Inhaltsverzeichnis : Schlegel, Karl August Moriz: Kritische und systematische Darstellung der verbotenen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft bey Heyrathen nach dem Mosaischen Gesetze, dem Römischen und canonischen Rechte, und den protestantischen Kirchenordnungen mit besonderer Hinsicht auf die Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Kirchenordnungen

216  IV  Abschnitt.  Eheverbote
solchen,  die  im  ersten  oder  andern  Grade  mit
dem  Ehegatten  verwandt  sind,)  einen  unzüchtigen =
  Umgang  unterhält,  oder  einen  Beyschlaf  vollziehet, ¬
  so  wird  dadurch  die  Ehe,  nach  den  Begriffen =
  der  römischen  Kirche  von  der  Ehe  als  Sacrament, ¬
  und  von  der  Unauflöslichkeit  derselben.
nicht  wieder  getrennt.  Nach  einem  vorher  angeführten ¬
  Canon  wird  die  Ehe  auch  alsdann  schon
als  geschlossen  betrachtet,  wenn  der  Verlobungscontract =
  verba  de  praesenti  enthalt,  und  wird  in
diesem  Fall  gleichfalls  durch  eine  später  eintretende =
  illegale  Verschwägerung  nicht  wieder  getrennt. ¬
  Eben  so  auch,  wenn  der  Verlobungsvertrag ¬
  zwar  nur  verba  de  futuro  enthält,  oder
auf  eine  erst  künftig  zu  schließende  Ehe  sich  bezieht, =
  aber  der  Beyschlaf  dazu  gekommen,  als
wodurch  Sponsalia  de  futuro  in  Sponsalia  de  praesenti ¬
  verwandelt  werden.  c.  11.  X.  de  eo,  qui
cognovit  consangu.  ux.  Es  wird  aber  eine  solche
nachfolgende  illegale  Verschwägerung  an  dem
schuldigen  Theile  dadurch  gestraft,  daß  er  des
Rechts,  die  eheliche  Beywohnung  zu  fordern,
verlustig  erklärt  wird,  jedoch  dieselbe  auf  Verlangen ¬
  des  andern  Theils  zu  leisten  verbunden
ist,  woraus  denn,  nach  dem  erbaulichen  Ausdruck =
  der  Canonisten,  eine  hinkende  Ehe  matrimonium -
  claudicans)  entstehet.  c  10.  X.  rit.  eod.
(Schreiben  Jnnocenz  des  dritten  vom  J.  1206.)
Tuae  fratern.  devotio  postulavit,  per  sedem  apostoli¬ ¬

            
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