296 Thl. 2. Abschn. 1. Gesetzl. Verhältniß auf den Todesfall,
überlebenden Parens mit Kindern in der Were in einem
weiteren Umfange, als dem des Nießbrauchs an dem Nachlasse ¬
des verstorbenen, gestaltet; daher man hier genau genommen ¬
nicht sagen kann, daß sich die eigenthümliche Gütergemeinschaft ¬
sofort in eine blos nießbräuchliche (längst
Leib längst Gut zu Nießbrauch) verwandle 2). Eben so
wenig aber wird der überlebende Parens, wegen seiner ausgedehnteren ¬
Befugnisse, als alleiniger Erbe und Eigenthümer
des Nachlasses des verstorbenen angesehen. Das Verhältniß ¬
ist dem Rechte des Ehemannes über das Frauengut in
der Ehe — der eigenthümlichen formellen Gütergemeinschaft
— ähnlich, und hat sich nach demselben gebildet; und in
diesem Sinne kann man auch hier von einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft reden. Die Gerichte haben aber, etwa
seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts 5), das durch
die eigenthümliche Gütergemeinschaft während der Ehe vermeintlich ¬
materiell vereinigte Vermögen, auch nach Auflösung ¬
derselben in der mit den Kindern fortgesetzten Gemeinschaft, ¬
als eine Masse betrachtet, in welcher die ursprünglichen ¬
Theile untergegangen seyn, und worin auch der fernere
Erwerb des überlebenden Parens fallen soll; und sie haben
darauf bald die Idee eines deutschen Gesammteigenthums*)
(condominium in solidum) angewandt, wobei noch keine ideelle ¬
Theile unterschieden und den Individuen angefallen gedacht
werden: bald ideelle Theile angenommen, die sich durch Gedeih ¬
und Verderb unter der Verwaltung des Parens in
Wiechmanns Kinder Vormünder in der Wüsting c. ihren Stiefvater ¬
Munderloh 1830.
a) Wie v. Halem §. 7. und 9. und v. Rösssing Th. 1. Nr. 14.
§. 4. zu allgemein, und ohne Berücksichtigung des besonderen Herkommens ¬
im Amte Neuenburg, annehmen.
b) Bericht des Neuenburgischen Landgerichts vom 26. May 1746 ad
acta Nordhausen Kinder Vorm. c. Warneken.
c) Wovon das Neuenburgische Landgericht noch 1824 in S. Boerding
wider Jansen in Zetel Abtretung von Grodenland betr. ausgegangen ¬
ist.