Volltext : Poschinger, Heinrich von: ¬Die Lehre von der Befugniß zur Ausstellung von Inhaber-Papieren

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Mittheilungen  macht:  „Seit  dreißig  und  mehr  Jahren  ist  in
einem  großen  Theile  von  Deutschland  der  Fall  der  Emmission
solcher  Papiere,  „durch  bloße  Privatwillkühr"  (d.  h.  ohne  besondere ¬
  Antorisation  von  Seite  der  Staatsregierung),  sehr  häufig
vorgekommen.  Es  sind  nicht  nur  von  einer  großen  Anzahl  größerer ¬
  Gutsbesitzer  (als  Individuen)  dergleichen  sogen.  Cavalierpapiere ¬
  in  Umlauf  gesetzt,  sondern  auch  Fabrikunternehmer,  Privat=Erholungsgesellschaften ¬
  u.  s.  w.  haben  sich  bei  Anlehen  von
großem  Betrage  dieser  Negocirungsform  mit  Erfolg  bedient.
Diese  Papiere  sind,  bei  guter  hypothekarischer  Fundirung,  zu
Kapitalanlagen  in  weiten  Kreisen  sehr  gesucht,  weil  hier  die  bei
Staatspapieren  au  porteur  vorkommenden  Vortheile  der  leichten
Zinsenperception  und  Uebertragung  mit  hypothekarischer  Sicherheit ¬
  und  der  Befugniß  gerichtlicher  Geltendmachung  vereinigt
sind.  In  einem  zu  Frankfurt  jede  Woche  erscheinenden  Börsenblatte ¬
  (Beilage  zum  öffentlichen  Börsen-Cours-Blatt)  werden  die
Course  einer  Anzahl  von  Papieren  diese  Categorie  notirt  (in  der
letzten  Nr.  des  J.  1853  deren  52),  auch  die  planmäßigen  Verloosungen ¬
  zum  Zwecke  ratenweiser  Capitalsrückzahlung  und  deren
Ergebnisse,  so  wie  etwaige  Aufkündungen  von  Seite  des  Schuldners, ¬
  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.  Dieser  Credit  und  Verkehr ¬
  ist  aber  von  der  allgemeinen  Ueberzeugung  beseelt  und  getragen, ¬
  daß  die  fraglichen  Papiere  nicht  bloß  eine  gültige  (und
gesicherte)  Forderung  gegen  den  Darlehensempfänger  darstellen
und  als  Beweismittel  dienlich  sind,  sondern  daß  sie  auch  die  den
Staatspapieren  au  porteur  eigenthümlichen  Vortheile  (in  Bezug
auf  Cessionsnachweis,  Einreden  aus  der  Person  des  Gläubigers,
lex  Anastasiana)  genießen,  welche  Savigny  a.  a.  O.  den  Privatpapieren ¬
  dieser  Art  abspricht.  Daß  die  Ausfertigung  in  der
Form  der  Papiere  auf  den  Inhaber  keine  rechtlich  bedeutungslose ¬
  sei,  wird  auch  von  Seite  der  Behörden  durch  amtliche  Mitwirkung ¬
  und  Betheiligung  verschiedener  Art  anerkannt.  Die  Hypothekenämter ¬
  versehen  die  einzelnen  Partialobligationen  mit
Ausfertigungen  des  Recognitionsscheins  über  den  Eintrag  der
Gesammtforderung  in  das  Hypothekenbuch,  etwa  auch  mit  einem
Zeugniß  über  den  jedem  Inhaber  der  vorliegenden  Partialobli¬
            
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