Volltext : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

Fechster  Abschnitt.
Französische  und  besgische  Bergrechtsgeschichte.
§.  269.
Regnault  d'Epercy,  Abgeordneter  des  Wahlbezirks  Depart.  des
Jura  bei  der  gesetzgebenden  Versammlung  im  Jahre  1791  und  Referent
des  damaligen  Berggesetzentwurf=Comités,  der  seinem  Bericht  eine  ausführliche ¬
  Deduction  der  älteren  französischen  Bergrechtsgeschichte  voraussendet, ¬
  beruft  sich  als  auf  das  erste  ausgesprochene  Document,  welches
ein  königl.  Recht  auf  die  Bergwerke  feststellt,  auf  eine  Ordonnanz  vom
15.  April  1321,  angeblich  von  Philipp  dem  Langen  herrührend,  und
ist  der  Ansicht,  daß  laut  derselben  Bergwerke  von  dem  Grundeigenthume  als
solchem  ausgenommen  seien.  Mag  nun  auch  diese  erste  Spur  positiver
Berggesetzgebung  noch  etwas  unsicher  sein,  so  ist  die  zweite  in  diese
Periode  fallende  um  so  deutlicher.  In  einer  Ordonnanz  König  Karls  VI.
vom  30.  Mai  1413  heißt  es  ausdrücklich,  nebst  einer  Bestimmung,  daß  auf
Bergwerkszehent  allein  der  König  Anspruch  habe,  wie  folgt:  „Item  wollen
und  befehlen  wir,  daß  alle  Bergleute  und  wer  immer  Anderer  auf
Bergwerk  schürfen  und  es  eröffnen  dürfe  (quérir,  ouvrir  et  chercher
mynes)  aller  Orten,  wo  sie  zu  finden  glauben,  sie  aufmachen  zu  lassen,
oder  an  Andere,  die  sie  eröffnen  wollen,  zu  verkaufen,  gegen  den  uns
gebührenden  Zehent  und  gegen  Genugthuung  (en  faisant  satisfaction)
und  Befriedigung  an  Jenen  oder  Jene,  denen  vorbenannte  Sachen  (?)
gehören.
Diese  Ordonnanz,  wurde  von  Karl  VII.  am  1.  Juli  1423,  von
Ludwig  XII.  im  Juni  1498  und  von  Franz  I.  im  Dezember  1515
            
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