Volltext : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

296  Thl.  2.  Abschn.  1.  Gesetzl.  Verhältniß  auf  den  Todesfall,
überlebenden  Parens  mit  Kindern  in  der  Were  in  einem
weiteren  Umfange,  als  dem  des  Nießbrauchs  an  dem  Nachlasse ¬
  des  verstorbenen,  gestaltet;  daher  man  hier  genau  genommen ¬
  nicht  sagen  kann,  daß  sich  die  eigenthümliche  Gütergemeinschaft ¬
  sofort  in  eine  blos  nießbräuchliche  (längst
Leib  längst  Gut  zu  Nießbrauch)  verwandle  2).  Eben  so
wenig  aber  wird  der  überlebende  Parens,  wegen  seiner  ausgedehnteren ¬
  Befugnisse,  als  alleiniger  Erbe  und  Eigenthümer
des  Nachlasses  des  verstorbenen  angesehen.  Das  Verhältniß ¬
  ist  dem  Rechte  des  Ehemannes  über  das  Frauengut  in
der  Ehe  —  der  eigenthümlichen  formellen  Gütergemeinschaft
—  ähnlich,  und  hat  sich  nach  demselben  gebildet;  und  in
diesem  Sinne  kann  man  auch  hier  von  einer  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  reden.  Die  Gerichte  haben  aber,  etwa
seit  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  5),  das  durch
die  eigenthümliche  Gütergemeinschaft  während  der  Ehe  vermeintlich ¬
  materiell  vereinigte  Vermögen,  auch  nach  Auflösung ¬
  derselben  in  der  mit  den  Kindern  fortgesetzten  Gemeinschaft, ¬
  als  eine  Masse  betrachtet,  in  welcher  die  ursprünglichen ¬
  Theile  untergegangen  seyn,  und  worin  auch  der  fernere
Erwerb  des  überlebenden  Parens  fallen  soll;  und  sie  haben
darauf  bald  die  Idee  eines  deutschen  Gesammteigenthums*)
(condominium  in  solidum)  angewandt,  wobei  noch  keine  ideelle ¬
  Theile  unterschieden  und  den  Individuen  angefallen  gedacht
werden:  bald  ideelle  Theile  angenommen,  die  sich  durch  Gedeih ¬
  und  Verderb  unter  der  Verwaltung  des  Parens  in
Wiechmanns  Kinder  Vormünder  in  der  Wüsting  c.  ihren  Stiefvater ¬
  Munderloh  1830.
a)  Wie  v.  Halem  §.  7.  und  9.  und  v.  Rösssing  Th.  1.  Nr.  14.
§.  4.  zu  allgemein,  und  ohne  Berücksichtigung  des  besonderen  Herkommens ¬
  im  Amte  Neuenburg,  annehmen.
b)  Bericht  des  Neuenburgischen  Landgerichts  vom  26.  May  1746  ad
acta  Nordhausen  Kinder  Vorm.  c.  Warneken.
c)  Wovon  das  Neuenburgische  Landgericht  noch  1824  in  S.  Boerding
wider  Jansen  in  Zetel  Abtretung  von  Grodenland  betr.  ausgegangen ¬
  ist.
            
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