Fechster Abschnitt.
Französische und besgische Bergrechtsgeschichte.
§. 269.
Regnault d'Epercy, Abgeordneter des Wahlbezirks Depart. des
Jura bei der gesetzgebenden Versammlung im Jahre 1791 und Referent
des damaligen Berggesetzentwurf=Comités, der seinem Bericht eine ausführliche ¬
Deduction der älteren französischen Bergrechtsgeschichte voraussendet, ¬
beruft sich als auf das erste ausgesprochene Document, welches
ein königl. Recht auf die Bergwerke feststellt, auf eine Ordonnanz vom
15. April 1321, angeblich von Philipp dem Langen herrührend, und
ist der Ansicht, daß laut derselben Bergwerke von dem Grundeigenthume als
solchem ausgenommen seien. Mag nun auch diese erste Spur positiver
Berggesetzgebung noch etwas unsicher sein, so ist die zweite in diese
Periode fallende um so deutlicher. In einer Ordonnanz König Karls VI.
vom 30. Mai 1413 heißt es ausdrücklich, nebst einer Bestimmung, daß auf
Bergwerkszehent allein der König Anspruch habe, wie folgt: „Item wollen
und befehlen wir, daß alle Bergleute und wer immer Anderer auf
Bergwerk schürfen und es eröffnen dürfe (quérir, ouvrir et chercher
mynes) aller Orten, wo sie zu finden glauben, sie aufmachen zu lassen,
oder an Andere, die sie eröffnen wollen, zu verkaufen, gegen den uns
gebührenden Zehent und gegen Genugthuung (en faisant satisfaction)
und Befriedigung an Jenen oder Jene, denen vorbenannte Sachen (?)
gehören.
Diese Ordonnanz, wurde von Karl VII. am 1. Juli 1423, von
Ludwig XII. im Juni 1498 und von Franz I. im Dezember 1515