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gation zustehenden Antheil an jener Gesammtforderung und der
dafür bestellten Hypothek. Sind unter den verpfändeten Gegenständen ¬
Lehen- oder Fideikommißgüter, so wirken Lehen- oder
Fideikommiß=Behörden zur Ausfertigung von Urkunden mit, in
welchen die Zusicherung ertheilt wird, jeden Inhaber einer Partial=Obligation ¬
als theilweise forderungsberechtigt anerkennen zu
wollen. Die Vormundschaftsbehörden autorisiren die Verwendung ¬
von Mündelgeldern zum Ankauf solcher Papiere, ohne dabei
besondere Nachweise über die in Mitte liegenden Cessionen zu
fordern, oder eine Nachforschung in Bezug auf etwaige Einreden ¬
gegen die Person des ursprünglichen Gläubigers für nöthig
zu halten. In gleicher Weise werden sie von andern Behörden,
als genügend zur Stellung von Dienst- und Heirathskautionen,
unbedenklich angenommen. Es sind schon Fälle vorgekommen,
daß der von Inhabern solcher Papiere verklagte Schuldner sich
der chicanösesten Ausflüchte bediente, aber der Einwand der Ungültigkeit ¬
(im Sinne der Lehre Savigny's) war nicht darunter,
weil eben die Ueberzeugung von der vollen Wirksamkeit dieser
Privatpapiere au porteur so allgemein verbreitet ist, daß es selbst
der Chicane nicht einfällt, dagegen Einwendungen zu erheben.
„Wenn auch nicht für ganz Deutschland, scheint doch für einen
bedeutenden Theil desselben die Annahme des bezweifelten Gewohnheitsrechts ¬
guten Grund für sich zu haben.
So weit Seuffe
t51, dessen Ausführungen allein schon genügen ¬
mögen, um daraus die völlige Grundlosigkeit des Satzes
zu ermessen, es sei von keiner Seite auch nur behaup31 ¬
Weitere thatsächliche Momente, welche einen Zweifel an der Existenz
des fraglichen Gewohnheitsrechtes gar nicht einmal aufkommen lassen, werde
ich unten im zweiten Theile dieser Schrift am geeigneten Orte mittheilen.
Für ein allgemeines deutsches Gewohnheitsrecht ist auch der Verfasser der
Abhandlung Ueber Inhaberpapiere und Wechseleinrede eingetreten (vgl. S. 23).
Daß der Rechtssatz von der Gültigkeit der Privatinhaberschuldscheine ganz
dazu geschaffen sei, Gegenstand eines allgemeinen Gewohnheitsrechtes zu sein,
ist wohl nicht bestreitbar; es fehlt weder an der inneren Rechtsüberzeugung,
noch an den äußern Kundgebungen derselben.