Inhaltsverzeichnis : Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

3.  Abschnitt.  4.  Titel.
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ihre  Abnehmer  sorgfaͤltig  zu  bedienen,  ohne  zudringlich  zu  werden
und  sich  taͤuschende  Vorspiegelungen  zu  erlauben,  dagegen  verboten, ¬
  selbst  verfertigte  Antheilsscheine  zu  den  ihnen  anvertrauten
Loosen  auszugeben,  oder  mit  einem  Interessenten,  in  der  Osnabrückschen, ¬
  Casselschen  und  Gothaischen  Lotterie  unter  einem  ganzen, ¬
  und  in  der  Hannoverschen,  Dresdner  und  Braunschweigschen =
  Lotterie  unter  einem  halben  Loose,  in  Compagnie  zu  spielen. ¬
  In  Churhessen2)  dürfen  sie  außerhalb  ihrer  Wohnung
nur  in  eigner  Person  debitiren,  und  muͤssen  jedes  von  ihnen
verkaufte  ganze  oder  getheilte  Loos,  neben  dem  Hauptcollecteur,
in  deutscher  Sprache  und  Schrift  unterzeichnen.  Jn  Frankreich) =
  darf  ein  colporteur,  nachdem  er  von  der  Direction
eine,  mit  dem  koniglichen  Wappen  auf  der  einen,  und  den  Worten ¬
  »  Loterie  Royale  de  France  «  nebst  der  Bureaunummer
auf  der  anderen  Seite  versehene,  Kupferplatte  erhalten,  welche
er  nebst  seiner  Bestallung  stets  bei  sich  tragen  muß,  in  seiner
Wohnung  gar  nicht,  sondern  blos  in  den  Straßen  und  auf  offentlichem ¬
  Markte,  von  Morgens  7  bis  6  Uhr  Abends  vom  15.
October  bis  zum  15.  März,  dagegen  zwischen  6  Uhr  Morgens
und  8  Uhr  Abends  vom  16.  März  bis  zum  14.  October  j.  J.
feil  bieten,  und  zwar  nur  im  Domicil  seines  receveur.
Für  diesen  vorschriftsmaͤßigen  Debit  der  Untercollecteurs
uͤbernimmt  der  betreffende  Haupcollecteur  in  der  Regel  dieVerordnung ¬
  vom  24.  Dec.  1822  müssen  auch  sie  alle  Loose  mit
ihrem  Namen  in  deutscher  Schrift  unterzeichnen.
2)  Churhess.  Minist.  Ausschreiben  vom  8.  Mai  1824,  §.  3  und  4.
3)  Staatsrathsbeschluß  vom  21.  Dec.  1776,  Art.  1.  2.  3.  4.  8.  und  9.
Der  colporteur  muß  wenigstens  30  Jahre  alt  seyn,  lesen  und
schreiben  können,  und  ein  Zeugniß  des  Wohlverhaltens  vom  Ortsgeistlichen ¬
  und  drei  unbescholtenen  Bürgern  seines  Domicils  beibringen. ¬
  Für  den  Fall  einer  Krankheit,  Abwesenheit  oder  sonstigen ¬
  Dienstunterbrechung  kann  ebenso  ein  colporteur  subnume
raire  angestellt  werden,  welcher  eine  von  seinem  receveur  beglaubigte ¬
  Vollmacht  bekommt,  und  tritt  ein  colporteur  freiwillig  oder
sonst  ganz  ab,  so  muß  er  resp.  sein  Erbe  Schild  und  Vollmacht
an  den  receveur  des  Bezirks  abliefern.
            
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