I. Einleitung.
§ 1.
Kompetenzkonflikte im weitesten Sinne treten in die Erscheinung bei
Streitigkeiten verschiedener Behörden über ihre Zuständigkeit zur Entscheidung
von irgend welchen Angelegenheiten. So kannte z. B. die Allgemeine Gerichtsordnung ¬
in §§ 131 ff. Tit. 2 Teil I einen außerordentlichen Gerichtsstand
für die Fälle, daß die Jurisdiktion zwischen zwei Gerichten streitig wurde,
ebenso die §§ 16 und 17 der V. vom 2. Januar 1849 (G.=S. S. 1), desgl.
Artikel V des Ges. vom 26. April 1851 (G.=S. S. 181) und Artikel IX des
Ges. vom 3. Mai 1852 (G.-S. S. 209), desgl. das Ges. vom 2. Mai 1853
G.=S. S. 169), welches sich ebenso auf Streitigkeiten der Zivilgerichte, wie
auf diejenigen der Strafgerichte bezog.
Ferner gab es Komp.-Konfl. zwischen
mehreren Gerichten in Disziplinarsachen (§ 22 des Ges. vom 7. Mai 1851
G.=S. S. 218) und auch solche zwischen mehreren Verwaltungsbehörden, insonderheit ¬
der Bezirksregierungen (§ 11 Nr. 1 der Instruktion vom 31. Dezember
—
1825 — G.=S. 1826 .
§ 28 des Disziplinarges. vom 21. Juli 1852
G.=S. S. 465 —), wozu jedoch jetzt das Endurteil des Ober-Verwaltungsgerichts -
vom 3. Mai 1879 — Entsch. Bd. V S. 41, Parey, Rechtsgrundsätze
des Ober=Verwaltungsgerichts, Stammwerk S. 74 Nr. 3 — nachzulesen ist.
§ 2.
Von den im § 1 bezeichneten Komp.-Konfl. ist jedoch in der nachfolgenden
Darstellung überall nicht die Rede, sondern nur von solchen Zuständigkeitsstreitigkeiten, ¬
welche zwischen einer Verwaltungsbehörde einerseits und einer
gerichtlichen Behörde andererseits vorkommen. Für solche Streitigkeiten gab es
schon in der vorlandrechtlichen Zeit besondere Vorschriften, z. B. in der Ordnung
vom 21. Juni 1713 (Mylius C. C. M. II. 1, Nr. 131), desgl. in der V. vom
25. April 1715 (a. a. O. Nr. 139), auch wurde bald darauf eine Art von
Gerichtshof zur Entscheidung der Komp.-Konfl. eingerichtet mit einer Instruktion
vom 10. Februar 1756 (N. C. C. II. 3, Suppl. Nr. 10). Die auf diese
Weise zur Entscheidung gelangenden Kompetenzstreitigkeiten fanden aber doch
nur scheinbar zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Gerichtshofe statt,
denn die damaligen Kriegs- und Domänenkammern waren zwar Verwaltungsbehörden, ¬
jedoch ebenso wie die Gerichte mit einer Jurisdiktion ausgestattet,
was sich noch heute aus der Allgemeinen Gerichtsordnung Teil I Tit. 2 §§ 134,
135 erkennen läßt. Dieser Zustand wurde erst beseitigt durch die V. vom
26. Dezember 1808 (N. C. C. XII, S. 679), aber dies hatte zur Folge, daß
nunmehr auch die Instruktion vom 10. Februar 1756 nicht mehr anwendbar
erschien. Deshalb erging zunächst die Allerh. Kab.=Ordre vom 30. Juni 1828
(G.=S. S. 86) und, nachdem die Unzweckmäßigkeit derselben erkannt war, das
Rechtsgrundsätze des Kgl. Pr. Gerichtsh. f. Komp.=Konfl.