Das kirchliche Vermögensrecht. Abschnitt 9.
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zehntfreie Land durch Grenzmale absondern, widrigenfalls bei entstehendem ¬
Streite die Vermutung wider ihn spricht und er die Grenzen
des zehntfreien Landes vollständig nachweisen muß.
Im allgemeinen macht es keinen Unterschied, ob die Besitzer
der zehntpflichtigen Grundstücke anderen Religionsbekenntnisses sind.
Frovinzialrechtlich ist dieses aber doch der Fall z. B. in Schlesien.3
Erworben wird das Zehntrecht auf dieselbe Art wie jedes
andere Recht. Es kann also auch durch Verjährung erworben werden.
Behauptet ein Laie solchen Erwerb eines ursprünglichen Pfarr- oder
Kirchenzehnten gegen den Pfarrer oder die Kirche, so erfordert sie
einen Zeitraum von 44 Jahren. * Auch erlöschen kann das Zehntrecht ¬
durch Verjährung. Zehnjähriger ruhiger Besitz der Zehntfreiheit
hebt die aus der Lage des Grundstücks herzuleitende rechtliche Vermutung. ¬
5 Das Recht aber kann für die Kirche oder den Pfarrer
ur durch 44jährigen Nichtgebrauch und unter den sonstigen Verjährungsbedingungen ¬
verloren gehen. 6 Wenn der Besitzer eines an
sich zehntpflichtigen Grundstücks für seine Person, wegen Verschiedenheit
seines Religionsbekenntnisses, von Entrichtung des Zehnten frei ist,?
so ruht inzwischen das Zehntrecht, sodaß während dieses Besitzes
keine Verjährung wider die Kirche oder den Pfarrer anfangen kann.8
Auch werden die Jahre eines solchen Besitzes in die begonnene Verjährung ¬
nicht eingerechnet.
Der Zehnte besteht der Regel nach im zehnten Teile der auf
dem zehntpflichtigen Lande gewachsenen und dem Zehntrechte unterworfenen ¬
Früchte. 10
Das Gesetzbuch unterscheidet:
1. Großzehnte, d. h. solche, welche von allen Erzeugnissen
entder ¬
zehntpflichtigen Aecker und Wiesen, welche der Halm trägt,
richtet werden, und, wo der Zehnt überhaupt und ohne weitere Bestimmung ¬
zu geben ist, wird darunter immer dieser Großzehnt verstanden.“ ¬
In der Art der Bestellung und Nutzung seines Grundstücks ¬
kann der Berechtigte den Pflichtigen nicht einengen. 12 Baut
der letztere aber eine andere Art von Erzeugnissen, als wozu das
Grundstück bisher gewöhnlich genutzt worden, so muß er auch davon
den Zehnten entrichten, 13 oder falls das nicht stattfinden kann, so
viel, als der Zehnte von einem Acker gleicher Größe im gleichen Felde
beträgt, in dem Erzeugnisse der gewöhnlichen Art entrichten. Hat
der Zehntpflichtige das an sich freie Brachfeld so genutzt, daß dadurch
der Ertrag der künftigen Ernte geschmälert wird, muß er den Be1 ¬
§§ 667 ff. 2 Für Großh. Posen s. Urt. des O.=L.=G. zu Posen vom
24. Januar 1827 (Simons R. Bd. 1, S. 368). 3 Vgl. oben* 4 § 862. Vgl.
5 § 870. 6 § 871. 7 was, wie bemerkt, provinziell
oben Abschnitt 6, S. 41.
9 § 873. 10 § 874. 11 §§ 875 f. 12 § 877. 18 § 878.
vorkommen kann. 8 § 872.