Metadaten : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

§  96.  Konkurs.  Vereinigung  aller  Aktien  in  einer  Hand.  Fusion.  695
schuldners  nötig  ist;*  namentlich  dann,  wenn  der  Konkursverwalter  die
Erhebung  der  Ersatzklage  gegen  frühere  Vorstandsmitglieder  ablehnt  und
deren  Verfolgung  dem  „Gemeinschuldner",  d.  h.  dem  Vereine  überläßt.
IV.  Vereinigung  aller  Aktien  in  einer  Hand"  ist  ein  grober
Mißbrauch  des  Aktienrechts.  Das  Gesetz  hat  sie  aber  nicht  verboten,  und
als  selbstverständlich  kann  das  Verbot  nicht  gelten.  Denn  das  Verbot  läßt
sich  leicht  dadurch  umgehen,  daß  der  Großaktionär  eine  einzige  Aktie  in  der
Hand  eines  Strohmanns  beläßt,  und  man  wird  nicht  behaupten,  daß  eine
derartige  Gesellschaft  von  zwei  Aktionären  des  Aktienrechts  würdiger  wäre
wie  ein  Alleinaktionär.  Das  Verbot  würde  also  ohne  praktischen  Nutzen
sein.  Ein  nutzloses  Verbot  kann  aber  niemals  als  selbstverständlicher  Wille
des  Gesetzgebers  gelten.  Hätte  der  Gesetzgeber  das  Verbot  wirklich  gewollt,
so  hätte  er  die  Mindestzahl  der  Aktionäre  auf  5  oder  7  festsetzen  müssen.
V.  Verkauf  des  Vereinsvermögens  im  ganzen  kommt  bei  den  Verstaatlichungen ¬
  der  Eisenbahnen  häufig  vor.  Hier  werden  die  Rechtsverhältnisse ¬
  jedesmal  durch  Vertrag  geordnet.  Die  Regel  ist,  daß  der  Staat  das
ganze  Vereinsvermögen,  also  auch  selbstschuldnerisch  die  Vereinsschulden  übernimmt ¬
  und  dafür  einen  einheitlichen  Kaufpreis  zahlt;  der  Kaufpreis  i
alsdann  an  die  Aktionäre  nach  Verhältnis  der  Aktien  zu  verteilen;  jedoch
wird  den  Aktionären  an  Stelle  des  auf  sie  entfallenden  baren  Kaufpreisanteils ¬
  ein  gleicher  oder  höherer  Betrag  in  Staatsschuldscheinen  angeboten
den  sie  aber  nach  Belieben  ablehnen  können."  Eine  Liquidation  des  Vereinsvermögens ¬
  findet  in  diesen  Fällen  natürlich  nicht  statt;  denn  an  Stelle  des
Vereinsvermögens  ist  der  vom  Staat  versprochene  Kaufpreis  getreten  und
dieser  ist  an  sich  liquide.  Auch  eine  besondere  Sicherung  der  Gläubiger  ist
nicht  nötig.
VI.  Eine  Fusion2°  liegt  vor,  wenn  zwei  Aktiengesellschaften  sich  zu
einer  einzigen  vereinigen.  Meistens  löst  sich  dabei  nur  eine  der  Gesellschaften
auf,  wozu  ein  Beschluß  ihrer  GV.  mit  ¾=Mehrheit  nötig  ist,  indem  sie  ihr
ganzes  Vermögen  der  anderen  überträgt.  Durch  diese  Uebertragung  in
Bausch  und  Bogen  wird  die  Liquidation  der  aufgelösten  Gesellschaft  vermieden, ¬
  ihr  Unternehmen  wird  nicht  abgewickelt,  sondern  fortbetrieben.
Dagegen  ist  die  sofortige  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  Gläubiger
des  aufgelösten  Vereins  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  der  fortbestehende
Verein  das  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  von  seinem  sonstigen  Ver16 ¬
  RH.  19  Nr.  69.  RG.  14  S.  418.
17  3
mmermann  BA.  31  S.  222  (1875).
18  RH.  16  Nr.  89.  RG.  3  S.  127,  22  S.  116,  23  S.  204.  Bekker,
Pandekten  1  S.  267.  Abw.  Gierke  S.  839.
19  Z.  B.  Preuß.  Gesetzsamml.  1884  S.  138.  Siehe  auch  RG.  3  S.  123.
Löwenfeld,  das  Erk.  des  RG.s  in  Sachen  des  Rumänischen  Retrozessionsvertrages ¬
  (1881).  Sachs  Z.  29  S.  35  (1883).
20  Art.  247.  Wiener  Z.  27  S.  333;  Hergenhahn  bei  K.  u.  R.  9  S.  46.
            
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