Metadaten : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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verständige  auf  das  schleunigste  zu  entscheiden,  wobey  sich
ebenfalls  nach  den  im  folgenden  §.  angeführten  Verordnungen ¬
  zu  benehmen  ist.
§.  CLIII.
Rechtsmittel  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes  bey  dringender  Gefahr  und
gegen  unechte  Besitzer.
Zu  den  Rechten  des  Besitzes  gehört  auch  das  Recht,
sich  in  seinem  Besitze  zu  schuͤtzen,  und  in  dem  Falle,  daß
die  richterliche  Hülfe  zu  spät  kommen  würde,  Gewalt
mit  angemessener  (die  Gränzen  der  Nothwehr  nicht  überschreitender ¬
  *)  Gewalt  abzutreiben.  (§.  19  des  Gesetzbuches.)
Uebrigens  hat  die  politische  Behörde  für  die  Erhaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  so  wie  das  Strafgericht  für  die
**)
Bestrafung  oͤffentlicher  Gewaltthaͤtigkeiten  zu  sorgen
(§.  344.)
Wenn  sich  Jemand  in  den  Besitz  eindringt,  oder
durch  List  oder  Bitte  heimlich  einschleicht,  und  das,  was
man  ihm  aus  Gefälligkeit,  ohne  sich  einer  fortdauernden ¬
  Verbindlichkeit  zu  unterziehen,  gestattet,  in  ein  fortwährendes ¬
  Recht  zu  verwandeln  sucht;  so  wird  der  an
sich  unrechtmäßige  und  unredliche  Besitz  noch  überdieß
unecht,  in  entgegengesetzten  Fällen  wird  der  Besitz  für
echt  angesehen.  (§.  345.)
Gegen  jeden  unechten  Besitzer  kann  sowohl  die  Zurücksetzung ¬
  in  die  vorige  Lage,  als  auch  die  Schadloshaltung ¬
  eingeklagt  werden.  Beydes  muß  das  Gericht  nach
*)  Siehe  in  den  Kriegsartikeln  für  die  k.  k.  Armee,  mit  allen  übrigen ¬
  österreichischen  Militär-Strafgesetzen  vereinigt  und  erläutert, ¬
  die  §§.  259-262.
**)  Siehe  in  den  Kriegsartikeln  die  §§.  187  und  188.
            
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