Volltext : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

Das  kirchliche  Vermögensrecht.  Abschnitt  9.
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zehntfreie  Land  durch  Grenzmale  absondern,  widrigenfalls  bei  entstehendem ¬
  Streite  die  Vermutung  wider  ihn  spricht  und  er  die  Grenzen
des  zehntfreien  Landes  vollständig  nachweisen  muß.
Im  allgemeinen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Besitzer
der  zehntpflichtigen  Grundstücke  anderen  Religionsbekenntnisses  sind.
Frovinzialrechtlich  ist  dieses  aber  doch  der  Fall  z.  B.  in  Schlesien.3
Erworben  wird  das  Zehntrecht  auf  dieselbe  Art  wie  jedes
andere  Recht.  Es  kann  also  auch  durch  Verjährung  erworben  werden.
Behauptet  ein  Laie  solchen  Erwerb  eines  ursprünglichen  Pfarr-  oder
Kirchenzehnten  gegen  den  Pfarrer  oder  die  Kirche,  so  erfordert  sie
einen  Zeitraum  von  44  Jahren.  *  Auch  erlöschen  kann  das  Zehntrecht ¬
  durch  Verjährung.  Zehnjähriger  ruhiger  Besitz  der  Zehntfreiheit
hebt  die  aus  der  Lage  des  Grundstücks  herzuleitende  rechtliche  Vermutung. ¬
  5  Das  Recht  aber  kann  für  die  Kirche  oder  den  Pfarrer
ur  durch  44jährigen  Nichtgebrauch  und  unter  den  sonstigen  Verjährungsbedingungen ¬
  verloren  gehen.  6  Wenn  der  Besitzer  eines  an
sich  zehntpflichtigen  Grundstücks  für  seine  Person,  wegen  Verschiedenheit
seines  Religionsbekenntnisses,  von  Entrichtung  des  Zehnten  frei  ist,?
so  ruht  inzwischen  das  Zehntrecht,  sodaß  während  dieses  Besitzes
keine  Verjährung  wider  die  Kirche  oder  den  Pfarrer  anfangen  kann.8
Auch  werden  die  Jahre  eines  solchen  Besitzes  in  die  begonnene  Verjährung ¬
  nicht  eingerechnet.
Der  Zehnte  besteht  der  Regel  nach  im  zehnten  Teile  der  auf
dem  zehntpflichtigen  Lande  gewachsenen  und  dem  Zehntrechte  unterworfenen ¬
  Früchte.  10
Das  Gesetzbuch  unterscheidet:
1.  Großzehnte,  d.  h.  solche,  welche  von  allen  Erzeugnissen
entder ¬
  zehntpflichtigen  Aecker  und  Wiesen,  welche  der  Halm  trägt,
richtet  werden,  und,  wo  der  Zehnt  überhaupt  und  ohne  weitere  Bestimmung ¬
  zu  geben  ist,  wird  darunter  immer  dieser  Großzehnt  verstanden.“ ¬
  In  der  Art  der  Bestellung  und  Nutzung  seines  Grundstücks ¬
  kann  der  Berechtigte  den  Pflichtigen  nicht  einengen.  12  Baut
der  letztere  aber  eine  andere  Art  von  Erzeugnissen,  als  wozu  das
Grundstück  bisher  gewöhnlich  genutzt  worden,  so  muß  er  auch  davon
den  Zehnten  entrichten,  13  oder  falls  das  nicht  stattfinden  kann,  so
viel,  als  der  Zehnte  von  einem  Acker  gleicher  Größe  im  gleichen  Felde
beträgt,  in  dem  Erzeugnisse  der  gewöhnlichen  Art  entrichten.  Hat
der  Zehntpflichtige  das  an  sich  freie  Brachfeld  so  genutzt,  daß  dadurch
der  Ertrag  der  künftigen  Ernte  geschmälert  wird,  muß  er  den  Be1 ¬
  §§  667  ff.  2  Für  Großh.  Posen  s.  Urt.  des  O.=L.=G.  zu  Posen  vom
24.  Januar  1827  (Simons  R.  Bd.  1,  S.  368).  3  Vgl.  oben*  4  §  862.  Vgl.
5  §  870.  6  §  871.  7  was,  wie  bemerkt,  provinziell
oben  Abschnitt  6,  S.  41.
9  §  873.  10  §  874.  11  §§  875  f.  12  §  877.  18  §  878.
vorkommen  kann.  8  §  872.
            
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