Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

36
schenwerk  ein-  und  ausgeführt  wird.  Als  Servitut  würde  das
Verhältniß  aufgefaßt  werden  können,  wenn  Regenwasser  durch
das  Loch  abliefe.  In  diesem  Falle  würde  dem  Nachbar  auch  die
Negatorienklage  zustehen,  weil  perpetua  causa  vorhanden  ist.
In  dem  ersten  Falle  hingegen,  wo  im  Mangel  der  perpetua
causa  eine  Servitut  nicht  möglich  ist,')  kann  der  Nachbar  den
Schaden,  welcher  ihn  nicht  eigentlich  durch  das  Abflußloch,  sondern ¬
  durch  Wasserausgießen  zugefügt  wird,  nicht  mit  der  Negatorienklage ¬
  abwehren,  sondern  muß  zur  cautio  damni  infecti
seine  Zuflucht  nehmen.  Paulus  selbst  gibt  in  1.  28  als  Grund
an:  „neque  enim  perpetuam  causam  habet,  quod  manu
sit,"  womit  er  das  Ausgießen  des  Wassers  und  Abspülen  des
Fußbodens  bezeichnet;  2)  es  entspricht  hier  die  perpetua  causa
dem  assiduus  humor  in  l.  19.  pr.  unter  No.  4  oben,  und
quod  manu  sit  dem  dort  gebrauchten  Beispiele  in  den  Worten:
„non  magis,  quam  si  velit  in  triclinio  suo  vel  in  cubiculo
aquam  effundere.
Daß  nun  Paulus  nicht  bloß  nachweisen ¬
  will,  es  könne  in  dem  von  ihm  erzählten  Falle  von  einer
Servitut  nicht  die  Rede  sein,  sondern  daß  auch,  insbesondere
durch  die  angereihte  l.  29.  mit  ihrem  „igitur"  entschieden  werden ¬
  soll,  daß  in  diesem  Falle  die  Negatoria  nicht  statthaft  sei,
das  dürfte  darum  nicht  bezweifelt  werden  können,  weil  einestheils
l.  19  und  1.  28.  D.  8.  2,  welche  wir  eben  in  Parallele  gestellt
haben,  beide  von  Paulus  abstammen,  anderntheils  weil  in  dem
gedachten  Pandektentitel  nicht  blos  wirkliche  oder  behauptete  servitutes ¬
  praediorum  urbanorum  behandelt  werden,  sondern
auch  die  Rechtsverhältnisse  der  Grundstücksnachbarn ¬
  überhaupt  erörtert  und  dabei  namentlich  die  Voraussetzungen ¬
  der  Negatorienklage  und  der  Prohibition  besprochen  werden;
z.  B.  l.  8.  l.  9.  1.  11.  l.  13.  l.  14.  l.  19.  l.  26.  27.  l.  40.
)  ex  quo  servitus  non  consistit    quia  servitus  non  consistit,
i.  e.  cogitari  non  potest.
2)  Die  Prozedur  wird  wie  bei  uns  gewesen  sein:  Man  trug  das  Wasser =
  in  Kübeln  oder  Eimern  in  das  Zimmer,  spülte  damit  den  Fußboden
(Estrich)  ab,  kehrte  mit  dem  Besen  das  Wasser  zum  Foramen  hinaus,  und
trocknete  dann  die  Feuchtigkeit  noch  mit  einem  Schwamm  ab.  Darauf  lassen ¬
  schließen  l.  12.  §.  18  u.  §.  21  D.  de  instructe  vel  instrumento  legato -
  (33,  7.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer