Objekt : Stölzle, Hans: Güter- u. Erbrechtsverhältnisse im Allgäu

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3.  Rechtsverhältnis  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft. ¬

a)  Der  Rechtszustand  ist  gemäß  §  1487  BGB.  folgender:
Der  überlebende  Eheteil  hat  die  Rechtsstellung  des
Mannes,  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  haben  die
rechtliche  Stellung  der  Frau.
Die  Sache  ist  also  die:  Wenn  z.  B.  der  Mann  stirbt,
dann  treten  die  aus  der  Ehe  hervorgegangenen  gemeinschaftlichen ¬
  Abkömmlinge  an  die  Stelle  der  Mutter;  letztere
tritt  an  die  Stelle  ihres  verstorbenen  Mannes.  Es  besteht
dann  dasselbe  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  Kindern,  wie  es  zwischen  dem  überlebenden ¬
  Ehegatten  und  dem  jetzt  verstorbenen  zu  dessen
Lebzeiten  bestanden  hat.  Der  überlebende  Ehegatte  hat
z.  B.  gemäß  §  1443  BGB.  das  Recht  der  Verwaltung
des  Gesamtgutes;  er  bedarf  jedoch  z.  B.  gemäß  §§  1445
und  1487  BGB.,  wenn  er  ein  zum  Gesamtgut  gehöriges
Grundstück  veräußern  will,  der  Einwilligung  der  Kinder.
b)  Über  das  Gesamtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft ¬
  siehe  unten  III.  Kap.  II  A  S.  42  u.  43.
4.  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
Der  überlebende  Ehegatte  hat  das  Recht,  die  fortgesetzte ¬
  Gütergemeinschaft  jederzeit  aufzuheben  (§  1492
BGB.);  nur  in  ganz  bestimmten  Ausnahmefällen  haben
auch  die  Kinder  das  Recht,  die  Aufhebung  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  zu  verlangen,  z.  B.  wenn  der  überlebende
Ehegatte  das  Gesamtgut  durch  Verschwendung  erheblich
gefährdet.  (§  1495  BGB.
5.  Ende  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  der
Wiederverheiratung  oder  mit  dem  Tode  des  überlebenden
Ehegatten.  (§§  1493,  1494  BGB.)  Dem  Tode  steht
die  Todeserklärung  gleich.
            
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