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schenwerk ein- und ausgeführt wird. Als Servitut würde das
Verhältniß aufgefaßt werden können, wenn Regenwasser durch
das Loch abliefe. In diesem Falle würde dem Nachbar auch die
Negatorienklage zustehen, weil perpetua causa vorhanden ist.
In dem ersten Falle hingegen, wo im Mangel der perpetua
causa eine Servitut nicht möglich ist,') kann der Nachbar den
Schaden, welcher ihn nicht eigentlich durch das Abflußloch, sondern ¬
durch Wasserausgießen zugefügt wird, nicht mit der Negatorienklage ¬
abwehren, sondern muß zur cautio damni infecti
seine Zuflucht nehmen. Paulus selbst gibt in 1. 28 als Grund
an: „neque enim perpetuam causam habet, quod manu
sit," womit er das Ausgießen des Wassers und Abspülen des
Fußbodens bezeichnet; 2) es entspricht hier die perpetua causa
dem assiduus humor in l. 19. pr. unter No. 4 oben, und
quod manu sit dem dort gebrauchten Beispiele in den Worten:
„non magis, quam si velit in triclinio suo vel in cubiculo
aquam effundere.
Daß nun Paulus nicht bloß nachweisen ¬
will, es könne in dem von ihm erzählten Falle von einer
Servitut nicht die Rede sein, sondern daß auch, insbesondere
durch die angereihte l. 29. mit ihrem „igitur" entschieden werden ¬
soll, daß in diesem Falle die Negatoria nicht statthaft sei,
das dürfte darum nicht bezweifelt werden können, weil einestheils
l. 19 und 1. 28. D. 8. 2, welche wir eben in Parallele gestellt
haben, beide von Paulus abstammen, anderntheils weil in dem
gedachten Pandektentitel nicht blos wirkliche oder behauptete servitutes ¬
praediorum urbanorum behandelt werden, sondern
auch die Rechtsverhältnisse der Grundstücksnachbarn ¬
überhaupt erörtert und dabei namentlich die Voraussetzungen ¬
der Negatorienklage und der Prohibition besprochen werden;
z. B. l. 8. l. 9. 1. 11. l. 13. l. 14. l. 19. l. 26. 27. l. 40.
) ex quo servitus non consistit quia servitus non consistit,
i. e. cogitari non potest.
2) Die Prozedur wird wie bei uns gewesen sein: Man trug das Wasser =
in Kübeln oder Eimern in das Zimmer, spülte damit den Fußboden
(Estrich) ab, kehrte mit dem Besen das Wasser zum Foramen hinaus, und
trocknete dann die Feuchtigkeit noch mit einem Schwamm ab. Darauf lassen ¬
schließen l. 12. §. 18 u. §. 21 D. de instructe vel instrumento legato -
(33, 7.)