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Zahlung „gedrängt“ hat) hat nicht Regress wieder diejenigen
Wechselschuldner, welche ersichtlich durch Zahlung eines
besseren Intervenienten (z. B. zu Ehren des Trassanten)
befreit worden wären. W.O. Art. 64.
3. Der Ehrenzahler tritt durch Aushändigung von
quittirtem Wechsel und Protest, auch ohne Indossament,
von Rechtswegen an die Stelle (nicht in „die Rechte“
wie die W.O. sagt
er ist nicht Cessionar) des bezahlten
Wechselgläubigers wider den Honoraten, dessen Vormänner
und den Acceptanten oder Ehrenacceptanten — dagegen
werden die Nachmänner des Honoraten frei. Der Honorat
(nicht auch dessen Vormänner) haftet somit doppelt: der
Wechselregressklage und der civilen actio mandati oder
negot. gestorum contraria — sein Vortheil besteht in der
Abkürzung, nicht in der Abschneidung des Regresses.
W.O. Art. 63.
Honorat ist die in dem Protest als solche bezeichnete ¬
Person: W.O. Art. 88 Z. 5 — fehlt diese Bezeichnung,
so gilt dafür der Trassant: argum. Art. 59 (Thöl § 136
will dem Ehrenzahler die Wahl unter allen Wechselverpflichteten ¬
geben). Der in Anspruch genommene Honorat ¬
kann weiter regrediren.
Ist der Zahler selbst „Honorat“ (Intervention zu „eigenen
Ehren“), so erlangt er aus der Intervention keine neuen
Rechte, konservirt höchstens die ihm zustehenden.
4. Nicht „Ehrenzahlung“ ist die einem jeden
Wechselschuldner zeitlich unbeschränkt zustehende -
Einlösung des Wechsels (durch Zahlung der
Wechselsumme etc.) von dem nichtbezahlten Wechselinhaber: ¬
W.O. Art. 48. Bei Annahmeverzug hat der die
Einlösung anbietende Wechselschuldner Anspruch auf Erfüllung -
und Schadensersatz, aber der Annahmeverzug hat
nicht Verlust des Regresses gegen die Vormänner zur Folge
(s. § 196).
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Goldschmidt, System des Handelsrechts. 4. Aufl.