Volltext : Poschinger, Heinrich von: ¬Die Lehre von der Befugniß zur Ausstellung von Inhaber-Papieren

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gation  zustehenden  Antheil  an  jener  Gesammtforderung  und  der
dafür  bestellten  Hypothek.  Sind  unter  den  verpfändeten  Gegenständen ¬
  Lehen-  oder  Fideikommißgüter,  so  wirken  Lehen-  oder
Fideikommiß=Behörden  zur  Ausfertigung  von  Urkunden  mit,  in
welchen  die  Zusicherung  ertheilt  wird,  jeden  Inhaber  einer  Partial=Obligation ¬
  als  theilweise  forderungsberechtigt  anerkennen  zu
wollen.  Die  Vormundschaftsbehörden  autorisiren  die  Verwendung ¬
  von  Mündelgeldern  zum  Ankauf  solcher  Papiere,  ohne  dabei
besondere  Nachweise  über  die  in  Mitte  liegenden  Cessionen  zu
fordern,  oder  eine  Nachforschung  in  Bezug  auf  etwaige  Einreden ¬
  gegen  die  Person  des  ursprünglichen  Gläubigers  für  nöthig
zu  halten.  In  gleicher  Weise  werden  sie  von  andern  Behörden,
als  genügend  zur  Stellung  von  Dienst-  und  Heirathskautionen,
unbedenklich  angenommen.  Es  sind  schon  Fälle  vorgekommen,
daß  der  von  Inhabern  solcher  Papiere  verklagte  Schuldner  sich
der  chicanösesten  Ausflüchte  bediente,  aber  der  Einwand  der  Ungültigkeit ¬
  (im  Sinne  der  Lehre  Savigny's)  war  nicht  darunter,
weil  eben  die  Ueberzeugung  von  der  vollen  Wirksamkeit  dieser
Privatpapiere  au  porteur  so  allgemein  verbreitet  ist,  daß  es  selbst
der  Chicane  nicht  einfällt,  dagegen  Einwendungen  zu  erheben.
„Wenn  auch  nicht  für  ganz  Deutschland,  scheint  doch  für  einen
bedeutenden  Theil  desselben  die  Annahme  des  bezweifelten  Gewohnheitsrechts ¬
  guten  Grund  für  sich  zu  haben.
So  weit  Seuffe
t51,  dessen  Ausführungen  allein  schon  genügen ¬
  mögen,  um  daraus  die  völlige  Grundlosigkeit  des  Satzes
zu  ermessen,  es  sei  von  keiner  Seite  auch  nur  behaup31 ¬
  Weitere  thatsächliche  Momente,  welche  einen  Zweifel  an  der  Existenz
des  fraglichen  Gewohnheitsrechtes  gar  nicht  einmal  aufkommen  lassen,  werde
ich  unten  im  zweiten  Theile  dieser  Schrift  am  geeigneten  Orte  mittheilen.
Für  ein  allgemeines  deutsches  Gewohnheitsrecht  ist  auch  der  Verfasser  der
Abhandlung  Ueber  Inhaberpapiere  und  Wechseleinrede  eingetreten  (vgl.  S.  23).
Daß  der  Rechtssatz  von  der  Gültigkeit  der  Privatinhaberschuldscheine  ganz
dazu  geschaffen  sei,  Gegenstand  eines  allgemeinen  Gewohnheitsrechtes  zu  sein,
ist  wohl  nicht  bestreitbar;  es  fehlt  weder  an  der  inneren  Rechtsüberzeugung,
noch  an  den  äußern  Kundgebungen  derselben.
            
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