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3. Rechtsverhältnis im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft. ¬
a) Der Rechtszustand ist gemäß § 1487 BGB. folgender:
Der überlebende Eheteil hat die Rechtsstellung des
Mannes, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau.
Die Sache ist also die: Wenn z. B. der Mann stirbt,
dann treten die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinschaftlichen ¬
Abkömmlinge an die Stelle der Mutter; letztere
tritt an die Stelle ihres verstorbenen Mannes. Es besteht
dann dasselbe Rechtsverhältnis zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den Kindern, wie es zwischen dem überlebenden ¬
Ehegatten und dem jetzt verstorbenen zu dessen
Lebzeiten bestanden hat. Der überlebende Ehegatte hat
z. B. gemäß § 1443 BGB. das Recht der Verwaltung
des Gesamtgutes; er bedarf jedoch z. B. gemäß §§ 1445
und 1487 BGB., wenn er ein zum Gesamtgut gehöriges
Grundstück veräußern will, der Einwilligung der Kinder.
b) Über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ¬
siehe unten III. Kap. II A S. 42 u. 43.
4. Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Der überlebende Ehegatte hat das Recht, die fortgesetzte ¬
Gütergemeinschaft jederzeit aufzuheben (§ 1492
BGB.); nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen haben
auch die Kinder das Recht, die Aufhebung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft zu verlangen, z. B. wenn der überlebende
Ehegatte das Gesamtgut durch Verschwendung erheblich
gefährdet. (§ 1495 BGB.
5. Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der
Wiederverheiratung oder mit dem Tode des überlebenden
Ehegatten. (§§ 1493, 1494 BGB.) Dem Tode steht
die Todeserklärung gleich.