Inhaltsverzeichnis : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

IV
bieten,  das  Gehörte  für  spätere  Zeit  in  der  Erinnerung  fest  zu  halten  oder
beliebig  wieder  ins  Gedächtniß  zu  rufen.  —  Diese  Absicht  hat  mich  veranlaßt ¬
  —  zunächst  als  Leitfaden  für  meine  Vorlesungen  —  ein  Handbuch
genau  nach  dem  Umfange  und  der  Reihenfolge  derselben,  zu  verfassen,
welches  auch  bereits  im  Jahre  1852  begonnen  wurde,  aber  durch  die  Verzögerung ¬
  der  seit  1849  in  Oesterreich  in  Angriff  genommenen  neuen  Berggesetzgebung ¬
  in  der  Fortsetzung  bis  jetzt  aufgehalten  worden  ist,  da  mir
daran  lag,  eben  dieß  neue  Berggesetz  in  den  Umfang  meines  Werkes
zu  ziehen.
Die  Erläuterung  des  allgemeinen  österreichischen  Berggesetzes ¬
  vom  23.  Mai  1854  ist  daher  nicht  der  einzige  oder  Hauptzweck ¬
  dieses  Werkes,  sondern  bildet  nur  einen,  wenn  auch  wesentlichen,
doch  keineswegs  in  sich  abgeschlossenen  Theil  desselben  und  dadurch  unterscheidet ¬
  es  sich  auch  seiner  Natur  nach  von  den  später  begonnenen  und
auffallend  zahlreich  und  rasch  nach  der  Publikation  des  allgemeinen  österreichischen ¬
  Berggesetzes  erschienenen  Handbüchern  und  Erläuterungen  desselben. ¬
  Ich  halte  es  nicht  für  überflüssig,  auf  diesen  Umstand  in  der  Vorrede
besonders  hinzudeuten,  weil  sich  nur  daraus  der  von  mir  in  der  letzten
das  positive  Bergrecht  enthaltenden  —  Abtheilung  eingeschlagene  Gang  der
Darstellung  rechtfertigen  läßt,  welcher  von  der  gewöhnlichen  Einrichtung
der  Commentare  etwas  abweicht,  und  in  manchen  Partien  weder  so  vollständig ¬
  noch  so  kritisch  eingehend  sein  konnte,  als  es  bei  einer  ausschließend
commentatorischen  Behandlung  des  österreichischen  Bergrechtes  hätte  sein
können.  Es  sei  mir  daher  erlaubt,  den  Zusammenhang  der  einzelnen
Theile  dieses  Handbuchs  näher  zu  erörtern.
Der  erste  Theil  (Encyclopädie  des  Bergwesens)  macht  keinen
andern  Anspruch,  als  Laien  im  Bergwerksfache  —  wie  es  meine  UniversitätsZuhörer ¬
  durchschnittlich  sind  —  das  Verständniß  der  technischen  Ausdrücke
und  der  Eigenthümlichkeiten  des  Bergwesens  zu  erleichtern  und  ihnen  eine
allgemeine  Uebersicht  der  wissenschaftlichen  Grundlagen  dieses  Beschäftigungszweiges ¬
  zu  geben.  Für  den  Bergmann  ist  nichts  Neues  darin  enthalten,  ja
selbst  in  der  Anordnung  und  dem  Umfang  des  hier  Gebotenen  mußte  auf
Manches  verzichtet  werden,  was  der  Gegenstand  in  einer  selbstständigen
Behandlung  für  sich  unabweislich  gefordert  haben  würde.  Wichtiger  aber
schien  es  mir,  im
zweiten  Theile  (Nationalökonomie  des  Bergwesens)  die
staatswissenschaftlichen  Grundlagen  des  Bergbaues  und  seiner  Pflege  im
Staate  in  einer  möglichst  einfachen,  aber  der  staatsmännischen  Auffassung
der  Bedeutung  dieses  Industriezweiges  förderlichen  Darstellung  zu  entwerfen.
            
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