Objekt : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische Immobiliarrecht und Familienrecht, auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (3)

§.  44.  Abkündigung.
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Sie  erreicht  diesen  Zweck  dadurch,  daß  alle  Betheiligten,  d.  h.
alle,  welche  irgend  ein  Sachenrecht  an  dem  Grundstücke  beanspruchen ¬
  oder  für  welche  das  Grundstück  Executionsobject  ist,  durch
eine  öffentliche  Ladung  aufgefordert  werden,  ihre  Ansprüche  binnen
einer  bestimmten  Frist  zum  Professionsprotocoll  des  Erb=  und  Handfestenamts ¬
  anzugeben  unter  dem  Präjudiz  des  Ausschlusses  im  Falle
der  Nichtangabe  1).  Die  Lassung  oder  Einhändigung  des  Zuschlagsprotocolls ¬
  erfolgt  alsdann  nicht  eher,  als  bis  sämmtliche
Angaben  erledigt  sind  *2)
Die  öffentliche  Ladung  geschieht  durch  das  Erb=  und  Handfestenamt ¬
  und  wird  dieselbe  dreimal  in  vierzehntägigen  Zwischenräumen ¬
  in  üblicher  Weise  bekannt  gemacht.  Die  Angabefrist  läuft
sechs  Wochen  vom  Tage  der  ersten  Publication  an.  Die  Angaben
werden  sämmtlich  in  ein  besonderes  Angabebuch  eingetragen  3)
Die  Angaben  können  persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten ¬
  gemacht  werden.  Macht  Jemand,  welcher  im  Bremischen
Staatsgebiete  nicht  wohnhaft  ist,  eine  Angabe,  so  muß  derselbe
einen  im  Bremischen  Staate  wohnhaften  Staatsbürger  namhaft
machen,  welcher  ihn  alsdann  in  Beziehung  auf  die  Angabe  vertritt,
widrigenfalls  alle  Ladungen  und  Insinuationen  rechtsgültig  durch
die  Bremer  Nachrichten  an  den  Profitenten  geschehen*
Das  Angabeprotocoll  wird  am  Sonnabend  der  sechsten  Woche,
Mittags  12  Uhr,  geschlossen  und  tritt  damit  die  Präclusion  kraft
des  Gesetzes  ein  5).  Eine  Restitution  dagegen  ist,  die  sonstigen  Erfordernisse ¬
  vorausgesetzt,  falls  eine  Adjudication  der  Kaufgelder  erfolgt, ¬
  nur  bis  zu  dieser,  sonst  nur  so  lange  zulässig,  als  nicht  der
Erwerber  seine  Verbindlichkeit  gegen  den  Veräußerer  erfüllt  hat.
Wegen  Versäumung  solcher  Angaben  hingegen,  welche  die  Beschreibung ¬
  des  Immobile  oder  die  Statthaftigkeit  der  Veräußerung
überhaupt  oder  in  der  beabsichtigten  Art  betreffen,  kann  eine  Re1) ¬
  Erb=  u.  H.  O.  v.  1833,  §.  17.  28.  v.  1860,  §.  17.  24.  Vgl.  G.  O.
v.  1820,  §.  392  sqq.  Verordn.  v.  24.  Mai  1817  II.  für  Vegesack.
2)  Erb=  u.  H.  O.  v.  1833,  §.  16.  v.  1860,  §.  11.
3)  Erb=  u.  H.  O.  v.  1833,  §.  21.  v.  1860,  §.  17.  cf.  Ger.=O.  von
1820,
§.  122.  Für  die  Hafenstädte  s.  Erb=  u.  H.  O.  v.  1833,  §.  22.  v.
§.  18.
1860,
4)  Erb-  u.  H.  O.  v.  1833,  §.  26.  v.  1860,  §.  22.
5)  Erb=  u.  H.  O.  v.  1833,  §.  28.  v.  1860,  §.  24.
            
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