§ 3.
Mehrheit von Einzelwillen zu einem bestimmten Zwecke. Die sich verbindenden ¬
Genossen einigen sich dahin, behufs Durchführung ihres Zweckes
ihr Handeln nach einer festgesetzten Art einzurichten und den so zu Stande
gekommenen Willen als den Willen der Gesammtheit zu betrachten, mag
er auch dem Willen des Einzelnen widersprechen; es vollzieht sich hier
eine Selbstenteignung des Einzelwillens zu Gunsten des gemeinsamen
Zweckes. Die Existenz der Körperschaft beruht auf der grundsätzlichen
Uebereinstimmung der in ihr verbundenen Genossen über den Zweck
und die Bildung des Gesammtwillens behufs dessen Durchführung. Hat
diese grundsätzliche Uebereinstimmung aufgehört, so verliert die Körperschaft
ihre Grundlage und der Gesammtwille wird sich in seine Elemente auflösen. ¬
Ebenso kann durch die Aenderung der Regel für die Willensbildung ¬
das Wesen der Körperschaft sich ändern. Es ist also der stets
lebende, innerhalb der Körperschaft sich bethätigende Wille der Genossen,
welcher das Wollen und Handeln derselben sowie ihr ganzes Dasein in
letzter Linie bestimmt.
Anders beim anstaltlichen Typus. Hier wird ein von dritter
Seite festgesetzter Zweck mittelst eines hiefür bestimmten Vermögens
durchgeführt. Das Princip für die Lebensbethätigung der Anstalt kommt
derselben von einer außerhalb ihrer stehenden Person zu, indem die
Willensorgane der Anstalt sich den Willen jener Person zu Eigen und
zur Richtschnur für ihre Thätigkeit als Organe machen. Auch die juristische
Person anstaltlichen Charakters ist somit Trägerin eines eigenen Willens
und selbständiges Rechtssubject;
sie handelt durch ihre eigenen Organe, ist
jedoch bei ihren Handlungen durch die Festsetzungen einer außer ihr
für welche, nicht aber durch welche sie existiert. — Aehnlich Rosin, Das Recht
der öffentl. Genossenschaft, S. 48, welcher die A. als die Verselbständigung des
Theilzweckes und Theilwillens eines außerhalb derselben stehenden Rechtswesens
darstellt; während Zweck und Wille der K. dieser immanent ist, ist er bei der
A. transscendent, ihr von Außen gesetzt, sie beherrschend. Aehnl. auch Bernatzik ¬
a. a. O. S. 250 f.
Diese Definition der A.=person bekämpft dagegen A. Menzel, Die Arbeiterversicherung ¬
nach österr. Recht, 1893, S. 71 ff., indem er den Anstaltscharakter der
Gesammtpersönlichkeit darin sucht, daß dieselbe zwar bes. Organe, aber keine
Mitglieder besitzt. Er bezeichnet demgemäß die österr. Versicherungsanstalten
als Corporationen, da deren „Mitglieder“ nach § 12 U. Vers. Ges. an der Wahl
des Vorstandes der Versicherungsanstalt theilnehmen. Doch gerade die Kennzeichnung ¬
der K. als einer Persönlichkeit welche Mitglieder besitzt, erscheint wegen
der Vieldeutigkeit des Begriffs „Mitglied“ bedenklich. Denn auch mit einer Anstalt
kann eine Personengesammtheit verbunden sein, welche als Destinatar an den Vortheilen ¬
derselben theilnimmt und deren Glieder an der Bildung der Anstaltsorgane
theilnehmen können (Capitel, Universitäten 2c.) und es ist mindestens fraglich, ob
nicht gerade die zur Wahl der Organe der Vers. A. berechtigten Arbeiter nicht
blos als „passive Mitglieder'
im Sinne des Gierke'schen Anstaltsbegriffes erscheinen. ¬
Dies schließt allerdings, namentlich bei der öffentl. Genossenschaft, die
verschiedenartig geregelte Mitwirkung der Staatsgewalt oder höherer Selbstverwaltungskörper ¬
nicht aus.