Metadaten : Gareis, Karl: ¬Das Stellen zur Disposition nach modernem deutschem Handelsrecht

Werden  dagegen  Waaren  nach  vorausgegangener,  auf
Waarenlieferung  gerichteter,  beiderseits  bindender  Verabredung
zur  Erfüllung  dieser  vom  Absender  dem  andern  Contrahenten  zugeschickt ¬
  und  Letzterer  erklärt,  er  wolle  die  zugesandten  Waaren
nicht  als  den  richtigen  Vertragserfüllungsgegenstand  anerkennen
und  in  Folge  dessen  auch  nicht  behalten  (nicht  annehmen,  nicht
haben)  so  liegt  der  Fall  einer  D.-St.  bestellter  Waaren  vor.
Hieraus  ergibt  sich:
1.  D.-St.  unbestellter  Waaren  als  solcher  ist  nur  dann
gegeben,  wenn  zur  D.  gestellt  wird,  „weil  kein  Vertrag  über  diese
Waaren  abgeschlossen  ist,  noch  auch  abgeschlossen  werden  soll.
D.-St.  wegen  mangelnder  Bestellung.
2.  D.-St.  bestellter  Waaren  als  solcher  liegt  nur  dann
vor,  wenn  zur  D.  gestellt  wird,  „weil  die  Waarenzusendung  dem
abgeschlossenen  Vertrage  nicht  entspricht.“  D.-St.  wegen  man
gelhafter  Ausführung  der  Bestellung.
In  keinem  der  beiden  Fälle  ist  die  D.-St.  die  Erklärung,
schlechthin  die  Waare  nicht  haben,  nicht  behalten  zu  wollen;  die
D.-St.  ist  niemals  losgelöst  von  einer  einzelnen  concreten  Vertragsofferte ¬
  (im  Falle  I.)  oder  von  einem  bestimmten  concreten
Vertrage  (II.).  So  liegt  namentlich  in  der  D.-St.  bestellter  Waaren
keineswegs  die  absolute  Erklärung,  die  zugesandten  Gegenstände
überhaupt  nicht  haben  zu  wollen,  sondern  nur  die  Erklärung,  sie
nicht  als  Erfüllungsobject  der  bestimmten  Bestellung  anerkennen
und  dafür  behalten  zu  wollen.  Immer  schliesst  sich  die  D.-St.  an
einen  bestimmten  Vertrag  oder  eine  concrete  Offerte  hiezu  an;
daher  weist  sie  ihr  Character  in  erster  Linie  und  vorherrschend
in  das  Forderungsrecht;  sachenrechtlich  wird  sie  nur  in  Consequenz ¬
  jenes  Characters  in  zweiter  Linie  von  Bedeutung;  der
Empfünger  kann  die  von  ihm  zur  D.  gestellten  Waaren  aller
dings  (ohne  neue  Vereinbarung  u.  s.  w.)  nicht  behalten,  aber  diess
bloss  desshalb,  weil  er  auf  dieselben  nur  aus  dem  concreten  Vertrage ¬
  und  insoferne  er  sie  als  Erfüllungsobject  gerade  dieses  Vertrages ¬
  anerkennt,  ein  Recht  hat.  Weitere  Verhandlungen  über
diese  Waare  sind  selbstverständlich  nicht  ausgeschlossen.
Andererseits  ist  eine  blosse  Anzeige,  die  Waare  sei  mangelhaft ¬
  u.  dgl.,  ohne  den  Willen,  sie  als  Vertragserfüllungsgegen
stand  nicht  betrachtet  wissen  zu  wollen,  keine  eigentliche  D.-St.
Nur  im  Specieskaufe,  wo  das  aedilitische  Edict  anwendbar  ist,
            
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