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Interesse des Publikums einen Landhandwerker ohne Widerspruch des
oder der schon etablirten Meister zu concessioniren, es sich doch von selbst
verstehe, daß, sofern das Interesse einer Gutsherrschaft hierbei eintritt, ¬
dieserhalb zuvörderst eine Ausgleichung mit derselben erfolgen müsse,
und daß hiernach künftig die etwanige Concurrenz des Dominii nicht
unberücksichtigt zu lassen sei.
Demgemäß sind vorkommenden Falls, die Gewerbetreibenden mit
derartigen Anträgen zunächst jedesmal an die betreffende Gutsherrschaft
zu verweisen. Sollte diese demnächst ihre Einwilligung versagen, Supplikant =
aber sich dabei nicht beruhigen, und die Regierung den erhobenen
Widerspruch nach Vernehmung der Gutsherrschaft nicht für begründet
erachten, so soll dies Letzterer eröffnet, und ihr dabei gleichzeitig eine angemessene ¬
Frist zur Einlegung ihrer etwanigen Beschwerde, unter der Verwarnung ¬
bewilligt werden, daß wenn solche innerhalb der festgesetzten
Zeit bei Ihr nicht eingehen sollte, auf den Widerspruch nicht ferner
werde gerücksichtigt werden 3)
3) Reser, des Königl. Minist. des Inn. für Gewerbe vom 5. Mai 1837.
An die Königl. Regierungen zu Potsdam, Merseburg, Erfurt, Liegnitz ¬
und Frankfurt.
Berichtigung. Das Kapitel Seite 30 ist das 17. — Seite 43; das 18. —
Seite 44: das 19. — Seite 45: das 20.
Druck und Papier von E. Baensch jun. in Magdeburg.