Buch I. Abth. II. Kap. 4. Ausserord. Proc.
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alle das Inhaben betreffenden peremtorischen Exceptionen ¬
ohne Unterschied zuläßig 5. Die Entscheidung geschieht ¬
immer mit wenigstens stillschweigendem Vorbehalt ¬
des petitorii, und der obsiegende Theil wird bey
dem bewiesenen Inhaben geschützt, oder, wenn er solches
noch nicht hat, ihm dasselbe gegen Caution 6) eingeräumt. ¬
Das Verfahren in poss. plen. ist wie in petitorio ¬
7). Während der Verhandlung eines mit dem
possessorio nicht cumulirten petitorii findet ein possessorisches ¬
Erkenntniß oder der Rücktritt zu dem possessorio ¬
mit Suspendirung des petitorii nicht statt 3). B. Die
Cumulirung des possessorii ordinarii und
petitorii ist den Parteyen zum Erlangen, Erhalten
und Wiedererhalten des Besitzes wenigstens alternativ
und eventuell erlaubt, insofern der nämliche Richter
in beyden Gegenständen competent, und nicht schon einer ¬
derselben entschieden *) ist. Geschieht sie ohne ausdrückliche ¬
Protestation des einen oder andern Theils,
oder läßt sich weder aus der Klage, noch aus den andern ¬
Verhandlungen deutlich erkennen, ob in poss. oder
pet, verhandelt wurde, so kann der Richter in demjenigen ¬
Proceßwege, welchen er zuerst vollständig instruirt
findet, sprechen. Spricht er petitorisch, so hat er von
dem possessorio in der Hauptsache ganz zu abstrahiren;
5) Cod. iud. 1. c. Nr. 4. — auch ohne Uuterschied der Liquidität. =
Anm. S. 159. e.
6) wegen Restitution für den Fall des künftigen Unterliegens
in petitorio (in casum succumbentiae) ebd. Nr. 6.
7) ebd. Nr. 18. Anm. S. 164. 5.
8) ebd. Nr. 9.
9) Anm. S. 162. a. f.