Volltext : Hesse, Christian August: Taschenbuch des gemeinen Civilrechts

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tio  ejus  duplum  continet."  —  b.  Schadensstiftung
bei  einem  Auflauf  dolo  malo;  „in  anno,  quo  primum
de  ea  re  experiundi  potestas  fuerit,  in  duplum,  post  annum ¬
  in  simplum  judicium  dabo.“  —  c.  Böswillige  Verletzg ¬
  einer  Grabstätte  erzeugt  die  actio  sepulcri  violati
auf  einen  vom  Richter  zu  ermessenden  Schadensersatz  für
den  Berechtigten;  wenn  dieser  mangelt  oder  nicht  klagen
will,  als  Popularklage  auf  eine  Strafe  von  100,  wenn  die
Grabstätte  durch  Bewohnen  oder  Verbauen  verletzt  wurde,
von  200  aurei.  —  d.  Die  Beerdigg  eines  Todten
an  einem  Orte,  wo  man  kein  Recht  dazu  hat,  gibt  dem
Eigenthümer  u.  Andern,  die  ein  jus  in  re  haben,  eine  actio
in  factum  de  mortuo  illato  auf  Wegnahme,  ev.  Schadensersatz ¬
  u.  arbiträre  Geldstrafe.  —  e.  Wegen  Beschädiggen,
die  durch  Pächter  öffentl.  Einkünfte  (publicani)  oder
von  ihren  Dienern  u.  Gehilfen  in  Beziehg  auf  ihr  Geschäft
verübt  wurden,  wird  innerhalb  eines  Jahres  eine  Kl.  auf
das  Doppelte,  post  annum  auf  das  Einfache  gegeben.  —
f.  Gg.  Denjenigen,  welcher  einen  öffentlichen  Weg  auf
das  Grundstück  eines  Andern  ausdehnt  oder  hinüberdrängt,
wird  eine  Kl.  auf  Entschädigg  gestattet  (actio  viae  receptae). ¬
 -
  derselbe  Zweck  durch  die  actio  legis
Aquiliae  zu  erreichen,  sind  diese  Kl.  unpraktisch  geworden,
weil  sie  nicht  mehr  auf  Strafe,  sondern  nur  auf  Schadensersatz ¬
  jetzt  gerichtet  werden  können.
Beschädigg  durch  Thiere.  Wenn  ein  Thier,
ohne  Zuthun  eines  Menschen,  durch  eine  seiner  Gattung
nicht  gewöhnliche  Wildheit  (contra  naturam  sui  generis)
Schaden  stiftet,  so  hat  der  Beschädigte  gg.  den  Eigenthümer
die  actio  de  pauperie  auf  Schadensersatz,  wovon  jedoch  der
Letztere  durch  Preisgeben  des  Thiers  an  den  Beschädigten
(hoxae  datio)  sich  frei  machen  kann.  Der  Kläger  braucht
nicht  alternativ  zu  klagen  u.  da  sie  eine  actio  noxalis
            
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