Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 9 (1834))

190
Ehestiftung  erfüllen  zu  wollen,  sondern  auch  wegen
der  Beerbung  seines  Vaters  dessen  facta  zu  prästiren -
  schuldig  sei.
Gegen  dieses  Erkenntniß  appellirte  der  Kläger  an
die  Königliche  Justiz=Canzlei  zu  Hildesheim;  es  wurde
aber  mittelst  Bescheides  vom  15ten  September  1832  bestätigt. -

Das  höchste  Tribunal  jedoch,  an  welches  sich  Kläger
sodann  appellando  wandte,  erkannte  unterm  8ten  October -
  v.  J.  ein  reformatorium  folgenden  Inhalts:
„Da  der  von  dem  Amte  am  8ten  May  1829  aufge¬„nommenen -
  Ehestiftung  die  gutsherrliche  Einwilligung
„mangelt,  hinfolglich  deren  Bestimmungen  in  Absicht
„auf  die  für  die  Imploratin  festgesetzte  Leibzucht  nach
„Maaßgabe  der  bestehenden  prohibitiven  Provinzial-Ge¬„setzgebung, -
  insbesondere  §.  24.  der  Polizei-Ordnung
„vom  20sten  October  1665  und  §.  17.  der  Verordnung
„vom  20sten  Juny  1766  eine  rechtliche  Wirksamkeit  überall
„nicht  beigelegt  werden  kann;  vielmehr  in  dieser  Bezie¬„hung -
  es  bei  demjenigen,  was  über  den  Altentheil  in
„der  zwischen  dem  Vater  des  Imploranten  und  der  Im¬„ploratin -
  unterm  8ten  July  1809  errichteten  Ehestiftung
„festgesetzt  worden,  sein  ledigliches  Bewenden  behalten
„muß,  und  in  diesem  Betrachte  laut  des  in  beglaubter
„Abschrift  anliegenden  Decrets  vom  heutigen  dato  ge¬„genwärtiges -
  rescriptum  de  emendando  —  —  an  euch
„erkannt  ist:  so  —
Das  höchste  Landesgericht  theilt  also  rücksichtlich  der
Anwendbarkeit  der  angezogenen  Hildesheimischen  Provinzialgesetze -
  nicht  die  Ansicht  der  Königlichen  Justiz¬Canzlei -
  in  Hildesheim,  sondern  erkennt:
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer