294 Thl. 2. Abschn. 1. Gesetzl. Verhältniß auf den Todesfall,
Wegen Vernachlässigung der Pflichten eines Nießbrauchers
und sonstiger Gefahr der Substanz, wird auch von dem
Vater, und jedenfalls von den im Concurse in die Ausübung ¬
des Nießbrauchs getretenen Gläubigern, Cautionsleistung, ¬
nach einem aus der Zeit des Anfangs des Nießbrauchs
aufzustellenden Inventarium, verlangt5). Der Stiefvater
und die Stiefmutter sind während des nießbräuchlichen Besitzes ¬
des den Vorkindern angeerbten Vermögens unbedingt
cautionspflichtig*).
Die lebenslange Dauer des Nießbrauchs wird weder
bei der Mutter noch bei dem Vater durch eine Wiederverheirathung ¬
gebrochen 4). Aber nach einem anerkannten Herkommen ¬
steht er in der Hausvogtei Delmenhorst, in Stuhr
und im Stedingerlande, der Wittwe an der väterlichen Stelle
des Grunderben nur bis zu dessen Majorennität zu; da denn
bei dem Abtritt die Bestimmungen des §. 5. der Brautschatzverordnung ¬
zu Raum kommen.
So weit der Nachlaß wegen Schulden aus dem ehelichen ¬
Verhältniß der eigenthümlichen Gütergemeinschaft in
Anspruch zu nehmen ist, sind die Klagen gegen die Kinder
als Proprietätserben zu richten *). Zum Concurs der Gläub) ¬
Erkannt in S. Gördes c. Gördes (Stedingerland) 1828 von der
Justizcanzlei.
c) Erkannt von der Justizcanzlei 1839 in S. Wiechmann Kinder Vormünder ¬
in der Wüsting gegen den Stiefvater Munderloh. Das
freisprechende Judicat bei v. Rössing a. a. O. in S. Bischofs
Kinder Vormünder c. Cassebohm v. 1790 steht nicht entgegen; denn
die Caution wurde dort von dem Stiefvater nicht wegen eigenen
Nießbrauchs, sondern in der Ausübung des der lebenden Mutter des
Grunderben zustehenden Nießbrauchs verlangt.
d) Erkannt von der Justizcanzlei in S. Münster Kinder Vormünder
c. Meidlings und dessen Ehefrau (Stedingerland) 1823.
e) Bericht des Delmenhorstischen Landgerichts v. 1752 in den Acten
die GG. betr. Nr. 7. Erkannt von der Justizcanzlei in S. Rolfs
e. Mollen 1819.
1) Erkannt von der Justizcanzlei 1820 in S. Joh. Wittje zu Ohrwege
c. Oldm. Jüchter zu Eckern uxorio nom. ad acta convoc. des