Metadaten : Parey, Karl: ¬Die Rechtsgrundsätze des Königlich Preußischen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte

I.  Einleitung.
§  1.
Kompetenzkonflikte  im  weitesten  Sinne  treten  in  die  Erscheinung  bei
Streitigkeiten  verschiedener  Behörden  über  ihre  Zuständigkeit  zur  Entscheidung
von  irgend  welchen  Angelegenheiten.  So  kannte  z.  B.  die  Allgemeine  Gerichtsordnung ¬
  in  §§  131  ff.  Tit.  2  Teil  I  einen  außerordentlichen  Gerichtsstand
für  die  Fälle,  daß  die  Jurisdiktion  zwischen  zwei  Gerichten  streitig  wurde,
ebenso  die  §§  16  und  17  der  V.  vom  2.  Januar  1849  (G.=S.  S.  1),  desgl.
Artikel  V  des  Ges.  vom  26.  April  1851  (G.=S.  S.  181)  und  Artikel  IX  des
Ges.  vom  3.  Mai  1852  (G.-S.  S.  209),  desgl.  das  Ges.  vom  2.  Mai  1853
G.=S.  S.  169),  welches  sich  ebenso  auf  Streitigkeiten  der  Zivilgerichte,  wie
auf  diejenigen  der  Strafgerichte  bezog.
Ferner  gab  es  Komp.-Konfl.  zwischen
mehreren  Gerichten  in  Disziplinarsachen  (§  22  des  Ges.  vom  7.  Mai  1851
G.=S.  S.  218)  und  auch  solche  zwischen  mehreren  Verwaltungsbehörden,  insonderheit ¬
  der  Bezirksregierungen  (§  11  Nr.  1  der  Instruktion  vom  31.  Dezember
—
1825  —  G.=S.  1826  .
§  28  des  Disziplinarges.  vom  21.  Juli  1852
G.=S.  S.  465  —),  wozu  jedoch  jetzt  das  Endurteil  des  Ober-Verwaltungsgerichts -
  vom  3.  Mai  1879  —  Entsch.  Bd.  V  S.  41,  Parey,  Rechtsgrundsätze
des  Ober=Verwaltungsgerichts,  Stammwerk  S.  74  Nr.  3  —  nachzulesen  ist.
§  2.
Von  den  im  §  1  bezeichneten  Komp.-Konfl.  ist  jedoch  in  der  nachfolgenden
Darstellung  überall  nicht  die  Rede,  sondern  nur  von  solchen  Zuständigkeitsstreitigkeiten, ¬
  welche  zwischen  einer  Verwaltungsbehörde  einerseits  und  einer
gerichtlichen  Behörde  andererseits  vorkommen.  Für  solche  Streitigkeiten  gab  es
schon  in  der  vorlandrechtlichen  Zeit  besondere  Vorschriften,  z.  B.  in  der  Ordnung
vom  21.  Juni  1713  (Mylius  C.  C.  M.  II.  1,  Nr.  131),  desgl.  in  der  V.  vom
25.  April  1715  (a.  a.  O.  Nr.  139),  auch  wurde  bald  darauf  eine  Art  von
Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Komp.-Konfl.  eingerichtet  mit  einer  Instruktion
vom  10.  Februar  1756  (N.  C.  C.  II.  3,  Suppl.  Nr.  10).  Die  auf  diese
Weise  zur  Entscheidung  gelangenden  Kompetenzstreitigkeiten  fanden  aber  doch
nur  scheinbar  zwischen  einer  Verwaltungsbehörde  und  einem  Gerichtshofe  statt,
denn  die  damaligen  Kriegs-  und  Domänenkammern  waren  zwar  Verwaltungsbehörden, ¬
  jedoch  ebenso  wie  die  Gerichte  mit  einer  Jurisdiktion  ausgestattet,
was  sich  noch  heute  aus  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Teil  I  Tit.  2  §§  134,
135  erkennen  läßt.  Dieser  Zustand  wurde  erst  beseitigt  durch  die  V.  vom
26.  Dezember  1808  (N.  C.  C.  XII,  S.  679),  aber  dies  hatte  zur  Folge,  daß
nunmehr  auch  die  Instruktion  vom  10.  Februar  1756  nicht  mehr  anwendbar
erschien.  Deshalb  erging  zunächst  die  Allerh.  Kab.=Ordre  vom  30.  Juni  1828
(G.=S.  S.  86)  und,  nachdem  die  Unzweckmäßigkeit  derselben  erkannt  war,  das
Rechtsgrundsätze  des  Kgl.  Pr.  Gerichtsh.  f.  Komp.=Konfl.
            
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