3. Abschnitt. 4. Titel.
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ihre Abnehmer sorgfaͤltig zu bedienen, ohne zudringlich zu werden
und sich taͤuschende Vorspiegelungen zu erlauben, dagegen verboten, ¬
selbst verfertigte Antheilsscheine zu den ihnen anvertrauten
Loosen auszugeben, oder mit einem Interessenten, in der Osnabrückschen, ¬
Casselschen und Gothaischen Lotterie unter einem ganzen, ¬
und in der Hannoverschen, Dresdner und Braunschweigschen =
Lotterie unter einem halben Loose, in Compagnie zu spielen. ¬
In Churhessen2) dürfen sie außerhalb ihrer Wohnung
nur in eigner Person debitiren, und muͤssen jedes von ihnen
verkaufte ganze oder getheilte Loos, neben dem Hauptcollecteur,
in deutscher Sprache und Schrift unterzeichnen. Jn Frankreich) =
darf ein colporteur, nachdem er von der Direction
eine, mit dem koniglichen Wappen auf der einen, und den Worten ¬
» Loterie Royale de France « nebst der Bureaunummer
auf der anderen Seite versehene, Kupferplatte erhalten, welche
er nebst seiner Bestallung stets bei sich tragen muß, in seiner
Wohnung gar nicht, sondern blos in den Straßen und auf offentlichem ¬
Markte, von Morgens 7 bis 6 Uhr Abends vom 15.
October bis zum 15. März, dagegen zwischen 6 Uhr Morgens
und 8 Uhr Abends vom 16. März bis zum 14. October j. J.
feil bieten, und zwar nur im Domicil seines receveur.
Für diesen vorschriftsmaͤßigen Debit der Untercollecteurs
uͤbernimmt der betreffende Haupcollecteur in der Regel dieVerordnung ¬
vom 24. Dec. 1822 müssen auch sie alle Loose mit
ihrem Namen in deutscher Schrift unterzeichnen.
2) Churhess. Minist. Ausschreiben vom 8. Mai 1824, §. 3 und 4.
3) Staatsrathsbeschluß vom 21. Dec. 1776, Art. 1. 2. 3. 4. 8. und 9.
Der colporteur muß wenigstens 30 Jahre alt seyn, lesen und
schreiben können, und ein Zeugniß des Wohlverhaltens vom Ortsgeistlichen ¬
und drei unbescholtenen Bürgern seines Domicils beibringen. ¬
Für den Fall einer Krankheit, Abwesenheit oder sonstigen ¬
Dienstunterbrechung kann ebenso ein colporteur subnume
raire angestellt werden, welcher eine von seinem receveur beglaubigte ¬
Vollmacht bekommt, und tritt ein colporteur freiwillig oder
sonst ganz ab, so muß er resp. sein Erbe Schild und Vollmacht
an den receveur des Bezirks abliefern.