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Von den in den Art. 125. und 126. aufgeführten Gründen
der Zurechnungs=Unfähigkeit findet nun keiner auf die Feuerlust,
die nicht etwa mit ganz besondern Symptomen der Verstandesverwirrung -
verbunden ist und dann schon in dieser ihre Erklärung findet, -
Anwendung. Was hier überall nur in Frage kommen könnte,
ein Theil der No. 2 und 9, kann auf die Inquisitin offenbar keine
Anwendung leiden.
„Eine Wahnsinnige, die den Gebrauch ihres Verstandes völlig
verloren hatte und in diesem Zustande das Verbrechen beging.
die Inquisitin eben so wenig als sie gewiß nicht
„die That in einer unverschuldeten Verwirrung ihrer Sinne oder
ihres Verstandes beging, worin sie sich ihrer Handlung oder der
Strafbarkeit derselben nicht bewußt gewesen ist."
Es bleibt demnach nur der Art. 124 übrig, welcher die oben
gestellte Frage nur, wenn man sich streng an die Terminologie des
Gesetzes halten will, in anderer Form, nämlich in dieser:
Kann eine Brandstiftung lediglich aus Brandstiftungstrieb, dem
Thäter aus dem Grunde eines rechtswidrigen Vorsatzes zugerechnet -
werden?
der Lösung aus allgemeinen strafrechtlichen Principien überläßt.
Nach diesen wird nun gewiß zum Wesen der Zurechnung erfordert, -
daß der Handelnde sich in einem Zustande befunden habe,
wo er seinen Willen dem Strafgesetz gemäß bestimmen konnte,
in einem Zustande, der die Freiheit des Handelns nach dem Momente -
des Wollens nicht aufhob, *) wie denn ja auch schon, nach
dem Wortbegriffe, wenn von einer Zurechnung aus dem Grunde
des Vorsatzes die Rede ist, vorausgesetzt wird, daß der Vorsatz nicht
ein unfreier, nothwendiger war, wo dann von einer Schuld nicht
die Rede sein kann, die auch der Art. 1. unsers St, G. B. verbis:
„wer eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung verschuldet"
als Bedingung der Strafbarkeit fordert.
Aus eben dem Grunde, aus welchem der Art. 126. unter 7.
denjenigen für unzurechnungsfähig erklärt, welcher
„durch unwiderstehliche körperliche Gewalt von Außen zu der
sträflichen Handlung genöthigt wurde,
kann auch demjenigen die That nicht zum rechtswidrigen Vorsatze
angerechnet werden, der
Feuerbach Lehrbuch ed. Mittermaier §. 85. Abegg Lehrbuch
§. 80.
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