Inhaltsverzeichnis : Herrmann von Herrnritt, Rudolf von: ¬Das österreichische Stiftungsrecht

§  3.
Mehrheit  von  Einzelwillen  zu  einem  bestimmten  Zwecke.  Die  sich  verbindenden ¬
  Genossen  einigen  sich  dahin,  behufs  Durchführung  ihres  Zweckes
ihr  Handeln  nach  einer  festgesetzten  Art  einzurichten  und  den  so  zu  Stande
gekommenen  Willen  als  den  Willen  der  Gesammtheit  zu  betrachten,  mag
er  auch  dem  Willen  des  Einzelnen  widersprechen;  es  vollzieht  sich  hier
eine  Selbstenteignung  des  Einzelwillens  zu  Gunsten  des  gemeinsamen
Zweckes.  Die  Existenz  der  Körperschaft  beruht  auf  der  grundsätzlichen
Uebereinstimmung  der  in  ihr  verbundenen  Genossen  über  den  Zweck
und  die  Bildung  des  Gesammtwillens  behufs  dessen  Durchführung.  Hat
diese  grundsätzliche  Uebereinstimmung  aufgehört,  so  verliert  die  Körperschaft
ihre  Grundlage  und  der  Gesammtwille  wird  sich  in  seine  Elemente  auflösen. ¬
  Ebenso  kann  durch  die  Aenderung  der  Regel  für  die  Willensbildung ¬
  das  Wesen  der  Körperschaft  sich  ändern.  Es  ist  also  der  stets
lebende,  innerhalb  der  Körperschaft  sich  bethätigende  Wille  der  Genossen,
welcher  das  Wollen  und  Handeln  derselben  sowie  ihr  ganzes  Dasein  in
letzter  Linie  bestimmt.
Anders  beim  anstaltlichen  Typus.  Hier  wird  ein  von  dritter
Seite  festgesetzter  Zweck  mittelst  eines  hiefür  bestimmten  Vermögens
durchgeführt.  Das  Princip  für  die  Lebensbethätigung  der  Anstalt  kommt
derselben  von  einer  außerhalb  ihrer  stehenden  Person  zu,  indem  die
Willensorgane  der  Anstalt  sich  den  Willen  jener  Person  zu  Eigen  und
zur  Richtschnur  für  ihre  Thätigkeit  als  Organe  machen.  Auch  die  juristische
Person  anstaltlichen  Charakters  ist  somit  Trägerin  eines  eigenen  Willens
und  selbständiges  Rechtssubject;
sie  handelt  durch  ihre  eigenen  Organe,  ist
jedoch  bei  ihren  Handlungen  durch  die  Festsetzungen  einer  außer  ihr
für  welche,  nicht  aber  durch  welche  sie  existiert.  —  Aehnlich  Rosin,  Das  Recht
der  öffentl.  Genossenschaft,  S.  48,  welcher  die  A.  als  die  Verselbständigung  des
Theilzweckes  und  Theilwillens  eines  außerhalb  derselben  stehenden  Rechtswesens
darstellt;  während  Zweck  und  Wille  der  K.  dieser  immanent  ist,  ist  er  bei  der
A.  transscendent,  ihr  von  Außen  gesetzt,  sie  beherrschend.  Aehnl.  auch  Bernatzik ¬
  a.  a.  O.  S.  250  f.
Diese  Definition  der  A.=person  bekämpft  dagegen  A.  Menzel,  Die  Arbeiterversicherung ¬
  nach  österr.  Recht,  1893,  S.  71  ff.,  indem  er  den  Anstaltscharakter  der
Gesammtpersönlichkeit  darin  sucht,  daß  dieselbe  zwar  bes.  Organe,  aber  keine
Mitglieder  besitzt.  Er  bezeichnet  demgemäß  die  österr.  Versicherungsanstalten
als  Corporationen,  da  deren  „Mitglieder“  nach  §  12  U.  Vers.  Ges.  an  der  Wahl
des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  theilnehmen.  Doch  gerade  die  Kennzeichnung ¬
  der  K.  als  einer  Persönlichkeit  welche  Mitglieder  besitzt,  erscheint  wegen
der  Vieldeutigkeit  des  Begriffs  „Mitglied“  bedenklich.  Denn  auch  mit  einer  Anstalt
kann  eine  Personengesammtheit  verbunden  sein,  welche  als  Destinatar  an  den  Vortheilen ¬
  derselben  theilnimmt  und  deren  Glieder  an  der  Bildung  der  Anstaltsorgane
theilnehmen  können  (Capitel,  Universitäten  2c.)  und  es  ist  mindestens  fraglich,  ob
nicht  gerade  die  zur  Wahl  der  Organe  der  Vers.  A.  berechtigten  Arbeiter  nicht
blos  als  „passive  Mitglieder'
im  Sinne  des  Gierke'schen  Anstaltsbegriffes  erscheinen. ¬

Dies  schließt  allerdings,  namentlich  bei  der  öffentl.  Genossenschaft,  die
verschiedenartig  geregelte  Mitwirkung  der  Staatsgewalt  oder  höherer  Selbstverwaltungskörper ¬
  nicht  aus.
            
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