Volltext : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

294  Thl.  2.  Abschn.  1.  Gesetzl.  Verhältniß  auf  den  Todesfall,
Wegen  Vernachlässigung  der  Pflichten  eines  Nießbrauchers
und  sonstiger  Gefahr  der  Substanz,  wird  auch  von  dem
Vater,  und  jedenfalls  von  den  im  Concurse  in  die  Ausübung ¬
  des  Nießbrauchs  getretenen  Gläubigern,  Cautionsleistung, ¬
  nach  einem  aus  der  Zeit  des  Anfangs  des  Nießbrauchs
aufzustellenden  Inventarium,  verlangt5).  Der  Stiefvater
und  die  Stiefmutter  sind  während  des  nießbräuchlichen  Besitzes ¬
  des  den  Vorkindern  angeerbten  Vermögens  unbedingt
cautionspflichtig*).
Die  lebenslange  Dauer  des  Nießbrauchs  wird  weder
bei  der  Mutter  noch  bei  dem  Vater  durch  eine  Wiederverheirathung ¬
  gebrochen  4).  Aber  nach  einem  anerkannten  Herkommen ¬
  steht  er  in  der  Hausvogtei  Delmenhorst,  in  Stuhr
und  im  Stedingerlande,  der  Wittwe  an  der  väterlichen  Stelle
des  Grunderben  nur  bis  zu  dessen  Majorennität  zu;  da  denn
bei  dem  Abtritt  die  Bestimmungen  des  §.  5.  der  Brautschatzverordnung ¬
  zu  Raum  kommen.
So  weit  der  Nachlaß  wegen  Schulden  aus  dem  ehelichen ¬
  Verhältniß  der  eigenthümlichen  Gütergemeinschaft  in
Anspruch  zu  nehmen  ist,  sind  die  Klagen  gegen  die  Kinder
als  Proprietätserben  zu  richten  *).  Zum  Concurs  der  Gläub) ¬
  Erkannt  in  S.  Gördes  c.  Gördes  (Stedingerland)  1828  von  der
Justizcanzlei.
c)  Erkannt  von  der  Justizcanzlei  1839  in  S.  Wiechmann  Kinder  Vormünder ¬
  in  der  Wüsting  gegen  den  Stiefvater  Munderloh.  Das
freisprechende  Judicat  bei  v.  Rössing  a.  a.  O.  in  S.  Bischofs
Kinder  Vormünder  c.  Cassebohm  v.  1790  steht  nicht  entgegen;  denn
die  Caution  wurde  dort  von  dem  Stiefvater  nicht  wegen  eigenen
Nießbrauchs,  sondern  in  der  Ausübung  des  der  lebenden  Mutter  des
Grunderben  zustehenden  Nießbrauchs  verlangt.
d)  Erkannt  von  der  Justizcanzlei  in  S.  Münster  Kinder  Vormünder
c.  Meidlings  und  dessen  Ehefrau  (Stedingerland)  1823.
e)  Bericht  des  Delmenhorstischen  Landgerichts  v.  1752  in  den  Acten
die  GG.  betr.  Nr.  7.  Erkannt  von  der  Justizcanzlei  in  S.  Rolfs
e.  Mollen  1819.
1)  Erkannt  von  der  Justizcanzlei  1820  in  S.  Joh.  Wittje  zu  Ohrwege
c.  Oldm.  Jüchter  zu  Eckern  uxorio  nom.  ad  acta  convoc.  des
            
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