Längst Leiblängst Gut in den Landdistr. des Herz. O. §. 138. 297
quanto vermehren oder vermindern. Mit beiden Ansichten
wollten sich aber, die Vererbung der untheilbaren Stelle,
(in der Regel des Hauptbestandtheils des Vermögens), die
Abfindungen, und die Rückforderung der Illaten, nicht vereinigen ¬
lassen: und aus den verschiedenen Weisen, wie man
die Brautschatzverordnung mit der Doctrin über die communio ¬
bon. prorogata, mit Hülfe bald des lübischen bald
des oldenburg=bremischen Stadtrechts, in Einklang zu bringen ¬
gesucht hat, ist ein buntschekiges Gewebe entstanden, in
welchem es schwer hält die rechte Grundfarbe zu erkennen.
Das condominium in solidum kann nun als etwas
juristisch undenkbares, eine moralische Person als etwas in
den Folgen dem Bestehenden ganz widerstreitendes, hier so
wenig wie während der Ehe angenommen werden. Auch
entsteht mit dem Tode eines Ehegatten nothwendig ein
Erbfall und eine Erbschaft, deren Gegenstand der Inbegriff ¬
der transmissibeln Rechte des verstorbenen ist, und
wenn schon während der Ehe keine materielle Gütergemeinschaft ¬
anzunehmen war, sondern nur eine formelle
(§. 71.), so besteht der Nachlaß auch nicht in einem ideellen
Theile des Sammtguts, sondern in den ursprünglich vom
verstorbenen herrührenden reellen Vermögensstücken, so weit
sie in natura vorhanden oder Ersatzansprüche an den überlebenden ¬
begründet sind. Es wäre nun zwar nichts unmögliches, ¬
daß sich aus dieser Nachlassenschaft und dem
eigenen Vermögen des überlebenden eine Masse, und unter
ihm und den Kindern eine Gütergemeinschaft nach ideellen
Theilen, bildete, die dann freilich um so weniger eine fortgesetzte, ¬
wie sie in der Ehe bestand, sondern eine andere
wäre. Aber dieselben Gründe, welche dieser Voraussetzung
während der Ehe entgegenstehen, lassen ein solches Verhältniß ¬
auch zwischen dem überlebenden und den Kindern ipso
jure nicht annehmen, und Folgerungen daraus sind nur
anzuerkennen, so weit sie, (wenn auch aus einer irrigen
Ansicht über das Institut während der Ehe entstanden),
durch Statut, Herkommen oder feste Praxis, begründet sind.