Metadaten : Goldschmidt, Levin: System des Handelsrechts mit Einschluss des Wechsel-, See- und Versicherungsrechts im Grundriss

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Zahlung  „gedrängt“  hat)  hat  nicht  Regress  wieder  diejenigen
Wechselschuldner,  welche  ersichtlich  durch  Zahlung  eines
besseren  Intervenienten  (z.  B.  zu  Ehren  des  Trassanten)
befreit  worden  wären.  W.O.  Art.  64.
3.  Der  Ehrenzahler  tritt  durch  Aushändigung  von
quittirtem  Wechsel  und  Protest,  auch  ohne  Indossament,
von  Rechtswegen  an  die  Stelle  (nicht  in  „die  Rechte“
wie  die  W.O.  sagt
er  ist  nicht  Cessionar)  des  bezahlten
Wechselgläubigers  wider  den  Honoraten,  dessen  Vormänner
und  den  Acceptanten  oder  Ehrenacceptanten  —  dagegen
werden  die  Nachmänner  des  Honoraten  frei.  Der  Honorat
(nicht  auch  dessen  Vormänner)  haftet  somit  doppelt:  der
Wechselregressklage  und  der  civilen  actio  mandati  oder
negot.  gestorum  contraria  —  sein  Vortheil  besteht  in  der
Abkürzung,  nicht  in  der  Abschneidung  des  Regresses.
W.O.  Art.  63.
Honorat  ist  die  in  dem  Protest  als  solche  bezeichnete ¬
  Person:  W.O.  Art.  88  Z.  5  —  fehlt  diese  Bezeichnung,
so  gilt  dafür  der  Trassant:  argum.  Art.  59  (Thöl  §  136
will  dem  Ehrenzahler  die  Wahl  unter  allen  Wechselverpflichteten ¬
  geben).  Der  in  Anspruch  genommene  Honorat ¬
  kann  weiter  regrediren.
Ist  der  Zahler  selbst  „Honorat“  (Intervention  zu  „eigenen
Ehren“),  so  erlangt  er  aus  der  Intervention  keine  neuen
Rechte,  konservirt  höchstens  die  ihm  zustehenden.
4.  Nicht  „Ehrenzahlung“  ist  die  einem  jeden
Wechselschuldner  zeitlich  unbeschränkt  zustehende -
  Einlösung  des  Wechsels  (durch  Zahlung  der
Wechselsumme  etc.)  von  dem  nichtbezahlten  Wechselinhaber: ¬
  W.O.  Art.  48.  Bei  Annahmeverzug  hat  der  die
Einlösung  anbietende  Wechselschuldner  Anspruch  auf  Erfüllung -
  und  Schadensersatz,  aber  der  Annahmeverzug  hat
nicht  Verlust  des  Regresses  gegen  die  Vormänner  zur  Folge
(s.  §  196).
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Goldschmidt,  System  des  Handelsrechts.  4.  Aufl.
            
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