Metadaten : Heyde, W. G. von der: ¬Die Patrimonial- und Polizei-Gerichtsbarkeit oder Rechte und Pflichten der mit der Patrimonial- und Polizeigerichtsbarkeit beliehenen Rittergutsbesitzer

Zweites  Buch.  I.  Abschn.
78
des  deutschen  Reichsbuͤrgerrechts,  mit  Beibehaltung
der  fuͤrstlichen  Wuͤrde,  füͤr  verlustig  erklaͤren  q)  Wer -
  uͤbrigens  aus  dem  niedern  Adelstande  in  den
hohen  erhoben  wird,  verliehrt  darum,  genau  betrachtet, ¬
  den  ersteren  nicht,  sondern  steigt  nur,  ausgeschmüͤkt
mit  zweifacher  Ehre,  auf  eine  hoͤhere  Stufe  Die -
  Frage  endlich:  ob  die  Entziehung  des  Adelstandes ¬
  von  dem  Kaiser  nicht  anders,  als  mit  Einwilligung =
  der  Kurfürsten  geschehen  koͤnne?  ist  von  Einigen ¬
  bejaht  worden.  Es  hat  auch  einst  Kaiser  Karl
IV.  die  dem  Padberg  ertheilte  Freigrafschaft  „ex
consilio  Ordinum  imperii"  zurukgenommen  r).
Allein  ein  Wiederruf  dieser  Art  kann,  in  der  Regel,
nicht  nach  Willkuͤhr  von  dem  Kaiser  geschehen,  sondern ¬
  die  Sache  muß  gerichtlich,  bei  einem  Reichsgerichte, ¬
  oder  auf  der  allgemeinen  Reichsversammlung
auf  Verfassungsmaͤßige  Weise,  untersucht  und  eroͤrtert
werden.  Wird  sodann  der  Verlust  des  Adels  wirklich ¬
  erkannt,  so  erfolgt  solcher  unter  kaiserlicher  Autorität. ¬
  Das  Beispiel  von  Padberg  steht  auch  nicht
entgegen;  die  Verleihung  seiner  Freigrafschaft  war
wahrscheinlich  zum  Nachtheil  des  Erzbischoffs  von
Kölln  geschehen,  von  dem  alle  Freigrafen  in  Engern
und  Wesiphalen  mit  ihren  Freigrafschaften  belehnt
werden  sollten.  Vermuthlich  hatte  daher  der  Erzbischoff ¬
  die  Kassierung  des  padbergischen,  zum  Nachtheil =
  eines  Dritten  verliehenen  Privilegiums,  auf  der
Reichsversammlung  erlangt,  welchem  Begehren  der
Kaiser,  nach  angestellter  Pruͤfung,  ex  consensu  Ordinum ¬
  zu  willfahren  nicht  umhin  konnte  s)—
1)  Faber  Staatskanzlei.  T.  XI.  P.  I.  pag.  375.
r)  de  Ludewig  Reliquiae  Manuscriptor.
61.
Tom.  X.  p.
Klüber  1.  8.  §.  25.
68.
54:
            
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