Volltext : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

Längst  Leiblängst  Gut  in  den  Landdistr.  des  Herz.  O.  §.  138.  297
quanto  vermehren  oder  vermindern.  Mit  beiden  Ansichten
wollten  sich  aber,  die  Vererbung  der  untheilbaren  Stelle,
(in  der  Regel  des  Hauptbestandtheils  des  Vermögens),  die
Abfindungen,  und  die  Rückforderung  der  Illaten,  nicht  vereinigen ¬
  lassen:  und  aus  den  verschiedenen  Weisen,  wie  man
die  Brautschatzverordnung  mit  der  Doctrin  über  die  communio ¬
  bon.  prorogata,  mit  Hülfe  bald  des  lübischen  bald
des  oldenburg=bremischen  Stadtrechts,  in  Einklang  zu  bringen ¬
  gesucht  hat,  ist  ein  buntschekiges  Gewebe  entstanden,  in
welchem  es  schwer  hält  die  rechte  Grundfarbe  zu  erkennen.
Das  condominium  in  solidum  kann  nun  als  etwas
juristisch  undenkbares,  eine  moralische  Person  als  etwas  in
den  Folgen  dem  Bestehenden  ganz  widerstreitendes,  hier  so
wenig  wie  während  der  Ehe  angenommen  werden.  Auch
entsteht  mit  dem  Tode  eines  Ehegatten  nothwendig  ein
Erbfall  und  eine  Erbschaft,  deren  Gegenstand  der  Inbegriff ¬
  der  transmissibeln  Rechte  des  verstorbenen  ist,  und
wenn  schon  während  der  Ehe  keine  materielle  Gütergemeinschaft ¬
  anzunehmen  war,  sondern  nur  eine  formelle
(§.  71.),  so  besteht  der  Nachlaß  auch  nicht  in  einem  ideellen
Theile  des  Sammtguts,  sondern  in  den  ursprünglich  vom
verstorbenen  herrührenden  reellen  Vermögensstücken,  so  weit
sie  in  natura  vorhanden  oder  Ersatzansprüche  an  den  überlebenden ¬
  begründet  sind.  Es  wäre  nun  zwar  nichts  unmögliches, ¬
  daß  sich  aus  dieser  Nachlassenschaft  und  dem
eigenen  Vermögen  des  überlebenden  eine  Masse,  und  unter
ihm  und  den  Kindern  eine  Gütergemeinschaft  nach  ideellen
Theilen,  bildete,  die  dann  freilich  um  so  weniger  eine  fortgesetzte, ¬
  wie  sie  in  der  Ehe  bestand,  sondern  eine  andere
wäre.  Aber  dieselben  Gründe,  welche  dieser  Voraussetzung
während  der  Ehe  entgegenstehen,  lassen  ein  solches  Verhältniß ¬
  auch  zwischen  dem  überlebenden  und  den  Kindern  ipso
jure  nicht  annehmen,  und  Folgerungen  daraus  sind  nur
anzuerkennen,  so  weit  sie,  (wenn  auch  aus  einer  irrigen
Ansicht  über  das  Institut  während  der  Ehe  entstanden),
durch  Statut,  Herkommen  oder  feste  Praxis,  begründet  sind.
            
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