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tio ejus duplum continet." — b. Schadensstiftung
bei einem Auflauf dolo malo; „in anno, quo primum
de ea re experiundi potestas fuerit, in duplum, post annum ¬
in simplum judicium dabo.“ — c. Böswillige Verletzg ¬
einer Grabstätte erzeugt die actio sepulcri violati
auf einen vom Richter zu ermessenden Schadensersatz für
den Berechtigten; wenn dieser mangelt oder nicht klagen
will, als Popularklage auf eine Strafe von 100, wenn die
Grabstätte durch Bewohnen oder Verbauen verletzt wurde,
von 200 aurei. — d. Die Beerdigg eines Todten
an einem Orte, wo man kein Recht dazu hat, gibt dem
Eigenthümer u. Andern, die ein jus in re haben, eine actio
in factum de mortuo illato auf Wegnahme, ev. Schadensersatz ¬
u. arbiträre Geldstrafe. — e. Wegen Beschädiggen,
die durch Pächter öffentl. Einkünfte (publicani) oder
von ihren Dienern u. Gehilfen in Beziehg auf ihr Geschäft
verübt wurden, wird innerhalb eines Jahres eine Kl. auf
das Doppelte, post annum auf das Einfache gegeben. —
f. Gg. Denjenigen, welcher einen öffentlichen Weg auf
das Grundstück eines Andern ausdehnt oder hinüberdrängt,
wird eine Kl. auf Entschädigg gestattet (actio viae receptae). ¬
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derselbe Zweck durch die actio legis
Aquiliae zu erreichen, sind diese Kl. unpraktisch geworden,
weil sie nicht mehr auf Strafe, sondern nur auf Schadensersatz ¬
jetzt gerichtet werden können.
Beschädigg durch Thiere. Wenn ein Thier,
ohne Zuthun eines Menschen, durch eine seiner Gattung
nicht gewöhnliche Wildheit (contra naturam sui generis)
Schaden stiftet, so hat der Beschädigte gg. den Eigenthümer
die actio de pauperie auf Schadensersatz, wovon jedoch der
Letztere durch Preisgeben des Thiers an den Beschädigten
(hoxae datio) sich frei machen kann. Der Kläger braucht
nicht alternativ zu klagen u. da sie eine actio noxalis