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gern Mittel dazu eine dergestaltige bessere Verpflegung finden werde, daß nach
dem Urtheile des Arztes das eigene Wohl des Kranken die Fortschaffung erfordere.
§. 43. Erklärt der Arzt nur die Fortschaffung zu Wagen für unbedenklich, ¬
so muß diese, insofern sie unternommen wird, bis an den Ort der endlichen ¬
Bestimmung des Kranken erfolgen, und deshalb am Orte der Abreise
die nöthige Veranstaltung getroffen werden. An der Straße dahin gelegene
Ortschaften dürfen zur Mitwirkung dabei nicht in Anspruch genommen werden, ¬
es soll jedoch der betroffenen Commun, insofern der Wagen an demselben
Tage nicht wieder zurückkommen kann, das ordonnanzmäßige Vorspannlohn
für jeden folgenden Tag aus Staatscassen verabreicht werden.
§. 44. Können oder wollen die zur Verpflegung des Kranken Verpflichteten ¬
dessen Fortkommen zu Wagen, insoweit solches nach §. 43 zulässig ist,
nicht ermitteln, so haben sie die Verpflegung so lange fortzusetzen, bis der
Kranke zu Fuß weiter reisen kann.
§. 45. Die Vernachlässigung der Vorschrift §. 39 an Orten, welche der
Kranke vorher auf seiner Reise berührt hat, befreit zwar die Gemeinde eines
nachfolgenden Orts von vorstehenden Verpflichtungen nicht; es ist aber letzterer ¬
solchenfalls der dadurch entstehende Aufwand von derjenigen Gemeinde
oder von denjenigen Personen vollständig wieder zu ersetzen, welche vorher zu
Verpflegung des Kranken verbunden gewesen wären.
§. 46. Ausländer, welche erkrankt aus dem Auslande in diesseitige Grenzorte ¬
gebracht worden, sind daselbst nicht anzunehmen. Verweiger man die
Zurücknahme, oder macht der Zustand des Kranken den Rücktransport unthunlich, ¬
oder langen Ausländer zu Fuß in einem solchen Zustande auf der
Straße an, daß ihre Zurückweisung nicht erfolgen kann, oder kommen dabei
sonstige Ungebührnisse ausländischer Behörden und Gemeinden vor, so ist zwar
der Kranke zu verpflegen, aber darüber sofort Bericht zu erstatten, damit bei
der betreffenden ausländischen Regierung auf Ahndung und Abstellung solcher
Ungebührnisse und auf Ersatz der von dem diesseitigen Grenzorte aufgewendeten ¬
Verpflegungskosten angetragen werden kann.
§. 48. Ausländische, mit krätzigen oder anderen ansteckenden Krankheiten
behaftete Handwerksgesellen, oder andere wandernde unzünftige Arbeiter sind,
vorausgesetzt, daß sie durch ihren körperlichen Zustand sonst nicht an der Rückreise ¬
verhindert sind, sofort da, wo sie betroffen werden, zurückzuweisen, und
ist hierüber das Erforderliche in deren Wanderbüchern oder Pässen anzumerken.
Dasselbe ist auch hinsichtlich der Inländer im Betretungsfalle durch Zurückweisung ¬
an ihren Heimathsort zu beobachten, und haben besonders die Gensdarmen, ¬
wie bisher, darauf zu invigiliren.
Druckfehler.
Seite 11 Note 2 lese Beil. 56 statt Beil. 52.
24 Zeile 22 v. o. lese Tischgesäße statt Tischgefäße.
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1 v. o. lese unverwehrt statt unvermehrt.
44 = 24 v. o. lese.Neuschock statt Neugr.
Druck von F. A. Brockhaus in Leipzig.