Volltext : Hesse, Christian August: Taschenbuch des gemeinen Civilrechts

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quod  asserit,  fregerit,  ruperit  injuria,  quanti  ea  res  erit
in  diebus  triginta  proximis,  tantum  aes  domino  dare
damnas  esto.  —  Nach  dieser  lex  Aquilia  ist  Jeder,  der
dolo  oder  culpa  (levissima)  die  Beschädigg,  Vernichtg  oder
den  Verlust  einer  fremden  S.  herbeigeführt  oder  auch  einen
freien  Menschen  beschädigt  hat,  dem  Eigenthümer  resp.  Beschädigten ¬
  vollen  Ersatz  zu  leisten  verbunden,  actio  legis
Aquiliae  bei  damnum  corpore  corpori  datum,  als  utilis ¬
  u.  in  factum  actio  im  Gebrauch,  wenn  nicht  corpore
oder  nicht  corpori  damnum  datum;  (Sachbeschädigg  aber
wird  immer  vorausgesetzt).  Außer  dem  Eigenthümer  hat
sie  Jeder,  der  ein  dingliches  R.  an  der  S.  hat  (selbst  gg.
den  Eigenthümer),  ingleichen  Der,  dem  die  potestas  über
den  Verletzten  zusteht.  Egen  den  Leugnenden  ging  sie  auf
das  Doppelte.  Im  heutigen  R.  kommt  sie  nur  als  Ersatz=,  nicht
als  Strafklage  in  Anwendg,  jedoch  mit  dem  Charakter  als
Deliktsklage  (z.  B.  hinsichtlich  der  Erben).  Die  obigen  Zeitbestimmungen ¬
  sind  noch  von  Bedeutg  hinsichtlich  der  Werthsbestimmg; ¬
  mehrere  Schuldige  haften  in  solidum.  Bei  Körperverletzg ¬
  eines  Freien  geht  die  Kl.  auf  Schadensersatz  hinsichtlich ¬
  des  Vermögens  (Heilungskosten,  u.  Arbeitsverlust,
Unfähigkeit  zum  Erwerb  pro  futuro);  h.  z.  T.  kommt  noch
Diese
der  Anspruch  auf  Schmerzensgeld  hinzu.
Verpflichtgen  können  auch  durch  bloße  Unterlassg  (omissione) ¬
  begründet  werden,  wenn  diese  als  dolus  oder  culpa
angesehen  werden  darf,  also  wenn  Gesetz  oder  Vertrag  oder
die  Vornahme  einer  gemeingefährlichen  Handlg  eine  besondere ¬
  Thätigkeit  u.  Wachsamkeit  (Warnung  Anderer)  uns  zur
Pflicht  machen.
§.  161.  Besondere  Arten  von  Beschädiggen.
a.  Baumfrevel,  actio  arborum  furtim  caesarum,  „etiamsi
poenalis  sit,  perpetua  est,  sed  adversus  heredem  non  datur; ¬
  heredi  ceterisque  successoribus  dabitur.  Condemna¬
            
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