§ 96. Konkurs. Vereinigung aller Aktien in einer Hand. Fusion. 695
schuldners nötig ist;* namentlich dann, wenn der Konkursverwalter die
Erhebung der Ersatzklage gegen frühere Vorstandsmitglieder ablehnt und
deren Verfolgung dem „Gemeinschuldner", d. h. dem Vereine überläßt.
IV. Vereinigung aller Aktien in einer Hand" ist ein grober
Mißbrauch des Aktienrechts. Das Gesetz hat sie aber nicht verboten, und
als selbstverständlich kann das Verbot nicht gelten. Denn das Verbot läßt
sich leicht dadurch umgehen, daß der Großaktionär eine einzige Aktie in der
Hand eines Strohmanns beläßt, und man wird nicht behaupten, daß eine
derartige Gesellschaft von zwei Aktionären des Aktienrechts würdiger wäre
wie ein Alleinaktionär. Das Verbot würde also ohne praktischen Nutzen
sein. Ein nutzloses Verbot kann aber niemals als selbstverständlicher Wille
des Gesetzgebers gelten. Hätte der Gesetzgeber das Verbot wirklich gewollt,
so hätte er die Mindestzahl der Aktionäre auf 5 oder 7 festsetzen müssen.
V. Verkauf des Vereinsvermögens im ganzen kommt bei den Verstaatlichungen ¬
der Eisenbahnen häufig vor. Hier werden die Rechtsverhältnisse ¬
jedesmal durch Vertrag geordnet. Die Regel ist, daß der Staat das
ganze Vereinsvermögen, also auch selbstschuldnerisch die Vereinsschulden übernimmt ¬
und dafür einen einheitlichen Kaufpreis zahlt; der Kaufpreis i
alsdann an die Aktionäre nach Verhältnis der Aktien zu verteilen; jedoch
wird den Aktionären an Stelle des auf sie entfallenden baren Kaufpreisanteils ¬
ein gleicher oder höherer Betrag in Staatsschuldscheinen angeboten
den sie aber nach Belieben ablehnen können." Eine Liquidation des Vereinsvermögens ¬
findet in diesen Fällen natürlich nicht statt; denn an Stelle des
Vereinsvermögens ist der vom Staat versprochene Kaufpreis getreten und
dieser ist an sich liquide. Auch eine besondere Sicherung der Gläubiger ist
nicht nötig.
VI. Eine Fusion2° liegt vor, wenn zwei Aktiengesellschaften sich zu
einer einzigen vereinigen. Meistens löst sich dabei nur eine der Gesellschaften
auf, wozu ein Beschluß ihrer GV. mit ¾=Mehrheit nötig ist, indem sie ihr
ganzes Vermögen der anderen überträgt. Durch diese Uebertragung in
Bausch und Bogen wird die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft vermieden, ¬
ihr Unternehmen wird nicht abgewickelt, sondern fortbetrieben.
Dagegen ist die sofortige Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger
des aufgelösten Vereins erforderlich, es sei denn, daß der fortbestehende
Verein das Vermögen des aufgelösten Vereins von seinem sonstigen Ver16 ¬
RH. 19 Nr. 69. RG. 14 S. 418.
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mmermann BA. 31 S. 222 (1875).
18 RH. 16 Nr. 89. RG. 3 S. 127, 22 S. 116, 23 S. 204. Bekker,
Pandekten 1 S. 267. Abw. Gierke S. 839.
19 Z. B. Preuß. Gesetzsamml. 1884 S. 138. Siehe auch RG. 3 S. 123.
Löwenfeld, das Erk. des RG.s in Sachen des Rumänischen Retrozessionsvertrages ¬
(1881). Sachs Z. 29 S. 35 (1883).
20 Art. 247. Wiener Z. 27 S. 333; Hergenhahn bei K. u. R. 9 S. 46.