Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (2)

Buch  I.  Abth.  II.  Kap.  4.  Ausserord.  Proc.
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alle  das  Inhaben  betreffenden  peremtorischen  Exceptionen ¬
  ohne  Unterschied  zuläßig  5.  Die  Entscheidung  geschieht ¬
  immer  mit  wenigstens  stillschweigendem  Vorbehalt ¬
  des  petitorii,  und  der  obsiegende  Theil  wird  bey
dem  bewiesenen  Inhaben  geschützt,  oder,  wenn  er  solches
noch  nicht  hat,  ihm  dasselbe  gegen  Caution  6)  eingeräumt. ¬
  Das  Verfahren  in  poss.  plen.  ist  wie  in  petitorio ¬
  7).  Während  der  Verhandlung  eines  mit  dem
possessorio  nicht  cumulirten  petitorii  findet  ein  possessorisches ¬
  Erkenntniß  oder  der  Rücktritt  zu  dem  possessorio ¬
  mit  Suspendirung  des  petitorii  nicht  statt  3).  B.  Die
Cumulirung  des  possessorii  ordinarii  und
petitorii  ist  den  Parteyen  zum  Erlangen,  Erhalten
und  Wiedererhalten  des  Besitzes  wenigstens  alternativ
und  eventuell  erlaubt,  insofern  der  nämliche  Richter
in  beyden  Gegenständen  competent,  und  nicht  schon  einer ¬
  derselben  entschieden  *)  ist.  Geschieht  sie  ohne  ausdrückliche ¬
  Protestation  des  einen  oder  andern  Theils,
oder  läßt  sich  weder  aus  der  Klage,  noch  aus  den  andern ¬
  Verhandlungen  deutlich  erkennen,  ob  in  poss.  oder
pet,  verhandelt  wurde,  so  kann  der  Richter  in  demjenigen ¬
  Proceßwege,  welchen  er  zuerst  vollständig  instruirt
findet,  sprechen.  Spricht  er  petitorisch,  so  hat  er  von
dem  possessorio  in  der  Hauptsache  ganz  zu  abstrahiren;
5)  Cod.  iud.  1.  c.  Nr.  4.  —  auch  ohne  Uuterschied  der  Liquidität. =
  Anm.  S.  159.  e.
6)  wegen  Restitution  für  den  Fall  des  künftigen  Unterliegens
in  petitorio  (in  casum  succumbentiae)  ebd.  Nr.  6.
7)  ebd.  Nr.  18.  Anm.  S.  164.  5.
8)  ebd.  Nr.  9.
9)  Anm.  S.  162.  a.  f.
            
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