören oder anzugeloben, in sofern nicht letzteres von einer anderen
löblichen Handlung unzertrennlich ist;
8) wenn die Erfüllung der Bedingung
gänzlich der Willkür des
bedingt eingesetzten Erben überlassen worden.
Bei der weiteren Bearbeitung wurde indessen
angenommen, daß für alle
Arten von Willenserklärungen dieselben Grundsätze festzusetzen seien, und
davon wurden in dem gedruckten Entwurf bei letztwilligen Erklärungen nur
noch folgende Ausnahmen gemacht:
§. 47 (Tit. 9 Th. I.). Bedingungen, deren Erfüllung wider die
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