IV
bieten, das Gehörte für spätere Zeit in der Erinnerung fest zu halten oder
beliebig wieder ins Gedächtniß zu rufen. — Diese Absicht hat mich veranlaßt ¬
— zunächst als Leitfaden für meine Vorlesungen — ein Handbuch
genau nach dem Umfange und der Reihenfolge derselben, zu verfassen,
welches auch bereits im Jahre 1852 begonnen wurde, aber durch die Verzögerung ¬
der seit 1849 in Oesterreich in Angriff genommenen neuen Berggesetzgebung ¬
in der Fortsetzung bis jetzt aufgehalten worden ist, da mir
daran lag, eben dieß neue Berggesetz in den Umfang meines Werkes
zu ziehen.
Die Erläuterung des allgemeinen österreichischen Berggesetzes ¬
vom 23. Mai 1854 ist daher nicht der einzige oder Hauptzweck ¬
dieses Werkes, sondern bildet nur einen, wenn auch wesentlichen,
doch keineswegs in sich abgeschlossenen Theil desselben und dadurch unterscheidet ¬
es sich auch seiner Natur nach von den später begonnenen und
auffallend zahlreich und rasch nach der Publikation des allgemeinen österreichischen ¬
Berggesetzes erschienenen Handbüchern und Erläuterungen desselben. ¬
Ich halte es nicht für überflüssig, auf diesen Umstand in der Vorrede
besonders hinzudeuten, weil sich nur daraus der von mir in der letzten
das positive Bergrecht enthaltenden — Abtheilung eingeschlagene Gang der
Darstellung rechtfertigen läßt, welcher von der gewöhnlichen Einrichtung
der Commentare etwas abweicht, und in manchen Partien weder so vollständig ¬
noch so kritisch eingehend sein konnte, als es bei einer ausschließend
commentatorischen Behandlung des österreichischen Bergrechtes hätte sein
können. Es sei mir daher erlaubt, den Zusammenhang der einzelnen
Theile dieses Handbuchs näher zu erörtern.
Der erste Theil (Encyclopädie des Bergwesens) macht keinen
andern Anspruch, als Laien im Bergwerksfache — wie es meine UniversitätsZuhörer ¬
durchschnittlich sind — das Verständniß der technischen Ausdrücke
und der Eigenthümlichkeiten des Bergwesens zu erleichtern und ihnen eine
allgemeine Uebersicht der wissenschaftlichen Grundlagen dieses Beschäftigungszweiges ¬
zu geben. Für den Bergmann ist nichts Neues darin enthalten, ja
selbst in der Anordnung und dem Umfang des hier Gebotenen mußte auf
Manches verzichtet werden, was der Gegenstand in einer selbstständigen
Behandlung für sich unabweislich gefordert haben würde. Wichtiger aber
schien es mir, im
zweiten Theile (Nationalökonomie des Bergwesens) die
staatswissenschaftlichen Grundlagen des Bergbaues und seiner Pflege im
Staate in einer möglichst einfachen, aber der staatsmännischen Auffassung
der Bedeutung dieses Industriezweiges förderlichen Darstellung zu entwerfen.