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Leistung aus diesem nicht in Verzug sich befindet, sonst lebt
die Wirksamkeit der früheren Obl. auf. Die Klage aus dem
const. heißt pecuniae constitutae actio oder constitutoria.
[Brinz u. Bähr halten nur ein Zahlsversprechen in Form
eines Schuldscheins für verbindlich, der Vortheil der actio
de constit. pec. sei heutigen Tags verschwunden.
Die Abrechnung zwischen Gläubiger u. Schuldner
(nicht bloße Berechng der einseitigen Fordergen), um das
dem einen oder dem andern zukommende Guthaben festzustellen, ¬
gibt eine selbstständige causa debendi. Nach den Umständen ¬
enthält die Abrechng: Kompensation, Novation,
Quittg oder bloße Anerkenng; darnach ist zu beantworten,
ob Anfechtg wg Irrthums oder condictio indebiti später zu" ¬
-
u. ob nicht daraus die Präsumtion erwächst, daß weitere ¬
Fordergen, als die abgerechneten, nicht mehr vorhanden.
§. 158. Spiele (lusus) sind Geschäfte, wobei ein
ungewisses Ereigniß oder eine Bedingg, welche rein vom
Zufall oder von Zufall u. Geschicklichkeit der Theilnehmer
abhängt, darüber entscheiden soll, wer von ihnen einen Gewinn ¬
zu empfangen hat. Die Verabredg über Voraussetzgen,
Bedinggen u. Gewinn bildet den Inhalt des Spielvertrags. ¬
Verträge über Gewinnspiele (ludi aleatorii) erzeugen ¬
nach röm. Re keine Klage, vielmehr kann der bezahlte ¬
Verlust binnen 50 Jahren mit der condictio indebiti
zurückgefordert werden; erlaubt waren nur Spiele zur Uebung
des Muthes u. körperlicher Gewandtheit mit mäßigen Gewinnsätzen. ¬
Heut' z. T. ist die Rückforderg des Gezahlten
....
unzulassig, aber eine Klage auf unbezahlte Spielschulden
noch ausgeschlossen. — Wette (sponsio) ist der Vertrag,
wodurch Jemand einem Andern etwas zu geben verspricht
auf den Fall, daß seine Behauptg nicht wahr sein oder seine
Erwartg nicht in Erfüllg gehen werde. Sie sind erlaubt,
sofern sie nicht auf etwas Unsittliches oder Unerlaubtes ge12 ¬