Metadaten : Herold, Georg Eduard: ¬Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen

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gern  Mittel  dazu  eine  dergestaltige  bessere  Verpflegung  finden  werde,  daß  nach
dem  Urtheile  des  Arztes  das  eigene  Wohl  des  Kranken  die  Fortschaffung  erfordere.
§.  43.  Erklärt  der  Arzt  nur  die  Fortschaffung  zu  Wagen  für  unbedenklich, ¬
  so  muß  diese,  insofern  sie  unternommen  wird,  bis  an  den  Ort  der  endlichen ¬
  Bestimmung  des  Kranken  erfolgen,  und  deshalb  am  Orte  der  Abreise
die  nöthige  Veranstaltung  getroffen  werden.  An  der  Straße  dahin  gelegene
Ortschaften  dürfen  zur  Mitwirkung  dabei  nicht  in  Anspruch  genommen  werden, ¬
  es  soll  jedoch  der  betroffenen  Commun,  insofern  der  Wagen  an  demselben
Tage  nicht  wieder  zurückkommen  kann,  das  ordonnanzmäßige  Vorspannlohn
für  jeden  folgenden  Tag  aus  Staatscassen  verabreicht  werden.
§.  44.  Können  oder  wollen  die  zur  Verpflegung  des  Kranken  Verpflichteten ¬
  dessen  Fortkommen  zu  Wagen,  insoweit  solches  nach  §.  43  zulässig  ist,
nicht  ermitteln,  so  haben  sie  die  Verpflegung  so  lange  fortzusetzen,  bis  der
Kranke  zu  Fuß  weiter  reisen  kann.
§.  45.  Die  Vernachlässigung  der  Vorschrift  §.  39  an  Orten,  welche  der
Kranke  vorher  auf  seiner  Reise  berührt  hat,  befreit  zwar  die  Gemeinde  eines
nachfolgenden  Orts  von  vorstehenden  Verpflichtungen  nicht;  es  ist  aber  letzterer ¬
  solchenfalls  der  dadurch  entstehende  Aufwand  von  derjenigen  Gemeinde
oder  von  denjenigen  Personen  vollständig  wieder  zu  ersetzen,  welche  vorher  zu
Verpflegung  des  Kranken  verbunden  gewesen  wären.
§.  46.  Ausländer,  welche  erkrankt  aus  dem  Auslande  in  diesseitige  Grenzorte ¬
  gebracht  worden,  sind  daselbst  nicht  anzunehmen.  Verweiger  man  die
Zurücknahme,  oder  macht  der  Zustand  des  Kranken  den  Rücktransport  unthunlich, ¬
  oder  langen  Ausländer  zu  Fuß  in  einem  solchen  Zustande  auf  der
Straße  an,  daß  ihre  Zurückweisung  nicht  erfolgen  kann,  oder  kommen  dabei
sonstige  Ungebührnisse  ausländischer  Behörden  und  Gemeinden  vor,  so  ist  zwar
der  Kranke  zu  verpflegen,  aber  darüber  sofort  Bericht  zu  erstatten,  damit  bei
der  betreffenden  ausländischen  Regierung  auf  Ahndung  und  Abstellung  solcher
Ungebührnisse  und  auf  Ersatz  der  von  dem  diesseitigen  Grenzorte  aufgewendeten ¬
  Verpflegungskosten  angetragen  werden  kann.
§.  48.  Ausländische,  mit  krätzigen  oder  anderen  ansteckenden  Krankheiten
behaftete  Handwerksgesellen,  oder  andere  wandernde  unzünftige  Arbeiter  sind,
vorausgesetzt,  daß  sie  durch  ihren  körperlichen  Zustand  sonst  nicht  an  der  Rückreise ¬
  verhindert  sind,  sofort  da,  wo  sie  betroffen  werden,  zurückzuweisen,  und
ist  hierüber  das  Erforderliche  in  deren  Wanderbüchern  oder  Pässen  anzumerken.
Dasselbe  ist  auch  hinsichtlich  der  Inländer  im  Betretungsfalle  durch  Zurückweisung ¬
  an  ihren  Heimathsort  zu  beobachten,  und  haben  besonders  die  Gensdarmen, ¬
  wie  bisher,  darauf  zu  invigiliren.
Druckfehler.
Seite  11  Note  2  lese  Beil.  56  statt  Beil.  52.
24  Zeile  22  v.  o.  lese  Tischgesäße  statt  Tischgefäße.
33
1  v.  o.  lese  unverwehrt  statt  unvermehrt.
44  =  24  v.  o.  lese.Neuschock  statt  Neugr.
Druck  von  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig.
            
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