216 IV Abschnitt. Eheverbote
solchen, die im ersten oder andern Grade mit
dem Ehegatten verwandt sind,) einen unzüchtigen =
Umgang unterhält, oder einen Beyschlaf vollziehet, ¬
so wird dadurch die Ehe, nach den Begriffen =
der römischen Kirche von der Ehe als Sacrament, ¬
und von der Unauflöslichkeit derselben.
nicht wieder getrennt. Nach einem vorher angeführten ¬
Canon wird die Ehe auch alsdann schon
als geschlossen betrachtet, wenn der Verlobungscontract =
verba de praesenti enthalt, und wird in
diesem Fall gleichfalls durch eine später eintretende =
illegale Verschwägerung nicht wieder getrennt. ¬
Eben so auch, wenn der Verlobungsvertrag ¬
zwar nur verba de futuro enthält, oder
auf eine erst künftig zu schließende Ehe sich bezieht, =
aber der Beyschlaf dazu gekommen, als
wodurch Sponsalia de futuro in Sponsalia de praesenti ¬
verwandelt werden. c. 11. X. de eo, qui
cognovit consangu. ux. Es wird aber eine solche
nachfolgende illegale Verschwägerung an dem
schuldigen Theile dadurch gestraft, daß er des
Rechts, die eheliche Beywohnung zu fordern,
verlustig erklärt wird, jedoch dieselbe auf Verlangen ¬
des andern Theils zu leisten verbunden
ist, woraus denn, nach dem erbaulichen Ausdruck =
der Canonisten, eine hinkende Ehe matrimonium -
claudicans) entstehet. c 10. X. rit. eod.
(Schreiben Jnnocenz des dritten vom J. 1206.)
Tuae fratern. devotio postulavit, per sedem apostoli¬ ¬