Werden dagegen Waaren nach vorausgegangener, auf
Waarenlieferung gerichteter, beiderseits bindender Verabredung
zur Erfüllung dieser vom Absender dem andern Contrahenten zugeschickt ¬
und Letzterer erklärt, er wolle die zugesandten Waaren
nicht als den richtigen Vertragserfüllungsgegenstand anerkennen
und in Folge dessen auch nicht behalten (nicht annehmen, nicht
haben) so liegt der Fall einer D.-St. bestellter Waaren vor.
Hieraus ergibt sich:
1. D.-St. unbestellter Waaren als solcher ist nur dann
gegeben, wenn zur D. gestellt wird, „weil kein Vertrag über diese
Waaren abgeschlossen ist, noch auch abgeschlossen werden soll.
D.-St. wegen mangelnder Bestellung.
2. D.-St. bestellter Waaren als solcher liegt nur dann
vor, wenn zur D. gestellt wird, „weil die Waarenzusendung dem
abgeschlossenen Vertrage nicht entspricht.“ D.-St. wegen man
gelhafter Ausführung der Bestellung.
In keinem der beiden Fälle ist die D.-St. die Erklärung,
schlechthin die Waare nicht haben, nicht behalten zu wollen; die
D.-St. ist niemals losgelöst von einer einzelnen concreten Vertragsofferte ¬
(im Falle I.) oder von einem bestimmten concreten
Vertrage (II.). So liegt namentlich in der D.-St. bestellter Waaren
keineswegs die absolute Erklärung, die zugesandten Gegenstände
überhaupt nicht haben zu wollen, sondern nur die Erklärung, sie
nicht als Erfüllungsobject der bestimmten Bestellung anerkennen
und dafür behalten zu wollen. Immer schliesst sich die D.-St. an
einen bestimmten Vertrag oder eine concrete Offerte hiezu an;
daher weist sie ihr Character in erster Linie und vorherrschend
in das Forderungsrecht; sachenrechtlich wird sie nur in Consequenz ¬
jenes Characters in zweiter Linie von Bedeutung; der
Empfünger kann die von ihm zur D. gestellten Waaren aller
dings (ohne neue Vereinbarung u. s. w.) nicht behalten, aber diess
bloss desshalb, weil er auf dieselben nur aus dem concreten Vertrage ¬
und insoferne er sie als Erfüllungsobject gerade dieses Vertrages ¬
anerkennt, ein Recht hat. Weitere Verhandlungen über
diese Waare sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen.
Andererseits ist eine blosse Anzeige, die Waare sei mangelhaft ¬
u. dgl., ohne den Willen, sie als Vertragserfüllungsgegen
stand nicht betrachtet wissen zu wollen, keine eigentliche D.-St.
Nur im Specieskaufe, wo das aedilitische Edict anwendbar ist,