Inhaltsverzeichnis : Bechmann, August von: Zur Lehre vom Eigenthumserwerb durch Accession und von den Sachgesammtheiten

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Von  den  in  den  Art.  125.  und  126.  aufgeführten  Gründen
der  Zurechnungs=Unfähigkeit  findet  nun  keiner  auf  die  Feuerlust,
die  nicht  etwa  mit  ganz  besondern  Symptomen  der  Verstandesverwirrung -
  verbunden  ist  und  dann  schon  in  dieser  ihre  Erklärung  findet, -
  Anwendung.  Was  hier  überall  nur  in  Frage  kommen  könnte,
ein  Theil  der  No.  2  und  9,  kann  auf  die  Inquisitin  offenbar  keine
Anwendung  leiden.
„Eine  Wahnsinnige,  die  den  Gebrauch  ihres  Verstandes  völlig
verloren  hatte  und  in  diesem  Zustande  das  Verbrechen  beging.
die  Inquisitin  eben  so  wenig  als  sie  gewiß  nicht
„die  That  in  einer  unverschuldeten  Verwirrung  ihrer  Sinne  oder
ihres  Verstandes  beging,  worin  sie  sich  ihrer  Handlung  oder  der
Strafbarkeit  derselben  nicht  bewußt  gewesen  ist."
Es  bleibt  demnach  nur  der  Art.  124  übrig,  welcher  die  oben
gestellte  Frage  nur,  wenn  man  sich  streng  an  die  Terminologie  des
Gesetzes  halten  will,  in  anderer  Form,  nämlich  in  dieser:
Kann  eine  Brandstiftung  lediglich  aus  Brandstiftungstrieb,  dem
Thäter  aus  dem  Grunde  eines  rechtswidrigen  Vorsatzes  zugerechnet -
  werden?
der  Lösung  aus  allgemeinen  strafrechtlichen  Principien  überläßt.
Nach  diesen  wird  nun  gewiß  zum  Wesen  der  Zurechnung  erfordert, -
  daß  der  Handelnde  sich  in  einem  Zustande  befunden  habe,
wo  er  seinen  Willen  dem  Strafgesetz  gemäß  bestimmen  konnte,
in  einem  Zustande,  der  die  Freiheit  des  Handelns  nach  dem  Momente -
  des  Wollens  nicht  aufhob,  *)  wie  denn  ja  auch  schon,  nach
dem  Wortbegriffe,  wenn  von  einer  Zurechnung  aus  dem  Grunde
des  Vorsatzes  die  Rede  ist,  vorausgesetzt  wird,  daß  der  Vorsatz  nicht
ein  unfreier,  nothwendiger  war,  wo  dann  von  einer  Schuld  nicht
die  Rede  sein  kann,  die  auch  der  Art.  1.  unsers  St,  G.  B.  verbis:
„wer  eine  unerlaubte  Handlung  oder  Unterlassung  verschuldet"
als  Bedingung  der  Strafbarkeit  fordert.
Aus  eben  dem  Grunde,  aus  welchem  der  Art.  126.  unter  7.
denjenigen  für  unzurechnungsfähig  erklärt,  welcher
„durch  unwiderstehliche  körperliche  Gewalt  von  Außen  zu  der
sträflichen  Handlung  genöthigt  wurde,
kann  auch  demjenigen  die  That  nicht  zum  rechtswidrigen  Vorsatze
angerechnet  werden,  der
Feuerbach  Lehrbuch  ed.  Mittermaier  §.  85.  Abegg  Lehrbuch
§.  80.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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