Volltext : Heyde, W. G. von der: ¬Die Patrimonial- und Polizei-Gerichtsbarkeit oder Rechte und Pflichten der mit der Patrimonial- und Polizeigerichtsbarkeit beliehenen Rittergutsbesitzer

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Interesse  des  Publikums  einen  Landhandwerker  ohne  Widerspruch  des
oder  der  schon  etablirten  Meister  zu  concessioniren,  es  sich  doch  von  selbst
verstehe,  daß,  sofern  das  Interesse  einer  Gutsherrschaft  hierbei  eintritt, ¬
  dieserhalb  zuvörderst  eine  Ausgleichung  mit  derselben  erfolgen  müsse,
und  daß  hiernach  künftig  die  etwanige  Concurrenz  des  Dominii  nicht
unberücksichtigt  zu  lassen  sei.
Demgemäß  sind  vorkommenden  Falls,  die  Gewerbetreibenden  mit
derartigen  Anträgen  zunächst  jedesmal  an  die  betreffende  Gutsherrschaft
zu  verweisen.  Sollte  diese  demnächst  ihre  Einwilligung  versagen,  Supplikant =
  aber  sich  dabei  nicht  beruhigen,  und  die  Regierung  den  erhobenen
Widerspruch  nach  Vernehmung  der  Gutsherrschaft  nicht  für  begründet
erachten,  so  soll  dies  Letzterer  eröffnet,  und  ihr  dabei  gleichzeitig  eine  angemessene ¬
  Frist  zur  Einlegung  ihrer  etwanigen  Beschwerde,  unter  der  Verwarnung ¬
  bewilligt  werden,  daß  wenn  solche  innerhalb  der  festgesetzten
Zeit  bei  Ihr  nicht  eingehen  sollte,  auf  den  Widerspruch  nicht  ferner
werde  gerücksichtigt  werden  3)
3)  Reser,  des  Königl.  Minist.  des  Inn.  für  Gewerbe  vom  5.  Mai  1837.
An  die  Königl.  Regierungen  zu  Potsdam,  Merseburg,  Erfurt,  Liegnitz ¬
  und  Frankfurt.
Berichtigung.  Das  Kapitel  Seite  30  ist  das  17.  —  Seite  43;  das  18.  —
Seite  44:  das  19.  —  Seite  45:  das  20.
Druck  und  Papier  von  E.  Baensch  jun.  in  Magdeburg.
            
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