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quod asserit, fregerit, ruperit injuria, quanti ea res erit
in diebus triginta proximis, tantum aes domino dare
damnas esto. — Nach dieser lex Aquilia ist Jeder, der
dolo oder culpa (levissima) die Beschädigg, Vernichtg oder
den Verlust einer fremden S. herbeigeführt oder auch einen
freien Menschen beschädigt hat, dem Eigenthümer resp. Beschädigten ¬
vollen Ersatz zu leisten verbunden, actio legis
Aquiliae bei damnum corpore corpori datum, als utilis ¬
u. in factum actio im Gebrauch, wenn nicht corpore
oder nicht corpori damnum datum; (Sachbeschädigg aber
wird immer vorausgesetzt). Außer dem Eigenthümer hat
sie Jeder, der ein dingliches R. an der S. hat (selbst gg.
den Eigenthümer), ingleichen Der, dem die potestas über
den Verletzten zusteht. Egen den Leugnenden ging sie auf
das Doppelte. Im heutigen R. kommt sie nur als Ersatz=, nicht
als Strafklage in Anwendg, jedoch mit dem Charakter als
Deliktsklage (z. B. hinsichtlich der Erben). Die obigen Zeitbestimmungen ¬
sind noch von Bedeutg hinsichtlich der Werthsbestimmg; ¬
mehrere Schuldige haften in solidum. Bei Körperverletzg ¬
eines Freien geht die Kl. auf Schadensersatz hinsichtlich ¬
des Vermögens (Heilungskosten, u. Arbeitsverlust,
Unfähigkeit zum Erwerb pro futuro); h. z. T. kommt noch
Diese
der Anspruch auf Schmerzensgeld hinzu.
Verpflichtgen können auch durch bloße Unterlassg (omissione) ¬
begründet werden, wenn diese als dolus oder culpa
angesehen werden darf, also wenn Gesetz oder Vertrag oder
die Vornahme einer gemeingefährlichen Handlg eine besondere ¬
Thätigkeit u. Wachsamkeit (Warnung Anderer) uns zur
Pflicht machen.
§. 161. Besondere Arten von Beschädiggen.
a. Baumfrevel, actio arborum furtim caesarum, „etiamsi
poenalis sit, perpetua est, sed adversus heredem non datur; ¬
heredi ceterisque successoribus dabitur. Condemna¬